Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, in der Fassung des Protokolls von 2005 [*] [**]
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Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
als Vertragsparteien des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt,
in der Erkenntnis, dass terroristische Handlungen den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen,
eingedenk der Resolution A.924(22) der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts- Organisation, in der die Revision vorhandener internationaler rechtlicher und technischer Maßnahmen und die Erwägung neuer Maßnahmen gefordert wird, um Terrorismus gegen Schiffe zu verhüten und zu bekämpfen und die Sicherheit an Bord und an Land zu verbessern und dadurch die Gefahr für Fahrgäste, Besatzungen und Hafenpersonal an Bord von Schiffen und in Hafenbereichen sowie für Wasserfahrzeuge und deren Ladungen zu verringern,
im Bewusstsein der Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, gleich wo und von wem sie begangen werden, unmissverständlich als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen,
im Hinblick auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist,
eingedenk der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in denen der internationale Wille zur Bekämpfung des Terrorismus aller Arten und Erscheinungsformen zum Ausdruck kommt und den Staaten Aufgaben und - Verantwortlichkeiten zugewiesen wurden, sowie unter Berücksichtigung der anhaltenden Bedrohung durch terroristische Anschläge,
eingedenk ferner der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der die dringende Notwendigkeit für alle Staaten anerkannt wird, zusätzliche wirksame Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung von Atomwaffen, chemischen oder biologischen Waffen sowie ihren Trägersystemen zu verhindern,
sowie eingedenk des am 14. September 1963 in Tokio beschlossenen Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 14. Dezember 1973 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, des am 17. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, des am 26. Oktober 1979 in Wien beschlossenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial sowie seiner am 8. Juli 2005 beschlossenen Änderungen, des am 24. Februar 1988 in Montreal beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, des am 1. März 1991 in Montreal beschlossenen Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, des am 15. Dezember 1997 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, des am 9. Dezember 1999 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und des am 13. April 2005 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internatioalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen,
im Bewusstsein der Bedeutung des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay beschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des internationalen Seegewohnheitsrechts,
im Hinblick auf die Resolution 59/46 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der bekräftigt wurde, dass die internationale Zusammenarbeit sowie die Maßnahmen der Staaten zur Bekämpfung des Terrorismus in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften stehen sollen, sowie im Hinblick auf die Resolution 59/24 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der die Staaten nachdrücklich aufgefordert wurden, Vertragsparteien des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und seines Protokolls zu werden, die Staaten gebeten wurden, sich an der Überprüfung dieser Übereinkünfte durch den Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts- Organisation zu beteiligen, um die Mittel zur Bekämpfung dieser widerrechtlichen Handlungen, einschließlich terroristischer Handlungen, zu stärken, und die Staaten ferner nachdrücklich aufgefordert wurden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung dieser Übereinkünfte zu gewährleisten, gegebenenfalls insbesondere durch die Annahme von Rechtsvorschriften, deren Ziel es ist, sicherzustellen, dass ein geeigneter Rahmen für Reaktionen auf Ereignisse bewaffneten Raubes und terroristischer Handlungen auf See vorhanden ist,
ferner im Hinblick auf die Bedeutung der Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code), die beide auf der 2002 abgehaltenen Konferenz der Vertragsregierungen jenes Übereinkommens beschlossen wurden, durch die Schaffung eines geeigneten internationalen technischen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, staatlichen Stellen, nationalen und örtlichen Verwaltungen einerseits und der Schifffahrt und der Hafenwirtschaft andererseits bei der Aufdeckung von Sicherheitsrisiken und bei der Einleitung von Vorsorgemaßnahmen gegen sicherheitsrelevante Ereignisse einzuleiten, die im internationalen Handel eingesetzte Schiffe oder Hafenanlagen beeinträchtigen,
ferner im Hinblick auf die Resolution 58/187 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der bekräftigt wurde, dass die Staaten dafür sorgen müssen, dass jede zur Bekämpfung des Terrorismus getroffene Maßnahme mit ihren Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechten, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht, vereinbar ist,
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Bestimmungen zur Ergänzung des Übereinkommens zu beschließen, um weitere terroristische gewalttätige Handlungen gegen die Sicherheit der internationalen Seeschifffahrt zu bekämpfen und die Wirksamkeit des Übereinkommens zu verbessern –
sind wie folgt übereingekommen:
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Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet "Schiff" ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahrzeug jeder Art, einschließlich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät;
b) bedeutet "Beförderung", die Verbringung einer Person oder eines Gegenstands einzuleiten, zu veranlassen oder die wirksame Kontrolle, einschließlich der Entscheidungsbefugnis, über die Verbringung auszuüben;
c) bedeutet "schwere Verletzungen oder Schäden"
i) schwere Körperverletzung oder
ii) weitgehende Zerstörung eines öffentlichen Ortes, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einer Versorgungseinrichtung oder des öffentlichen Verkehrssystems, die zu erheblichem wirtschaftlichen Schaden führt, oder
iii) große Schäden an der Umwelt, einschließlich Luft, Erde, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt;
d) bedeutet "biologische, chemische oder Atomwaffen"
i) "biologische Waffen", nämlich
1. mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder – ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode – Toxine von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind oder
2. Waffen, Ausrüstungen oder Trägersysteme, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
ii) "chemische Waffen", die zusammen oder für sich allein
1. toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte sind, mit Ausnahme derjenigen, die für folgende Zwecke bestimmt sind:
A) industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke oder
B) Schutzzwecke, das heißt solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemische Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen, oder
C) militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegführung abhängen, oder
D) Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind;
2. Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften der unter Ziffer ii Unterabsatz 1 bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
3. jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Ziffer ii Unterabsatz 2 bezeichnet sind;
iii) Atomwaffen und sonstige Atomsprengkörper;
e) bedeutet "toxische Chemikalie" jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden;
f) bedeutet "Vorprodukt" eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems;
g) bedeutet "Organisation" die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);
h) bedeutet "Generalsekretär" den Generalsekretär der Organisation.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens
a) haben die Ausdrücke "öffentlicher Ort", "staatliche oder öffentliche Einrichtung", "Versorgungseinrichtung" und "öffentliches Verkehrssystem" dieselbe Bedeutung wie in dem am 15. Dezember 1997 in New York beschlossenen Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, und
b) haben die Ausdrücke "Ausgangsmaterial" und "besonderes spaltbares Material" dieselbe Bedeutung wie in der am 26. Oktober 1956 beschlossenen Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO).
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Artikel 2
(1) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
a) Kriegsschiffe oder
b) einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, wenn sie als Flottenhilfsschiffe oder für Zoll oder Polizeizwecke benutzt werden, oder
c) Schiffe, die aus dem Verkehr gezogen oder aufgelegt sind.
(2) Dieses Übereinkommen lässt die Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen, unberührt.
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Artikel 2bis
(1) Dieses Übereinkommen lässt die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den internationalen Menschenrechten, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht ergeben, unberührt.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, und auf die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
(3) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich aus dem am 1. Juli 1968 in Washington, London und Moskau beschlossenen Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen, dem am 10. April 1972 in Washington, London und Moskau beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und dem am 13. Januar 1993 in Paris beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen für die Vertragsstaaten dieser Verträge ergeben, unberührt.
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Artikel 3
(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich
a) durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung ein Schiff in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder
b) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines Schiffes verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
c) ein Schiff zerstört oder einem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zufügt, die geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
d) in ein Schiff auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen läßt, die geeignet ist, dieses Schiff zu zerstören oder dem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zuzufügen, welche die sichere Führung des Schiffes gefährdet oder zu gefährden geeignet ist, oder
e) Seenavigationseinrichtungen zerstört oder ernstlich beschädigt oder ihren Betrieb ernstlich beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die sichere Führung eines Schiffes zu gefährden, oder
f) wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die sichere Führung eines Schiffes gefährdet.
(2) Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die sichere Führung des betreffenden Schiffes zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
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Artikel 3bis
(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich
a) zu dem Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
i) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Atomwaffen in einer Weise gegen ein Schiff oder auf einem Schiff einsetzt oder von einem Schiff aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
ii) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Ziffer i nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einem Schiff aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
iii) ein Schiff in einer Weise verwendet, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht, oder
iv) droht, eine unter Ziffer i, ii oder iii genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, oder
b) Folgendes an Bord eines Schiffes befördert:
i) Sprengsätze oder radioaktives Material in der Kenntnis, dass diese verwendet werden sollen, um den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden zu verursachen oder um zu drohen, dies zu verursachen, mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, oder
ii) biologische, chemische oder Atomwaffen, in der Kenntnis, dass es sich um eine biologische, chemische oder Atomwaffe im Sinne des Artikels 1 handelt, oder
iii) Ausgangs- und besonderes spaltbares Material oder Ausrüstungen oder Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind, in der Kenntnis, dass sie bei einer Kernexplosion oder einer anderen nuklearen Tätigkeit verwendet werden sollen, die nicht Sicherungsmaßnahmen aufgrund einer umfassenden IAEO-Übereinkunft über Sicherungsmaßnahmen unterliegt, oder
iv) Ausrüstungen, Materialien und Software oder damit zusammenhängende Technologien, die wesentlich zur Entwicklung, Herstellung oder Lieferung einer biologischen, chemischen oder Atomwaffe - beitragen, und beabsichtigt, sie für einen solchen Zweck zu verwenden.
(2) Es ist keine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens, einen Gegenstand oder Material zu befördern, der beziehungsweise das von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder, sofern er beziehungsweise es mit Atomwaffen oder sonstigen Atomsprengkörpern im Zusammenhang steht, von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erfasst ist, wenn der Gegenstand oder das Material zum oder vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Atomwaffen oder sonst wie unter dessen Kontrolle befördert wird, sofern
a) die sich daraus ergebende Weitergabe oder Entgegennahme des Gegenstands oder Materials, auch innerhalb eines Staates, den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen nicht widerspricht und,
b) falls der Gegenstand oder das Material für Trägersysteme von Atomwaffen oder sonstigen Atomsprengkörpern eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Atomwaffen bestimmt ist, der Besitz solcher Waffen oder Sprengkörper nicht den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus jenem Vertrag widerspricht.
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Artikel 3ter
Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person an Bord eines Schiffes befördert in der Kenntnis, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine in Artikel 3, 3bis oder 3quater genannte Straftat oder eine in einem der in der Anlage aufgeführten Verträge genannte Straftat darstellt, und beabsichtigt, dieser Person zu helfen, sich der Strafverfolgung zu entziehen.
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Artikel 3quater
Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht auch, wer
a) widerrechtlich und vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3bis oder Artikel 3ter genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
b) eine in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 3, 3bis, 3ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
d) eine in den Artikeln 3, 3bis, 3ter oder unter den Buchstaben a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
e) zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 3, 3bis, 3ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder
i) zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 3, 3bis oder 3ter genannten Straftat zur Folge hat, oder
ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 3, 3bis oder 3ter genannte Straftat zu begehen.
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Artikel 4
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung, wenn das Schiff in Gewässer einfährt, Gewässer durchfährt oder aus Gewässern kommt, die jenseits der seewärtigen Grenze des Küstenmeers eines einzelnen Staates oder jenseits der seitlichen Grenzen seines Küstenmeers zu angrenzenden Staaten liegen, oder wenn der Fahrplan des Schiffes dies vorsieht.
(2) In Fällen, in denen dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als des in Absatz 1 bezeichneten Staates aufgefunden wird.
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Artikel 5
Jeder Vertragsstaat bedroht die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
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Artikel 5bis
(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Maßnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in diesem Übereinkommen genannte Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
(2) Diese Verantwortung besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortung von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.
(3) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass über juristische Personen, die nach Absatz 1 verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen beziehungsweise andere Maßnahmen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art verhängt werden. Dies kann auch Geld- und Vermögensstrafen umfassen.
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Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird
a) gegen ein Schiff, das zur Zeit der Begehung der Straftat die Flagge dieses Staates führt, oder an Bord eines solchen Schiffes oder
b) im Hoheitsgebiet dieses Staates einschließlich seines Küstenmeers oder
c) von einem Angehörigen dieses Staates.
(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch begründen,
a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
b) wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
(3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
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Artikel 7
(1) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn nach seinem Recht in Haft oder trifft andere Massnahmen, um seine Anwesenheit für die Zeit sicherzustellen, die zur Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens benötigt wird.
(2) Dieser Staat führt nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgehend eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
(3) Jeder, gegen den die in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Angehöriger er ist oder der anderweitig zur Herstellung einer solchen Verbindung berechtigt ist, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
(5) Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Staaten, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
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Artikel 8
(1) Der Kapitän eines Schiffes eines Vertragsstaats ("Flaggenstaat") kann den Behörden eines anderen Vertragsstaats ("Empfangsstaat") jede Person übergeben, bei der der Kapitän begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass sie eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen hat.
(2) Der Flaggenstaat stellt sicher, daß der Kapitän seines Schiffes, wenn er eine Person an Bord mitführt, die er in Übereinstimmung mit Absatz 1 zu übergeben beabsichtigt, verpflichtet ist, die Behörden des Empfangsstaats sofern praktisch durchführbar, nach Möglichkeit vor Einlaufen in das Küstenmeer des Empfangsstaats, von dieser Absicht sowie den Gründen dafür zu unterrichten.
(3) Der Empfangsstaat übernimmt die Person, sofern er nicht Gründe zu der Annahme hat, daß das Übereinkommen auf die Handlungen, die zu der Übergabe Anlaß geben, nicht anwendbar ist, und verfährt in Übereinstimmung mit Artikel 7. Die Ablehnung der Übernahme ist mit einer Darstellung der Gründe zu versehen.
(4) Der Flaggenstaat stellt sicher, daß der Kapitän seines Schiffes verpflichtet ist, das in seinem Besitz befindliche Beweismaterial, das sich auf die angebliche Straftat bezieht, den Behörden des Empfangsstaats zur Verfügung zu stellen.
(5) Ein Empfangsstaat, der eine Person in Übereinstimmung mit Absatz 3 übernommen hat, kann seinerseits den Flaggenstaat ersuchen, die betreffende Person zu übernehmen. Der Flaggenstaat prüft ein solches Ersuchen und verfährt, wenn er ihm stattgibt, in Übereinstimmung mit Artikel 7. Lehnt der Flaggenstaat ein Ersuchen ab, so übermittelt er dem Empfangsstaat eine Darstellung der Gründe dafür.
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Artikel 8bis
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um von diesem Übereinkommen erfasste widerrechtliche Handlungen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen; sie antworten so schnell wie möglich auf jedes Ersuchen nach diesem Artikel.
(2) In jedem Ersuchen nach diesem Artikel ist nach Möglichkeit der Name des verdächtigen Schiffes, seine IMO-Identifikationsnummer, sein Registerhafen, sein Ursprungs- und sein Bestimmungshafen sowie jede weitere sachdienliche Information anzugeben. Wird ein Ersuchen mündlich gestellt, so bestätigt die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen so bald wie möglich schriftlich. Die ersuchte Vertragspartei bestätigt den Eingang jedes schriftlichen oder mündlichen Ersuchens umgehend.
(3) Die Vertragsstaaten berücksichtigen die Gefahren und Schwierigkeiten, die mit dem Anhalten eines Schiffes auf See und dem Durchsuchen seiner Ladung verbunden sind, und prüfen, ob es andere geeignete zwischen den betreffenden Staaten vereinbarte Maßnahmen gibt, die im nächsten Anlaufhafen oder anderswo sicherer getroffen werden können.
(4) Ein Vertragsstaat, der begründeten Anlass zu dem Verdacht hat, dass eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, gerade begangen wird oder begangen werden soll, an der ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt ist, kann andere Vertragsstaaten ersuchen, ihm bei der Verhütung oder Bekämpfung der Straftat zu helfen. Die darum ersuchten Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel diese Hilfe zu leisten.
(5) Begegnen Strafverfolgungs- oder andere befugte Beamte eines Vertragsstaats ("ersuchende Partei") einem Schiff, das die Flagge eines anderen Vertragsstaats ("erste Partei") führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, seewärts des Küstenmeers eines Staates und hat die ersuchende Partei begründeten Anlass zu dem Verdacht, dass das Schiff oder eine an Bord des Schiffes befindliche Person an der Begehung einer in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannten Straftat beteiligt war, beteiligt ist oder beteiligt sein wird, und wünscht die ersuchende Partei, das Schiff anzuhalten,
a) so ersucht sie in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 die erste Partei, die geltend gemachte Staatszugehörigkeit zu bestätigen, und
b) bittet die erste Partei (im Folgenden als "Flaggenstaat" bezeichnet), falls die Staatszugehörigkeit bestätigt wurde, um die Genehmigung, das Schiff anhalten zu dürfen und die geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf das Schiff zu treffen; dazu zählt gegebenenfalls das Stoppen, Anhalten und die Durchsuchung des Schiffes, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen sowie die Befragung der an Bord befindlichen Personen, um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, und
c) der Flaggenstaat wird entweder
i) der ersuchenden Partei die Genehmigung erteilen, das Schiff anzuhalten und die in Absatz 5 Buchstabe b genannten geeigneten Maßnahmen zu treffen, vorbehaltlich etwaiger Bedingungen, die er in Übereinstimmung mit Absatz 7 stellen kann, oder
ii) das Anhalten oder die Durchsuchung mit seinen eigenen Strafverfolgungs- oder sonstigen Beamten vornehmen oder
iii) das Anhalten und die Durchsuchung zusammen mit der ersuchenden Partei vornehmen, vorbehaltlich etwaiger Bedingungen, die er in Übereinstimmung mit Absatz 7 stellen kann, oder
iv) die Genehmigung zum Anhalten und Durchsuchen ablehnen. Die ersuchende Partei wird das Schiff nicht ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Flaggensstaat anhalten oder die in Absatz 5 Buchstabe b genannten Maßnahmen treffen
d) Ein Vertragsstaat kann bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär notifizieren, dass der ersuchenden Partei für Schiffe, die seine Flagge führen oder sein Registrierungszeichen zeigen, die Genehmigung erteilt wird, das Schiff anzuhalten und das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Personen zu durchsuchen und die an Bord befindlichen Personen zu befragen, um Unterlagen über die Staatszugehörigkeit des Schiffes zu finden und zu prüfen und um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, falls die erste Partei innerhalb von vier Stunden, nachdem sie den Eingang eines Ersuchens um Bestätigung der Staatszugehörigkeit bestätigt hat, nicht geantwortet hat.
e) Ein Vertragsstaat kann bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär notifizieren, dass der ersuchenden Partei für Schiffe, die seine Flagge führen oder sein Registrierungszeichen zeigen, die Genehmigung erteilt wird, das Schiff anzuhalten und das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Personen zu durchsuchen und die an Bord befindlichen Personen zu befragen, um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll.
Die Notifikationen nach diesem Absatz können jederzeit zurückgenommen werden.
(6) Werden infolge eines nach diesem Artikel vorgenommenen Anhaltens Beweise für die in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater beschriebenen Handlungen gefunden, so kann der Flaggenstaat der ersuchenden Partei die Genehmigung erteilen, das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Personen so lange festzuhalten, bis sie vom Flaggenstaat weitere Anweisungen erhält. Die ersuchende Partei unterrichtet den Flaggenstaat unverzüglich über das Ergebnis eines Anhaltens, einer Durchsuchung und eines Zurückhaltens nach diesem Artikel. Die ersuchende Partei unterrichtet den Flaggenstaat auch unverzüglich über die Entdeckung von Beweisen für nicht von diesem Übereinkommen erfasste widerrechtliche Handlungen.
(7) Der Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens seine Genehmigung nach Absatz 5 oder 6 von Bedingungen abhängig machen, einschließlich der Vorlage weiterer Informationen seitens der ersuchenden Partei, sowie von Bedingungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit für die zu treffenden Maßnahmen und deren Umfang. Zusätzliche Maßnahmen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Flaggenstaats getroffen werden, außer solchen, die erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, oder die sich aus einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten.
(8) Bei jedem Anhalten aufgrund dieses Artikels hat der Flaggenstaat das Recht, seine Gerichtsbarkeit über ein zurückgehaltenes Schiff, seine Ladung oder andere an Bord befindliche Gegenstände und Personen auszuüben, einschließlich der Beschlagnahme, Einziehung, Festnahme und Strafverfolgung. Der Flaggenstaat kann jedoch vorbehaltlich seiner Verfassung und seiner Gesetze in die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch einen anderen Staat einwilligen, der nach Artikel 6 die Gerichtsbarkeit hat.
(9) Bei der Durchführung der genehmigten Maßnahmen nach diesem Artikel ist die Anwendung von Gewalt zu vermeiden, es sei denn, sie ist zum Schutz der an Bord befindlichen Beamten und Personen oder in den Fällen erforderlich, in denen die Beamten an der Durchführung der genehmigten Maßnahmen gehindert werden. Jede Anwendung von Gewalt nach diesem Artikel darf das geringste Maß an Gewalt, das unter den gegebenen Umständen erforderlich und angemessen ist, nicht überschreiten.
(10) Sicherungsmaßnahmen
a) Trifft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel Maßnahmen gegen ein Schiff,
i) so trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See nicht zu gefährden;
ii) so sorgt er dafür, dass alle an Bord befindlichen Personen in einer Weise behandelt werden, die ihre grundlegende Menschenwürde wahrt und die in Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechts einschließlich derer über die Menschenrechte steht;
iii) so stellt er sicher, dass ein Anhalten und Durchsuchen nach diesem Artikel in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht erfolgt;
iv) so trägt er der Sicherheit und dem Schutz des Schiffes und seiner Ladung gebührend Rechnung;
v) so trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen des Flaggenstaats nicht zu beeinträchtigen;
vi) so stellt er im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass jede im Hinblick auf das Schiff und seine Ladung getroffene Maßnahme unter den gegebenen Umständen umweltverträglich ist;
vii) so sorgt er dafür, dass an Bord befindliche Personen, gegen die ein Verfahren wegen einer der in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannten Straftaten eingeleitet werden könnte, ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befinden, der Schutz nach Artikel 10 Absatz 2 zuteil wird;
viii) so stellt er sicher, dass der Kapitän eines Schiffes von seiner Absicht, das Schiff anzuhalten, in Kenntnis gesetzt wird und zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Gelegenheit erhält oder erhalten hat, mit dem Schiffseigner und dem Flaggenstaat Verbindung aufzunehmen;
ix) so unternimmt er alle angemessenen Anstrengungen, um zu vermeiden, dass ein Schiff ungebührlich lange zurückgehalten oder aufgehalten wird.
b) Sofern die Genehmigung eines Flaggenstaats zum Anhalten eines Schiffes diesen nicht per se haftbar macht, haften die Vertragsstaaten für alle Schäden, Verletzungen oder Verluste, die ihnen aufgrund von nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen zuzurechnen sind,
i) wenn sich der Verdacht für die Maßnahmen als unbegründet erweist, es sei denn, von Seiten des Schiffes wurde eine die getroffenen Maßnahmen rechtfertigende Handlung begangen, oder
ii) wenn die Maßnahmen widerrechtlich sind oder das überschreiten, was angesichts der verfügbaren Informationen zur Durchführung dieses Artikels begründeterweise erforderlich ist.
Die Vertragsstaaten gewährleisten wirksamen Rechtsschutz für solche Schäden, Verletzungen oder Verluste.
c) Trifft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen Maßnahmen gegen ein Schiff, so hat er der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen, dass Folgendes nicht behindert oder beeinträchtigt wird:
i) die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem internationalen Seerecht oder
ii) die Befugnis des Flaggenstaats, die Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten in Bezug auf das Schiff auszuüben.
d) Jede nach diesem Artikel getroffene Maßnahme wird von Strafverfolgungsbeamten oder anderen befugten Beamten von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sowie hierzu befugt sind; dieser Artikel findet ungeachtet der Artikel 2 und 2bis Anwendung.
e) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Strafverfolgungsbeamte oder andere befugte Beamte" uniformierte oder anderweitig deutlich erkennbare, von ihrer Regierung ordnungsgemäß befugte Angehörige der Strafverfolgungs- oder anderer staatlicher Behörden. Für den besonderen Zweck der Strafverfolgung nach diesem Übereinkommen legen die Strafverfolgungsbeamten oder anderen befugten Beamten beim Anhalten dem Kapitän des Schiffes geeignete staatlich ausgestellte Ausweispapiere zur Prüfung vor.
(11) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf das von einem Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführte Anhalten eines Schiffes seewärts des Küstenmeers eines Staates und schränkt es auch nicht ein, einschließlich des Anhaltens aufgrund des Rechtes zum Betreten, der Hilfeleistung für in Not oder Gefahr befindliche Personen, Schiffe und Vermögensgegenstände, oder einer Genehmigung des Flaggenstaats, Strafverfolgungs- oder andere Maßnahmen zu treffen.
(12) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, genormte Vorgehensweisen für gemeinsame Einsätze nach diesem Artikel auszuarbeiten und mit anderen Vertragsstaaten gegebenenfalls Konsultationen mit dem Ziel aufzunehmen, solche genormte Vorgehensweisen für die Durchführung von Einsätzen zu harmonisieren.
(13) Die Vertragsstaaten können untereinander Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen, um in Übereinstimmung mit diesem Artikel durchgeführte Strafverfolgungseinsätze zu erleichtern.
(14) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Strafverfolgungsbeamten und anderen befugten Beamten und in seinem Auftrag handelnde Strafverfolgungsbeamte und andere dazu befugte Beamte anderer Vertragsstaaten ermächtigt sind, nach diesem Artikel zu handeln.
(15) Jeder Vertragsstaat benennt bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Behörde oder falls erforderlich die Behörden, die Ersuchen um Hilfeleistung, um die Bestätigung der Staatszugehörigkeit und um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen, entgegennehmen und beantworten. Die Benennung, einschließlich der Angaben zur Kontaktaufnahme, wird dem Generalsekretär innerhalb eines Monats, nachdem der Staat Vertragspartei wurde, notifiziert; dieser unterrichtet alle anderen Vertragsstaaten innerhalb eines Monats nach der Benennung. Jeder Vertragsstaat ist dafür verantwortlich, dass jede Änderung der Benennung oder von Angaben zur Kontaktaufnahme über den Generalsekretär umgehend notifiziert wird.
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Artikel 9
Dieses Übereinkommen lässt die Regeln des Völkerrechts über die Zuständigkeit von Staaten für Untersuchungs- oder Durchsetzungsmassnahmen an Bord von Schiffen, die nicht ihre Flagge führen, unberührt.
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Artikel 10
(1) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter oder der Verdächtige aufgefunden wird, ist in Fällen, auf die Artikel 6 Anwendung findet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall unverzüglich ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
(2) Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Maßnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.
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Artikel 11
(1) Die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch an einem der Hoheitsgewalt des Vertragsstaats, der um Auslieferung ersucht, unterstehenden Ort begangen worden.
(5) Ein Vertragsstaat, der mehrere Auslieferungsersuchen von Staaten erhält, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, und der beschließt, keine strafrechtliche Verfolgung durchzuführen, berücksichtigt bei der Auswahl des Staates, an den der Täter oder der Verdächtige ausgeliefert werden soll, gebührend die Interessen und Verantwortlichkeiten des Vertragsstaats dessen Flagge das Schiff zu der Zeit führte, als die Straftat begangen wurde.
(6) Bei der Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung eines Verdächtigen nach diesem Übereinkommen berücksichtigt der ersuchte Staat gebührend, ob die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Rechte des Verdächtigen in dem ersuchenden Staat wahrgenommen werden können.
(7) Hinsichtlich der Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens werden die Bestimmungen aller zwischen den Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -übereinkommen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
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Artikel 11bis
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.
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Artikel 11ter
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
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Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
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Artikel 12bis
(1) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung, und
b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:
a) Der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
b) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt entsprechend einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Verpflichtung, die Person wieder dem Staat rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde;
c) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.
(3) Außer mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
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Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern;
b) nach ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie die getroffenen Verwaltungs- und anderen Maßnahmen, soweit geeignet, miteinander abstimmen, um die Begehung der in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zu verhindern.
(2) Ist wegen der Begehung einer in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannten Straftat die Fahrt eines Schiffes verzögert oder unterbrochen worden, so ist jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Schiff, die Fahrgäste oder die Besatzung befinden, verpflichtet, alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um zu vermeiden, dass ein Schiff, seine Fahrgäste, seine Besatzung oder seine Ladung ungebührlich lange zurückgehalten oder aufgehalten werden.
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Artikel 14
Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine in Artikel 3, 3bis , 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen werden wird, übermittelt nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, bei denen es sich nach seiner Auffassung um die Staaten handelt, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
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Artikel 15
(1) Jeder Vertragsstaat stellt dem Generalsekretär nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben zur Verfügung über
a) die Umstände der Straftat;
b) die nach Artikel 13 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;
c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
(2) Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem innerstaatlichen Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär mit.
(3) Der Generalsekretär teilt allen Vertragsstaaten, den Mitgliedern der Organisation, anderen betroffenen Staaten und den in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.
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Artikel 16
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut5 entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch einzelne oder alle Bestimmungen des Absatzes 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch diese Bestimmungen nicht gebunden.
(3) Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
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Artikel 16bis - Schlussklauseln
Die Schlussklauseln des Übereinkommens von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sind die Artikel 17 bis 24 des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen von 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt. Bezugnahmen auf Vertragsstaaten in dem Übereinkommen gelten als Bezugnahmen auf Vertragsstaaten des Protokolls.
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Artikel 17 - Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach steht es zum Beitritt offen.
(2) Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
(4) Nur ein Staat, der das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.
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Artikel 18 - Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwölf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben.
(2) Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Absatz 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.
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Artikel 19 - Kündigung
(1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.
(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
(3) Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.
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Artikel 20 - Revision und Änderung
(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
(2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, dies verlangen.
(3) Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
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Artikel 21 - Erklärungen
(1) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrags ist, erklären, dass der betreffende Vertrag bei der Anwendung dieses Protokolls auf den Vertragsstaat als nicht in Artikel 3 ter aufgeführt gilt. Die Erklärung wird ungültig, sobald der Vertrag für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, was dieser dem Generalsekretär notifiziert.
(2) Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrags, so kann er eine Erklärung nach diesem Artikel in Bezug auf den betreffenden Vertrag abgeben.
(3) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 3 ter in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines Strafrechts betreffend den Ausschluss der Haftung für Familienangehörige anwenden wird.
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Artikel 22 - Änderungen der Anlage
(1) Die Anlage kann durch das Hinzufügen einschlägiger Verträge geändert werden, die
a) für alle Staaten zur Teilnahme offen stehen;
b) in Kraft getreten sind und
c) mindestens zwölf Vertragsstaaten dieses Protokolls ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise denen sie beigetreten sind.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder seiner Vertragsstaaten eine derartige Änderung der Anlage vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär in Schriftform übermittelt. Der Generalsekretär leitet vorgeschlagene Änderungen, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, an alle Mitglieder der Organisation weiter und ersucht die Vertragsstaaten des Protokolls um ihre Zustimmung zum Beschluss der vorgeschlagenen Änderung.
(3) Die vorgeschlagene Änderung der Anlage gilt als beschlossen, sobald ihr mehr als zwölf Vertragsstaaten des Protokolls durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär zugestimmt haben.
(4) Die beschlossene Änderung der Anlage tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung beim Generalsekretär für die Vertragsstaaten des Protokolls in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat des Protokolls, der die Änderung nach Hinterlegung der zwölften Urkunde beim Generalsekretär ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
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Artikel 23 - Verwahrer
(1) Dieses Protokoll und seine nach den Artikeln 20 und 22 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind, über
i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt;
ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
iv) jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung;
v) jeden Vorschlag zur Änderung der Anlage, der in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 gemacht worden ist;
vi) jede Änderung, die in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 als beschlossen gilt;
vii) jede in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 ratifizierte, angenommene oder genehmigte Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Änderung in Kraft tritt, und
b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
(3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
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Artikel 24 - Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu London am 14. Oktober 2005. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
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Geschehen zu London am 14. Oktober 2005.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
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Anlage
1. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, beschlossen am 16. Dezember 1970 in Den Haag
2. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, beschlossen am 23. September 1971 in Montreal
3. Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973
4. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979
5. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, beschlossen am 26. Oktober 1979 in Wien
6. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, beschlossen am 24. Februar 1988 in Montreal
7. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beschlossen am 10. März 1988 in Rom
8. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997
9. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999
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[*] In der Fassung des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, angenommen am 14. Oktober 2005, in Kraft seit 28. Juli 2010.
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[**] Der Vertragstext in der österreichischen Fassung.