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Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben

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  • Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

    von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutz und zur Förderung der Ideale und der Grundsätze herzustellen, die ihr gemeinsames Erbe sind, und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, und dass dieses Ziel insbesondere durch den Abschluss internationaler Übereinkünfte erreicht werden kann;

    in Anbetracht dessen, dass die konsularischen Beziehungen, Vorrechte und Immunitäten durch das am 24. April 1963 unterzeichnete Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen sowie durch andere Übereinkünfte geregelt worden sind;

    überzeugt, dass der Abschluss eines Europäischen Übereinkommens über konsularische Aufgaben geeignet ist, das Werk der europäischen Einigung und Zusammenarbeit zu fördern;

    unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass für alle Fragen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind, auch weiterhin das Völkergewohnheitsrecht gilt;

    in der Erkenntnis, dass die besonderen, die Konsularbeamten der Vertragsparteien betreffenden Vorschriften über konsularische Aufgaben nur dank der engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien aufgestellt werden konnten,

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  • Kapitel I
    Begriffsbestimmungen

    • Artikel 1

      Im Sinne dieses Übereinkommens:

      a. bezeichnet der Ausdruck "Konsularbeamter" jede vom Entsendestaat mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte und hierzu vom Empfangsstaat zugelassene Person;

      b. bezeichnet der Ausdruck "Entsendestaat" die Vertragspartei, die den Konsularbeamten bestellt;

      c. bezeichnet der Ausdruck "Empfangsstaat" die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Konsularbeamte seine Aufgaben wahrnimmt;

      d. bezeichnet der Ausdruck "Staatsangehöriger'' in bezug auf den Entsendestaat jede Person, die nach dem Recht dieses Staates als dessen Angehöriger gilt; hierzu gehören auch juristische Personen, wenn der Zusammenhang es zulässt;

      e. bezeichnet der Ausdruck "konsularische Vertretung" jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

      f. bezeichnet der Ausdruck "Konsularbezirk" das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;

      g. bezeichnet der Ausdruck "Schiff des Entsendestaats" jedes Seeschiff mit Ausnahme von Kriegsschiffen, das nach dem Recht dieses Staates dessen Staatszugehörigkeit besitzt.

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  • Kapitel II
    Allgemeine konsularische Aufgaben

    • Artikel 2

      1. Die Konsularbeamten sind berechtigt, die Angehörigen des Entsendestaats zu schützen sowie deren Rechte und Interessen zu wahren.

      2. Sie sind ferner berechtigt, die Interessen des Entsendestaats zu fördern, insbesondere im Bereich des Handels, der Wirtschaft, des Sozialwesens, der freien Berufe, des Fremdenverkehrs, der Kunst, Wissenschaft und Erziehung, der Seeschiffahrt und der Zivilluftfahrt, sowie die Zusammenarbeit zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat auf diesen und anderen Gebieten zu stärken und auszubauen.

      3. Nach einer Notifikation an den Empfangsstaat ist jede Vertragspartei berechtigt, den Schutz ihrer Staatsangehörigen sowie die Wahrung ihrer Rechte und Interessen den Konsularbeamten einer anderen Vertragspartei anzuvertrauen.

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    • Artikel 3

      1. Bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben sind die Konsularbeamten berechtigt:

      a. sich an die zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden (Verwaltungsbehörden sowie Gerichte und Behörden der Rechtspflege) ihres Bezirks zu wenden;

      b. sich in den diesen Bezirk betreffenden Angelegenheiten an die zuständigen zentralen Verwaltungs- und Justizbehörden des Empfangsstaats zu wenden, soweit es die Gepflogenheiten dieses Staates zulassen.

      2. Wenden sich Konsularbeamte schriftlich an die genannten Behörden, so können diese eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Empfangsstaats verlangen.

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    • Artikel 4

      Um die Rechte und Interessen von Angehörigen des Entsendestaats zu wahren, sind die Konsularbeamten berechtigt:

      a. vorbehaltlich des Artikels 6 diese Staatsangehörigen aufzusuchen, mit ihnen zu verkehren, zu sprechen und sie zu beraten;

      b. sich über jeden Vorfall zu unterrichten, der die Interessen dieser Staatsangehörigen berührt;

      c. diesen Staatsangehörigen bei ihrem Verkehr mit den in Artikel 3 bezeichneten Verwaltungsbehörden Beistand zu leisten;

      d. ihnen in Verfahren vor den in Artikel 3 bezeichneten Justizbehörden Beistand zu leisten, sofern die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen;

      e. gegebenenfalls für ihre Vertretung in rechtlicher Hinsicht zu sorgen;

      f. Dolmetscher vorzuschlagen, um ihren Staatsangehörigen vor den in Artikel 3 bezeichneten Behörden Beistand zu leisten, oder mit Zustimmung dieser Behörden selbst als Dolmetscher für diese Staatsangehörigen tätig zu werden.

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    • Artikel 5

      Angehörige des Entsendestaats sind jederzeit berechtigt, vorbehaltlich des Artikels 6 mit den zuständigen Konsularbeamten zu verkehren und, sofern sie sich nicht in Haft oder in Gewahrsam befinden, die Konsularbeamten in der konsularischen Vertretung aufzusuchen.

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    • Artikel 6

      1. Der Konsularbeamte wird von den zuständigen Behörden des Empfangsstaats unverzüglich unterrichtet, wenn in seinem Bezirk einem Angehörigen des Entsendestaats durch eine Maßnahme dieser Behörden die Freiheit entzogen wird.

      2. Jede Mitteilung zwischen dem Konsularbeamten und einem Angehörigen des Entsendestaats, der sich in Haft oder in Gewahrsam befindet, ohne dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde vorliegt, wird von den zuständigen Behörden unverzüglich weitergeleitet. Der Konsularbeamte ist berechtigt, den betreffenden Staatsangehörigen zu besuchen und mit ihm zu sprechen. Die in diesem Absatz genannten Rechte sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats auszuüben; diese müssen jedoch die volle Verwirklichung der Zwecke ermöglichen, für welche die in diesem Absatz genannten Rechte gewährt werden.

      3. Jede Mitteilung zwischen dem Konsularbeamten und einem Angehörigen des Entsendestaats, der sich aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer Anstalt des betreffenden Bezirks in Haft oder Gewahrsam befindet, wird unverzüglich weitergeleitet, wobei die Hausordnung dieser Anstalt zu beachten ist. Unter derselben Voraussetzung ist der Konsularbeamte berechtigt, den betreffenden Staatsangehörigen zu besuchen und mit ihm – auch unter vier Augen – zu sprechen, nachdem er die zuständige Behörde von seiner Absicht unterrichtet hat.

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    • Artikel 7

      Die Konsularbeamten sind berechtigt:

      a. Angehörige des Entsendestaats zu registrieren;

      b. Angehörigen des Entsendestaats und allen anderen empfangsberechtigten Personen

      i) Personalausweise sowie;

      ii) Pässe und andere Reiseausweise auszustellen und zu verlängern;

      c. Sichtvermerke zur Einreise in den Entsendestaat zu erteilen und zu verlängern.

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    • Artikel 8

      Die Konsularbeamten sind berechtigt:

      a. alle Förmlichkeiten in bezug auf jede Art nationaler Dienstpflicht einschließlich der Wehrpflicht von Angehörigen des Entsendestaats zu erfüllen, diesbezügliche Bekanntmachungen zu erlassen sowie persönliche Einberufungsschreiben und alle sonstigen diese Dienstpflichten betreffenden Schriftstücke an sie zu richten;

      b. bei nationalen und regionalen Volksabstimmungen und Wahlen an die einzelnen Angehörigen des Entsendestaats Mitteilungen zu senden und von den wahlberechtigten Staatsangehörigen Stimmzettel entgegenzunehmen.

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    • Artikel 9

      Die Konsularbeamten sind berechtigt, nach Maßgabe der geltenden internationalen Übereinkünfte – oder, bei deren Fehlen, wenn der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt – in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen der Gerichte des Entsendestaats gerichtliche Urkunden zuzustellen, außergerichtliche Urkunden zu übermitteln und Beweise aufzunehmen.

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    • Artikel 10

      Die Konsularbeamten können Ursprungs- und Herkunftszeugnisse für Waren sowie andere Urkunden ähnlicher Art ausstellen.

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    • Artikel 11

      Die Konsularbeamten können Geldbeträge, Urkunden und Gegenstände jeder Art in Verwahrung nehmen, die ihnen von oder im Namen von Angehörigen des Entsendestaats übergeben werden.

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    • Artikel 12

      1. Die Konsularbeamten sind berechtigt, jede Erklärung entgegenzunehmen, die nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats erforderlich ist; dies gilt insbesondere für Erklärungen über die Staatsangehörigkeit.

      2. Sie sind ferner berechtigt, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen, Unterschriften zu legalisieren oder zu beglaubigen, bei Urkunden die Echtheit zu bestätigen oder sie zu beglaubigen und sie – insbesondere zwecks Vorlage bei einer Behörde des Empfangsstaats – zu übersetzen.

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    • Artikel 13

      1. Die Konsularbeamten sind berechtigt:

      a. Geburts- und Sterbefälle sowie alle sonstigen Personenstandsfälle von Angehörigen des Entsendestaats zu beurkunden oder einzutragen;

      b. Trauungen vorzunehmen, sofern mindestens einer der künftigen Ehegatten Angehöriger des Entsendestaats und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaats ist und sofern die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats einer Trauung durch den Konsularbeamten nicht entgegenstehen.

      2. Die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Beurkundungen befreien nicht von den in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen.

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    • Artikel 14

      1. Die Konsularbeamten sind berechtigt, die Interessen minderjähriger und anderer nicht voll geschäftsfähiger Angehöriger des Entsendestaats zu wahren, insbesondere Vorkehrungen für eine Vormundschaft oder Pflegschaft zu treffen, sofern die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen; die von den zuständigen Behörden des Empfangsstaats etwa getroffenen diesbezüglichen Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.

      2. Sind die Vorkehrungen für die Vormundschaft oder Pflegschaft von den Behörden des Empfangsstaats zu treffen, so sind die Konsularbeamten berechtigt,

      a. diesen Behörden eine geeignete Person als Vormund oder Pfleger vorzuschlagen;

      b. über die Interessen dieser minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Personen zu wachen.

      3. Erhalten die zuständigen örtlichen Behörden des Empfangsstaats davon Kenntnis, dass ein Angehöriger des Entsendestaats, für den Vorkehrungen für eine Vormundschaft oder Pflegschaft zu treffen sind, sich im Empfangsstaat befindet, so teilen sie dies dem zuständigen Konsularbeamten mit. Dieser unterrichtet seinerseits die genannten Behörden, wenn er entsprechende Mitteilungen von anderer Seite erhält.

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    • Artikel 15

      1. Die Konsularbeamten sind berechtigt, in notarieller Form oder in einer in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen entsprechenden Form Urkunden zu errichten oder entgegenzunehmen über:

      a. Verträge und sonstige Willenserklärungen, die ausschließlich Angehörige des Entsendestaats betreffen;

      b. ehegüterrechtliche Verträge, sofern mindestens ein Ehegatte Angehöriger des Entsendestaats ist;

      c. Verträge und sonstige Willenserklärungen, auch wenn keiner der Beteiligten Angehöriger des Entsendestaats ist, sofern diese Verträge und sonstigen Willenserklärungen in diesem Staat befindliche Vermögenswerte betreffen oder im Hoheitsgebiet dieses Staates wirksam sein sollen.

      2. Die in Absatz 1 bezeichneten Verträge und sonstigen Willenserklärungen sind im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats nur insoweit rechtlich wirksam, als dessen Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

      3. Ist nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats die Abnahme eines Eides oder einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich, so sind die Konsularbeamten berechtigt, diesen Eid oder diese Versicherung abzunehmen.

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    • Artikel 16

      1. Die Konsularbeamten können die Angehörigen des Entsendestaats bezüglich der Rechte und Pflichten beraten, die sich für sie aus den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats über soziale Sicherheit sowie über soziale und ärztliche Betreuung ergeben, und können ihnen dabei jeden Beistand leisten.

      2. Sie können insbesondere, wenn der Berechtigte im Empfangsstaat nicht ordnungsgemäß vertreten ist, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates die den Angehörigen des Entsendestaats zustehenden Ruhegelder, Pensionen, Renten oder verwandten Leistungen in Empfang nehmen und den Berechtigten nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats und der geltenden internationalen Übereinkünfte, insbesondere über soziale Sicherheit, übermitteln.

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  • Kapitel III
    Nachlässe

    • Artikel 17

      1. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats unterrichten den zuständigen Konsularbeamten, sobald sie davon Kenntnis erhalten:

      a. über den in seinem Bezirk eingetretenen Tod eines Angehörigen des Entsendestaats;

      b. über jeden in seinem Bezirk anfallenden Nachlass, bezüglich dessen der Konsularbeamte berechtigt sein könnte, nach Maßgabe dieses Kapitels Interessen zu vertreten.

      2. Hat der Konsularbeamte als erster Kenntnis von einem solchen Todesfall oder Nachlass, so unterrichtet er seinerseits die zuständigen Behörden des Empfangsstaats und gegebenenfalls andere in Betracht kommende Konsularbeamte.

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    • Artikel 18

      Stirbt ein Angehöriger des Entsendestaats im Empfangsstaat, ohne dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, so kann der Konsularbeamte, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, die im persönlichen Besitz des Verstorbenen befindlichen Gegenstände und Geldbeträge sofort zur Sicherstellung in Verwahrung nehmen; die Befugnis der Verwaltungs- oder Justizbehörden des Empfangsstaats, diese Gegenstände und Beträge im Interesse der Rechtspflege selbst in Verwahrung zu nehmen, bleibt hiervon unberührt. Bei Maßnahmen zur Sicherung dieser Gegenstände und Beträge oder zur Verfügung darüber sind die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten.

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    • Artikel 19

      Ist es im Empfangsstaat zulässig, einen geringfügigen Nachlass entgegenzunehmen und zu verteilen, ohne zuvor eine Vertretungsgenehmigung oder gerichtliche Verfügung zu erwirken, so ist der Konsularbeamte berechtigt, solche von Angehörigen des Entsendestaats stammende Nachlässe entgegenzunehmen und zu verteilen.

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    • Artikel 20

      1. Hinterlässt ein Verstorbener Vermögenswerte im Empfangsstaat und hat ein Angehöriger des Entsendestaats, der im Empfangsstaat weder ansässig noch dort rechtlich vertreten ist, ein tatsächliches oder vermutetes Interesse an diesen Vermögenswerten, so ist der Konsularbeamte, in dessen Bezirk der Nachlass nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verwaltet oder in anderer Weise abgewickelt wird oder – wenn dies nicht der Fall ist – in dessen Bezirk sich die Vermögenswerte befinden, berechtigt, den betreffenden Staatsangehörigen hinsichtlich seiner Interessen an dem Nachlass oder den Vermögenswerten so zu vertreten, als hätte dieser Staatsangehörige dem Konsularbeamten eine Vollmacht erteilt.

      2. Absatz 1 findet, sofern dies mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist, auch dann Anwendung, wenn ein in diesem Staat ansässiger Angehöriger des Entsendestaats nicht in der Lage ist, seine Rechte auszuüben.

      3. Die vermutete Vollmacht des Konsularbeamten wird mit dem Tag unwirksam, an dem der Konsularbeamte davon unterrichtet wird, dass der betreffende Staatsangehörige seine Interessen im Empfangsstaat persönlich oder durch einen ordnungsgemäß bestellten Vertreter wahrnimmt.

      4. Ist jedoch für den Konsularbeamten nach Artikel 23 eine Vertretungsgenehmigung oder gerichtliche Verfügung erteilt worden, so wird die vermutete Vollmacht mit dem Tag unwirksam, an dem die Genehmigung auf Antrag des Betreffenden oder seines Vertreters oder anderweitig außer Kraft tritt.

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    • Artikel 21

      1. übt der Konsularbeamte das Vertretungsrecht nach Artikel 20 aus, so kann er vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 zum Schutz und zur Wahrung der Interessen der Person einschreiten, zu deren Vertretung er befugt ist. Er kann gegebenenfalls die Verwaltungs- oder Justizbehörden des Empfangsstaats ersuchen, Siegel anzulegen und abzunehmen sowie ein Inventar zu errichten.

      2. Ist Artikel 20 nicht anwendbar, so kann der Konsularbeamte des Staates, dem der Verstorbene angehörte, vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 entsprechend einschreiten, um den Schutz und die Erhaltung der Vermögenswerte sicherzustellen, sofern dies mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist. Das gleiche gilt, wenn die Testamentsvollstrecker nicht anwesend oder nicht vertreten sind.

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    • Artikel 22

      übt ein Konsularbeamter das Vertretungsrecht nach Artikel 20 aus, so kann er vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 2 und sofern dies mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist, den Nachlass insoweit in Verwahrung nehmen und verwalten, wie er es aufgrund einer von dem betreffenden Staatsangehörigen ausgestellten Vollmacht tun könnte, es sei denn, dass bereits ein anderer mit gleichen oder vorgehenden Rechten die notwendigen Schritte zu diesem Zweck unternommen hat.

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    • Artikel 23

      1. Ist nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats eine Vertretungsgenehmigung oder gerichtliche Verfügung erforderlich, um den Konsularbeamten zum Schutz und zur Erhaltung des Nachlasses zu ermächtigen, so wird ihm auf seinen Antrag jede Genehmigung oder Verfügung erteilt, die zugunsten des ordnungsgemäß bestellten Bevollmächtigten der Person ergehen würde, welche der Konsularbeamte vertritt. Wird glaubhaft gemacht, dass sofortige Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Nachlasses erforderlich und dass Personen mit einem Interesse daran vorhanden sind, das wahrzunehmen der Konsularbeamte berechtigt ist, so kann ihm das Gericht eine vorläufige Genehmigung oder Verfügung erteilen, die auf den Schutz und die Erhaltung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt beschränkt ist, zu dem eine weitere Genehmigung oder Verfügung erteilt wird.

      2. Ist nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats eine Vertretungsgenehmigung oder gerichtliche Verfügung erforderlich, um den Konsularbeamten zur Übernahme und Verwaltung des Nachlasses zu ermächtigen, so ist er berechtigt, eine solche Genehmigung oder Verfügung so zu beantragen und zu erhalten, als wäre er der ordnungsgemäß bestellte Vertreter der Person, deren Interessen er wahrnimmt.

      3. Das Gericht kann die Erteilung der Vertretungsgenehmigung oder gerichtlichen Verfügung an den Konsularbeamten so lange aufschieben, wie es dies für erforderlich hält, um die von dem Konsularbeamten vertretene Person zu benachrichtigen und ihr die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie durch einen anderen als den Konsularbeamten vertreten zu werden wünscht.

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    • Artikel 24

      1. Ist für den Konsularbeamten nach Artikel 23 Absatz 2 eine Vertretungsgenehmigung oder gerichtliche Verfügung erteilt worden, so hat er auf Verlangen des Gerichts angemessen nachzuweisen, dass die Vermögenswerte den Berechtigten übergeben worden sind, oder, wenn er diesen Nachweis nicht erbringen kann, die Vermögenswerte an die zuständige Behörde oder Person zurückzuzahlen oder zurückzugeben. Nach Abschluss der Nachlassverwaltung hat er die Vermögenswerte den Berechtigten in der von dem Gericht gegebenenfalls bestimmten Weise zu übergeben.

      2. Kann der Konsularbeamte den Nachlass ohne Vertretungsgenehmigung oder gerichtliche Verfügung in Verwahrung nehmen und verwalten, so hat er hinsichtlich der Übergabe der Vermögenswerte an die Berechtigten die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten.

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    • Artikel 25

      übt ein Konsularbeamter in bezug auf einen Nachlass die in den Artikeln 18 bis 24 bezeichneten Rechte aus, so untersteht er insoweit und in seiner Eigenschaft als Konsularbeamter der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats.

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    • Artikel 26

      Ein Konsularbeamter kann Geld oder sonstige Vermögenswerte, auf die ein nicht im Empfangsstaat ansässiger Angehöriger des Entsendestaats infolge des Todes einer Person Anspruch hat, von einer zuständigen Behörde oder Person zur übermittlung an diesen Staatsangehörigen entgegennehmen. Geldbeträge oder sonstige Vermögenswerte in diesem Sinne umfassen auch Anteile an einem Nachlass, Zahlungen aufgrund der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und anderer einschlägiger Gesetze sowie Leistungen aus Lebensversicherungen. Bezüglich des Nachweises über die Aushändigung der Geldbeträge oder sonstigen Vermögenswerte an den Staatsangehörigen, für den sie bestimmt sind, und, falls der Konsularbeamte zu diesem Nachweis außerstande ist, bezüglich der Rückgabe dieser Beträge und Werte hat der Konsularbeamte alle Bedingungen zu erfüllen, die von der oben bezeichneten zuständigen Behörde oder Person festgesetzt werden.

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    • Artikel 27

      Geldbeträge oder sonstige Vermögenswerte können einem Konsularbeamten nur in dem Umfang und nur unter den Bedingungen ausgezahlt, übergeben oder übertragen werden, wie dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats gegenüber der Person zulässig wäre, die der Konsularbeamte vertritt oder für die er diese Beträge oder Werte entgegennimmt. Der Konsularbeamte erwirbt hinsichtlich dieser Beträge oder Werte keine weitergehenden Rechte, als die Person erworben hätte, die er vertritt oder für die er die Beträge oder Werte entgegennimmt, wenn sie ihr unmittelbar ausgezahlt, übergeben oder übertragen worden wären.

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  • Kapitel IV
    Seeschiffahrt

    • Artikel 28

      Befindet sich ein Schiff des Entsendestaats in einem Hafen oder in den Hoheitsgewässern oder Binnengewässern des Empfangsstaats, so sind die Konsularbeamten berechtigt, dem Schiff jede zweckdienliche Unterstützung zu gewähren.

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    • Artikel 29

      Die Konsularbeamten können die Behörden des Empfangsstaats um Unterstützung in allen Angelegenheiten ersuchen, welche die Wahrnehmung der in diesem Kapitel bezeichneten Aufgaben betreffen; diese Behörden gewähren die erbetene Unterstützung, sofern sie nicht triftige Gründe angeben können, die im Einzelfall die Ablehnung rechtfertigen.

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    • Artikel 30

      1. Befindet sich ein Schiff des Entsendestaats in einem Hafen des Empfangsstaats oder geht es in den Hoheitsgewässern oder Binnengewässern dieses Staates vor Anker, so können die zuständigen Konsularbeamten sogleich nach der gesundheitspolizeilichen Freigabe persönlich an Bord des Schiffes gehen oder einen Vertreter entsenden.

      2. Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder sind befugt, mit dem Konsularbeamten in Verbindung zu treten. Sie können sich in die konsularische Vertretung begeben, wenn es die Zeit bis zur Abfahrt des Schiffes gestattet. Reicht die Zeit nach Auffassung der Behörden des Empfangsstaats hierfür nicht aus, so teilen sie dies dem zuständigen Konsularbeamten sofort mit.

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    • Artikel 31

      Die Konsularbeamten sind berechtigt:

      a. den Kapitän und die Besatzungsmitglieder eines Schiffes des Entsendestaats zu befragen;

      b. die Schiffspapiere zu prüfen und zu stempeln;

      c. hinsichtlich aller Vorfälle, die den Kapitän und die Besatzungsmitglieder sowie sonstige an Bord befindliche Personen, das Schiff, seine Reise, seinen Bestimmungsort und seine Ladung betreffen, Aussagen entgegenzunehmen und Verklarungen aufzusetzen, soweit dies nach dem Seerecht des Entsendestaats erforderlich ist;

      d. ganz allgemein das Einlaufen des Schiffes in einen Hafen, in die Hoheitsgewässer oder Binnengewässer, seinen Aufenthalt dort und sein Auslaufen zu erleichtern;

      e. im Namen des Entsendestaats alle erforderlichen Urkunden auszustellen, um dem Schiff die Fortsetzung seiner Reise zu ermöglichen;

      f. nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats alle besonderen, Seeleute betreffende Urkunden auszustellen und zu verlängern;

      g. alle Maßnahmen in bezug auf die Einstellung, Einschiffung, Entlassung und Ausschiffung des Kapitäns sowie von Besatzungsmitgliedern zu treffen;

      h. Erklärungen oder sonstige Urkunden entgegenzunehmen, aufzusetzen oder zu errichten, die nach dem Seerecht des Entsendestaats insbesondere für folgende Vorgänge vorgeschrieben sind:

      i) die Eintragung oder die Löschung eines Schiffes im Register des Entsendestaats;

      ii) die Überschreibung eines in diesem Register eingetragenen Schiffes von einem Eigentümer auf einen anderen;

      iii) die Eintragung einer Hypothek oder sonstigen Belastung auf ein solches Schiff;

      iv) die Ausrüstung oder das Auflegen eines solchen Schiffes;

      v) den Verlust oder die Beschädigung eines solchen Schiffes;

      i. alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, um an Bord des Schiffes die auf die Schifffahrt bezüglichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats durchzusetzen.

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    • Artikel 32

      Die Konsularbeamten oder ihre Vertreter sind berechtigt, dem Kapitän oder den Besatzungsmitgliedern im Verkehr mit den Verwaltungs- und Justizbehörden des Empfangsstaats Hilfe und Beistand zu leisten.

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    • Artikel 33

      Vorbehaltlich der Artikel 35 und 36 sind die Konsularbeamten berechtigt:

      a. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Disziplin an Bord der Schiffe des Entsendestaats zu treffen;

      b. Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und Besatzungsmitgliedern – auch über Arbeitsentgelte und Dienstverträge – zu schlichten.

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    • Artikel 34

      1. Die Konsularbeamten können für die ärztliche Betreuung, einschließlich der Krankenhausbehandlung, des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder eines Schiffes des Entsendestaats selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses sorgen.

      2. Sie können ferner für die Heimführung dieser Personen Sorge tragen.

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    • Artikel 35

      1. Die Verwaltungsbehörden des Empfangsstaats greifen in Angelegenheiten, welche die Betriebsleitung des Schiffes betreffen, nicht ein, es sei denn auf Ersuchen oder mit Einwilligung des Konsularbeamten.

      2. Die Verwaltungs- oder Justizbehörden des Empfangsstaats greifen nicht ein, wenn ein Seemann auf einem Schiff wegen eines Disziplinarvergehens in Haft gehalten wird, sofern die Haft in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehen ist und nicht mit ungerechtfertigter Strenge oder in unmenschlicher Weise durchgeführt wird und sofern keine ernstlichen Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Seemanns in einem Staat, den das Schiff wahrscheinlich anlaufen wird, aus Gründen der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der politischen überzeugung oder der Religion gefährdet ist.

      3. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und Besatzungsmitgliedern über Arbeitsentgelte und Dienstverträge üben die Justizbehörden des Empfangsstaats die Zuständigkeit, die sie nach dessen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften besitzen, nur dann aus, wenn sie dies dem Konsularbeamten notifiziert haben und dieser keinen Einspruch erhoben hat.

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    • Artikel 36

      1. Sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes vorgesehen ist, führen die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaats kein Verfahren wegen an Bord eines Schiffes begangener strafbarer Handlungen durch und greifen nicht in bezug auf Vorkommnisse an Bord eines Schiffes ein, es sei denn auf Ersuchen oder mit Einwilligung des Konsularbeamten oder einer anderen ordnungsgemäß ermächtigten Person.

      2. Unabhängig von der Einwilligung des Konsularbeamten oder einer anderen ordnungsgemäß ermächtigten Person können die Justizbehörden des Empfangsstaats Verfahren wegen an Bord eines Schiffes begangener strafbarer Handlungen durchführen, wenn diese Handlungen:

      a. durch oder gegen andere Personen als den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied oder durch oder gegen einen Angehörigen des Empfangsstaats begangen worden sind;

      b. die Ruhe oder Sicherheit eines Hafens des Empfangsstaats oder die Sicherheit der Hoheitsgewässer oder Binnengewässer dieses Staates berühren;

      c. gegen die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats über die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit, den Schutz des menschlichen Lebens auf See oder über die Einreise, das Zollwesen oder über Verschmutzung durch öl verstoßen;

      d. eine schwere strafbare Handlung darstellen.

      3. Die Verwaltungsbehörden des Empfangsstaats können ferner unabhängig von der Einwilligung des Konsularbeamten oder einer anderen ordnungsgemäß ermächtigten Person in bezug auf Vorkommnisse an Bord des Schiffes eingreifen:

      a. wenn eine Person beschuldigt wird, an Bord des Schiffes eine strafbare Handlung begangen zu haben, hinsichtlich derer die Justizbehörden des Empfangsstaats nach Absatz 2 ein Verfahren durchführen können, oder wenn ernstliche Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine derartige strafbare Handlung an Bord unmittelbar bevorsteht, begangen wird oder begangen worden ist;

      b. wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 einzugreifen berechtigt sind;

      c. wenn eine Person gegen ihren Willen an Bord festgehalten wird, sofern es sich nicht um ein wegen eines Disziplinarvergehens in Haft gehaltenes Besatzungsmitglied handelt;

      d. um eine Maßnahme oder eine Untersuchung durchzuführen, die sie in bezug auf eine der in Absatz 2 Buchstaben b und c bezeichneten Angelegenheiten für erforderlich erachten.

      4. Als "schwere strafbare Handlung" im Sinne dieses Artikels gilt eine strafbare Handlung, die nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren oder gegebenenfalls bei Staaten, die dies notifizieren, mit einer Freiheitsstrafe von drei oder vier Jahren bedroht ist.

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    • Artikel 37

      1. Abgesehen von Fällen, in denen dies wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht möglich ist, muss der Konsularbeamte so rechtzeitig im voraus verständigt werden, dass er zugegen sein kann, wenn die Behörden des Empfangsstaats an Bord eines Schiffes nach Maßgabe des Artikels 36 verfahren.

      2. In allen Fällen, in denen die Behörden des Empfangsstaats nach Artikel 36 verfahren, unterrichten sie den Konsularbeamten vollständig über das, was geschehen ist.

      3. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die üblichen Untersuchungen hinsichtlich des Zollwesens, der öffentlichen Gesundheit, der Hafenpolizei, der gefährlichen Güter und der Einwanderungskontrolle.

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    • Artikel 38

      1. Kehrt ein Besatzungsmitglied nicht zum Dienst an Bord eines Schiffes des Entsendestaats zurück, so gewähren die Verwaltungs- und Justizbehörden des Empfangsstaats auf Ersuchen des Konsularbeamten jede mögliche Hilfe zur Auffindung des betreffenden Besatzungsmitglieds.

      2. Bei Nachweis des Entweichens halten die Behörden des Empfangsstaats vorbehaltlich des Artikels 29 den Entwichenen fest und bringen ihn an Bord oder übergeben ihn dem Kapitän oder jeder anderen nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zuständigen Personen.

      3. Die Behörden des Empfangsstaats sind jedoch durch Absatz 2 nicht gebunden:

      a. wenn der Entwichene ein Angehöriger des Empfangsstaats ist;

      b. wenn ernstliche Gründe zu der Annahme bestehen, dass sein Leben oder seine Freiheit in einem Staat, den das Schiff wahrscheinlich anlaufen wird, aus Gründen der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der politischen überzeugung oder der Religion gefährdet ist.

      4. Verfehlt ein Besatzungsmitglied sein Schiff und wünscht der Betreffende, das Schiff in einem anderen Hafen wieder zu erreichen, sich auf einem anderen Schiff einzuschiffen oder den Empfangsstaat alsbald auf andere Weise zu verlassen, so gewähren die Behörden dieses Staates auf Ersuchen des Konsularbeamten vorbehaltlich des Artikels 29 gegebenenfalls alle zweckdienlichen Erleichterungen und Hilfeleistungen und unterlassen jede Maßnahme, die der Durchführung dieser Vorhaben entgegenstehen könnte.

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    • Artikel 39

      1. Die Behörden des Empfangsstaats unterrichten den zuständigen Konsularbeamten, sobald sie davon Kenntnis erhalten:

      a. dass ein Schiff des Entsendestaats in oder nahe den Hoheitsgewässern oder Binnengewässern des Empfangsstaats Schiffbruch erlitten hat oder gestrandet ist;

      b. dass Teile eines Schiffes des Entsendestaats oder der Ladung an der Küste des Empfangsstaats gestrandet sind.

      2. Die Behörden des Empfangsstaats treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz des Schiffes, der Personen und Vermögenswerte in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen und zur Verhütung von Schäden, die an anderen Schiffen oder an Hafenanlagen entstehen könnten. Sie unterrichten ferner den zuständigen Konsularbeamten so bald wie möglich von den getroffenen Maßnahmen und beteiligen ihn daran, wenn sich dies als zweckmäßig und durchführbar erweist.

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    • Artikel 40

      1. Sind weder der Kapitän noch der Eigentümer, die Versicherer oder deren Vertreter in der Lage, diesbezügliche Anordnungen zu treffen, so kann der zuständige Konsularbeamte als Vertreter des Eigentümers nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats in Zusammenarbeit mit dessen Behörden in bezug auf die in Artikel 39 Absatz 1 erwähnten Schiffe, Schiffs- oder Ladungsteile die gleichen Anordnungen treffen, die der Eigentümer hätte treffen können, wäre er anwesend gewesen.

      2. Von den zu einem solchen Schiff oder einer solchen Ladung gehörenden Gegenständen dürfen Einfuhrabgaben nur dann erhoben werden, wenn die Gegenstände zum Ge- oder Verbrauch in den Empfangsstaat verbracht werden. Die Behörden dieses Staates können jedoch nach ihrem Ermessen Sicherheitsleistung für etwaige Abgaben auf derartige Gegenstände fordern, wenn diese vorübergehend im Empfangsstaat gelagert werden.

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    • Artikel 41

      1. Stirbt der Kapitän oder ein Besatzungsmitglied, ohne Angehöriger des Staates zu sein, dessen Flagge das Schiff führt, auf See oder an Land in irgendeinem Staat, so übermitteln die zuständigen Behörden des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, dem Konsularbeamten oder anderen zuständigen Behörden des Staates, dem der Verstorbene angehörte, unverzüglich Abschriften der Belege, die sie über persönliche Habe, Arbeitsentgelte und sonstige Vermögenswerte des Verstorbenen erhalten haben, sowie alle Auskünfte, welche die Ermittlung der nach dem Verstorbenen erbberechtigten Personen erleichtern können.

      2. übersteigt der Wert der persönlichen Habe, der Arbeitsentgelte und der sonstigen Vermögenswerte des verstorbenen Kapitäns oder Seemanns nicht 500 Schweizer Goldfranken oder einen höheren, in der Folge von dem Staat, dessen Flagge das Schiff führt, notifizierten Betrag, so übergeben die zuständigen Behörden dieses Staates, wenn nach ihrer überzeugung eine in dem Staat, dem der Verstorbene angehörte, ansässige Person Anspruch auf den Nachlass des Verstorbenen hat, die in ihrer Verwahrung befindlichen Arbeitsentgelte, persönliche Habe und sonstigen Vermögenswerte des verstorbenen Kapitäns oder Seemanns unverzüglich dem Konsularbeamten oder anderen zuständigen Behörden des Staates, dem der Verstorbene angehörte. Vor dieser Übergabe sind jedoch die Behörden des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, berechtigt, von dem Nachlass alle benötigten Beträge abzuziehen, um Forderungen von Personen zu befriedigen, die nicht in dem Staat ansässig sind, dem der Verstorbene angehörte, wenn sie diese Forderungen für begründet halten.

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  • Kapitel V
    Allgemeine Bestimmungen

    • Artikel 42

      Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Konsularbeamten die vom Entsendestaat vorgeschriebenen Gebühren und Kosten erheben. Diese können in die Währung des Entsendestaats frei konvertiert und dorthin transferiert werden.

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    • Artikel 43

      Dieses Übereinkommen lässt andere internationale Übereinkünfte unberührt, die zwischen deren Vertragsparteien in Kraft sind.

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    • Artikel 44

      1. Die Konsularbeamten sind berechtigt, außer den in diesem Übereinkommen vorgesehenen konsularischen Aufgaben alle anderen ihnen vom Entsendestaat übertragenen konsularischen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten sind und gegen die dieser Staat keinen Einspruch erhebt.

      2. Soweit in diesem Übereinkommen vorgesehen ist, dass ein Konsularbeamter eine besondere Aufgabe wahrnimmt, bestimmt der Entsendestaat, ob und in welchem Umfang der Konsularbeamte diese Aufgabe wahrzunehmen hat.

      3. Eine Vertragspartei kann nicht aufgrund dieses Übereinkommens für ihre Konsularbeamten das Recht in Anspruch nehmen, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Aufgabe wahrzunehmen, deren Wahrnehmung sie den Konsularbeamten der anderen Vertragspartei nicht gestattet.

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    • Artikel 45

      Ist die Anwendung dieses Übereinkommens im Einzelfall für die Konsularbeamten von zwei oder mehr Vertragsparteien von Belang, so haben diese Konsularbeamten, soweit erforderlich, Fühlung miteinander aufzunehmen, um nicht nur untereinander, sondern auch zwischen sich und den Verwaltungs- oder Justizbehörden des Empfangsstaats eine zweckdienliche Zusammenarbeit herbeizuführen.

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    • Artikel 46

      1. Ein Konsularbeamter des Staates, in dem ein Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann diesem nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 1 Schutz gewähren, sofern der Staatenlose nicht ein ehemaliger Angehöriger des Empfangsstaats ist.

      2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Staatenloser" jede Person, auf die das am 28. September 1954 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen Anwendung findet.

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    • Artikel 47

      Der Empfangsstaat ist nicht verpflichtet zuzulassen, dass ein Konsularbeamter für einen Angehörigen des Entsendestaats, der aus Gründen der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der politischen Überzeugung oder der Religion politischer Flüchtling geworden ist, konsularische Aufgaben wahrnimmt oder auf andere Weise für ihn handelt oder sich seiner annimmt.

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    • Artikel 48

      Dieses Übereinkommen berührt nicht die besondere Rechtsstellung und den internationalen Schutz, welche die Vertragsparteien aufgrund geltender oder künftiger internationaler Übereinkünfte den Flüchtlingen gewähren.

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  • Kapitel VI
    Schlussbestimmungen

    • Artikel 49

      Die Anlagen zu diesem Übereinkommen sind Bestandteil desselben.

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    • Artikel 50

      1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

      2. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Annnahmeurkunde in Kraft.

      3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

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    • Artikel 51

      1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats einstimmig beschließen, jeden europäischen Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, zum Beitritt zu dem Übereinkommen einzuladen.

      2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

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    • Artikel 52

      1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

      2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

      3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 55 zurückgenommen werden.

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    • Artikel 53

      1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sie von einem oder mehreren der in Anlage 1 dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht.

      2. Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Gereralsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen; die Erklärung wird am Tag ihres Eingangs wirksam.

      3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

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    • Artikel 54

      Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass sie mit einer oder mehreren anderen Vertragsparteien vereinbart hat, in ihren Beziehungen zu der oder den betreffenden anderen Vertragsparteien die Tragweite gewisser Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erweitern. Einer solchen Notifikation ist der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung beizufügen.

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    • Artikel 55

      1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

      2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

      3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

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    • Artikel 56

      1. Bei Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens oder seiner Protokolle werden die Parteien zunächst bemüht sein, die Streitigkeit durch Verhandlung, Vergleich, Schiedsverfahren oder ein anderes von ihnen vereinbartes Verfahren der friedlichen Beilegung zu regeln.

      Das Ministerkomitee des Europarats kann Beilegungsverfahren festlegen, deren sich die Streitparteien bedienen können, wenn sie dies vereinbaren.

      2. Gelingt es den Parteien nicht, die Streitigkeit nach einem der in Absatz 1 genannten Verfahren beizulegen, so wird sie auf Antrag einer Partei dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.

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    • Artikel 57

      Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

      a. jede Unterzeichnung;

      b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

      c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 50 und 51;

      d. jede nach Artikel 52 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

      e. jeden nach Artikel 53 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;

      f. jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 53 Absatz 2;

      g. jede nach den Artikeln 36 Absatz 4, 41 Absatz 2 und 54 eingegangene Notifikation;

      h. jede nach Artikel 55 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

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    • Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

      Geschehen zu Paris am 11. Dezember 1967 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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