Viadrina Logo
Jura Logo
Foto Logo

Genfer Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlußzone

Compare
  • Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

    haben folgendes vereinbart:

    Compare | top
  • Erster Teil
    Küstenmeer

    • Abschnitt I
      Allgemeines

      • Artikel 1

        1. Die Souveränität eines Staates erstreckt sich über sein Hoheitsgebiet zu Lande und seine Binnengewässer hinaus auf einen an seine Küste grenzenden Meeresstreifen, der als Küstenmeer bezeichnet wird.

        2. Diese Souveränität wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Artikel und anderen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.

        Compare | top
      • Artikel 2

        Die Souveränität eines Küstenstaates erstreckt sich sowohl auf den Luftraum über dem Küstenmeer als auch auf dessen Meeresgrund und Meeresuntergrund.

        Compare | top
    • Abschnitt II
      Grenzen des Küstenmeeres

      • Artikel 3

        Soweit in diesen Artikeln nichts anderes bestimmt wird, ist die normale Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeeres die Niedrigwasserlinie entlang der Küste, wie sie in vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten großen Maßstabes eingetragen ist.

        Compare | top
      • Artikel 4

        1. Wo die Küste tiefe Einbuchtungen und Einschnitte aufweist oder wo sich entlang der Küste in deren unmittelbarer Nähe eine Inselkette erstreckt, kann zur Festlegung der Basislinie, von der aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird, das Verfahren der geraden Basislinien angewandt werden, die geeignete Punkte miteinander verbinden.

        2. Der Verlauf dieser Basislinien darf nicht erheblich von der allgemeinen Richtung der Küste abweichen; die innerhalb dieser Linien gelegenen Meeresteile müssen mit dem Landgebiet genügend eng verbunden sein, um sie den Rechtsvorschriften über die inneren Gewässer unterwerfen zu können.

        3. Trockenfallende Erhebungen dürfen nicht Ausgangs- oder Endpunkt von Basislinien sein, sofern nicht Leuchttürme oder ähnliche ständig über den Wasserspiegel hinausragende Anlagen auf ihnen errichtet sind.

        4. Ist gemäß Absatz 1 das Verfahren der geraden Basislinien anwendbar, so können bei der Festlegung bestimmter Basislinien die dem betreffenden Gebiet eigenen wirtschaftlichen Interessen, deren Vorhandensein und Bedeutung durch lange Übung eindeutig erwiesen sind, berücksichtigt werden.

        5. Ein Staat darf das System der geraden Basislinien nicht so anwenden, dass dadurch das Küstenmeer eines anderen Staates von der Hohen See abgeschnitten wird.

        6. Der Küstenstaat hat die geraden Basislinien eindeutig in Seekarten einzutragen und diese gebührend bekannt zu machen.

        Compare | top
      • Artikel 5

        1. Die landabwärts der Basislinie des Küstenmeeres gelegenen Gewässer gehören zu den inneren Gewässern des Staates.

        2. Hat die Festlegung einer geraden Basislinie gemäß Artikel 4 den Einschluss von Zonen, die vorher als Teil des Küstenmeeres oder der Hohen See galten, als Binnengewässer zur Folge, so besteht in diesen Gewässern das in den Artikeln 14 bis 23 vorgesehene Recht der friedlichen Durchfahrt.

        Compare | top
      • Artikel 6

        Die äußere Grenze des Küstenmeeres wird durch eine Linie gebildet, auf der jeder Punkt vom nächstgelegenen Punkt der Basislinie um die Breite des Küstenmeeres entfernt ist.

        Compare | top
      • Artikel 7

        1. Dieser Artikel bezieht sich nur auf Buchten, deren Küsten zu einem einzigen Staat gehören.

        2. Eine Bucht im Sinne dieser Artikel ist ein deutlich erkennbarer Einschnitt, dessen Länge in einem solchen Verhältnis zur Breite seiner Öffnung steht, dass er vom Land umschlossene Gewässer enthält und mehr als eine bloße Krümmung der Küste bildet. Ein Einschnitt gilt jedoch nur dann als Bucht, wenn seine Fläche so groß oder größer ist als die eines Halbkreises, dessen Durchmesser die quer über die Öffnung des Einschnittes gezogene Linie ist.

        3. Für Messungszwecke ist die Fläche eines Einschnittes die Fläche zwischen der Niedrigwasserlinie entlang der Küste des Einschnittes und der die Niedrigwassermarken seiner natürlichen Öffnungspunkte verbindenden Linie. Hat ein Einschnitt infolge des Vorhandenseins von Inseln mehr als eine Öffnung, so wird der Halbkreis so gezogen, dass die Summe der über die verschiedenen Öffnungen gezogenen Linen seinen Durchmesser bildet. Inseln innerhalb eines Einschnitts werden seiner Wasserfläche zugerechnet.

        4. Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht nicht größer als vierundzwanzig Seemeilen, so kann eine Linie zwischen diesen beiden Niedrigwassermarken gezogen werden; die so eingeschlossenen Gewässer gelten als innere Gewässer.

        5. Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht größer als vierundzwanzig Seemeilen, so wird eine gerade Basislinie von vierundzwanzig Seemeilen innerhalb der Bucht derart gezogen, dass mit einer Linie dieser Länge die größtmögliche Wasserfläche eingeschlossen wird.

        6. Die vorstehenden Bestimmungen finden weder auf so genannte «historische» Buchten noch auf Fälle Anwendung, in denen das System der geraden Basislinien gemäß Artikel 4 angewandt wird.

        Compare | top
      • Artikel 8

        Für die Abgrenzung des Küstenmeeres gelten die äußersten ständigen Hafenanlagen, die einen Bestandteil des Hafensystems bilden, als Teil der Küste.

        Compare | top
      • Artikel 9

        Reeden, die Schiffen üblicherweise zum Laden, Löschen und Ankern dienen, werden in das Küstenmeer einbezogen, selbst wenn sie andernfalls ganz oder teilweise außerhalb der äußeren Grenze des Küstenmeeres gelegen wären. Der Küstenstaat hat diese Reeden deutlich zu kennzeichnen, mit ihren Grenzen in Seekarten einzutragen und diese gebührend bekannt zu machen.

        Compare | top
      • Artikel 10

        1. Eine Insel ist natürlich entstandenes Land, das von Wasser umgeben ist und bei Flut über den Wasserspiegel hinausragt.

        2. Das Küstenmeer einer Insel wird gemäß den Bestimmungen dieser Artikel gemessen.

        Compare | top
      • Artikel 11

        1. Eine trockenfallende Erhebung ist natürlich entstandenes Land, das bei Ebbe von Wasser umgeben ist und über den Wasserspiegel hinausragt, jedoch bei Flut überspült wird. Ist eine trockenfallende Erhebung ganz oder teilweise um nicht mehr als die Breite des Küstenmeeres vom Festland oder einer Insel entfernt, so kann die Niedrigwasserlinie dieser Erhebung als Basislinie zur Messung der Breite des Küstenmeeres verwendet werden.

        2. Ist die gesamte trockenfallende Erhebung um mehr als die Breite des Küstenmeeres vom Festland oder einer Insel entfernt, so hat die Erhebung kein eigenes Küstenmeer.

        Compare | top
      • Artikel 12

        1. Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen sie aneinander, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, sein Küstenmeer über die Mittellinie auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden jedoch nicht Anwendung, wenn es auf Grund historischer Titel oder anderer besonderer Umstände erforderlich ist, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend von diesen Bestimmungen gegeneinander abzugrenzen.

        2. Die Grenzlinie zwischen den Küstenmeeren zweier einander gegenüberliegender oder aneinander grenzender Staaten ist in Seekarten großen Maßstabes einzutragen, die von den Küstenstaaten amtlich anerkannt sind.

        Compare | top
      • Artikel 13

        Mündet ein Fluss unmittelbar, ohne eine Trichtermündung zu bilden, ins Meer, so ist die Basislinie eine Gerade, die quer über die Mündung des Flusses zwischen den auf der Niedrigwasserlinie seiner Ufer gelegenen Grenzpunkten gezogen wird.

        Compare | top
    • Abschnitt III
      Recht der friedlichen Durchfahrt

      • Unterabschnitt A
        Regeln für alle Schiffe

        • Artikel 14

          1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Artikel genießen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.

          2. Als Durchfahrt gilt die Fahrt durch das Küstenmeer zum Zweck, es entweder ohne Berührung der inneren Gewässer zu durchqueren oder in die inneren Gewässer einzulaufen oder von den inneren Gewässern in die Hohe See auszulaufen.

          3. Die Durchfahrt schließt das Recht zum Stoppen und Ankern ein, jedoch nur insoweit, als dies zum normalen Schiffsverkehr gehört oder infolge höherer Gewalt oder Seenot erforderlich wird.

          4. Die Durchfahrt gilt als friedlich, solange sie nicht den Frieden, die Ordnung oder die Sicherheit des Küstenstaates beeinträchtigt. Die Durchfahrt hat gemäß diesen Artikeln und den anderen Regeln des Völkerrechts zu erfolgen.

          5. Die Durchfahrt fremder Fischereifahrzeuge gilt nicht als friedlich, wenn sie die Gesetze und Vorschriften nicht beachtet, die der Küstenstaat erlassen und veröffentlichen kann, um diesen Fahrzeugen das Fischen im Küstenmeer zu verbieten.

          6. Unterseeboote haben über Wasser zu fahren und ihre Flagge zu zeigen.

          Compare | top
        • Artikel 15

          1. Der Küstenstaat darf die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht behindern.

          2. Der Küstenstaat hat alle ihm bekannten Gefahren, die in seinem Küstenmeer für die Schifffahrt bestehen, in geeigneter Weise bekannt zu machen.

          Compare | top
        • Artikel 16

          1. Der Küstenstaat kann in seinem Küstenmeer die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine nichtfriedliche Durchfahrt zu verhindern.

          2. In Bezug auf Schiffe, die in innere Gewässer einlaufen, ist der Küstenstaat ferner berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jede Verletzung der Bedingungen zu verhindern, unter denen solche Schiffe in diese Gewässer zugelassen sind.

          3. Vorbehältlich des Absatzes 4 kann der Küstenstaat, ohne fremde Schiffe untereinander diskriminierend zu behandeln, in bestimmten Zonen seines Küstenmeeres die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend verbieten, wenn dies für den Schutz seiner Sicherheit unerlässlich ist. Ein solches Verbot wird erst nach gehöriger Bekanntmachung wirksam.

          4. Die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe durch Meerengen, die der internationalen Schifffahrt zwischen einem Teil der Hohen See und einem anderen Teil derselben oder dem Küstenmeer eines fremden Staates dienen, darf auch vorübergehend nicht verboten werden.

          Compare | top
        • Artikel 17

          Üben fremde Schiffe das Recht der friedlichen Durchfahrt aus, so haben sie die vom Küstenstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel und den anderen Regeln des Völkerrechts erlassenen Gesetze und Vorschriften zu beachten, insbesondere solche, die den Transport und die Schifffahrt betreffen.

          Compare | top
      • Unterabschnitt B
        Regeln für Handelsschiffe

        • Artikel 18

          1. Von fremden Schiffen dürfen keine Gebühren für die bloße Durchfahrt durch das Küstenmeer erhoben werden.

          2. Von einem das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiff dürfen Gebühren nur für bestimmte, dem Schiff geleistete Dienste erhoben werden. Diese Gebühren sind ohne Diskriminierung zu erheben.

          Compare | top
        • Artikel 19

          1. Die Strafgerichtsbarkeit des Küstenstaates soll an Bord eines das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes nicht ausgeübt werden, um im Zusammenhang mit einer während der Durchfahrt an Bord des Schiffes begangenen strafbaren Handlung eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, außer in den folgenden Fällen:

          a. wenn sich die Folgen der strafbaren Handlung auf den Küstenstaat erstrecken;

          b. wenn die strafbare Handlung geeignet ist, den Frieden des Landes oder die Ordnung im Küstenmeer zu stören;

          c. wenn die Hilfe der örtlichen Behörden vom Kapitän des Schiffes oder vom Konsul des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, erbeten worden ist;

          d. wenn dies zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich ist.

          2. Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht das Recht des Küstenstaates, alle nach seinen Rechtsvorschriften zulässigen Maßnahmen zwecks Festnahme oder Untersuchung an Bord eines fremden Schiffes zu ergreifen, das nach Verlassen der inneren Gewässer das Küstenmeer durchfährt.

          3. In den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fällen hat der Küstenstaat, ehe er irgendwelche Maßnahmen ergreift, auf Ersuchen des Kapitäns die Konsularbehörde des Flaggenstaates zu benachrichtigen und die Verbindung zwischen dieser und der Besatzung des Schiffes zu erleichtern. In dringenden Fällen kann diese Benachrichtigung erfolgen, während die Maßnahmen durchgeführt werden.

          4. Bei der Prüfung der Frage, ob und wie eine Festnahme erfolgen soll, haben die örtlichen Behörden den Interessen der Schifffahrt gebührend Rechnung zu tragen.

          5. Der Küstenstaat darf an Bord eines fremden, sein Küstenmeer durchfahrenden Schiffes keine Maßnahmen ergreifen, um im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, die vor der Einfahrt des Schiffes in das Küstenmeer begangen wurde, eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, wenn das Schiff aus einem fremden Hafen kommt und das Küstenmeer nur durchfährt, ohne in innere Gewässer einzulaufen.

          Compare | top
        • Artikel 20

          1. Der Küstenstaat soll ein das Küstenmeer durchfahrendes fremdes Schiff weder anhalten noch umleiten, um seine Zivilgerichtsbarkeit gegenüber einer an Bord befindlichen Person auszuüben.

          2. Der Küstenstaat darf Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen in Zivilsachen gegen das Schiff nur wegen einer Verbindlichkeit oder einer Haftung ergreifen, die für das Schiff selbst während oder hinsichtlich seiner Durchfahrt durch die Gewässer des Küstenstaates entstanden ist.

          3. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes berühren nicht das Recht des Küstenstaates, gemäß seinen Gesetzen Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen in Zivilsachen gegen ein in seinem Küstenmeer liegendes oder dieses nach Verlassen der inneren Gewässer durchfahrendes fremdes Schiff zu ergreifen.

          Compare | top
      • Unterabschnitt C
        Regeln für Staatsschiffe, die nicht Kriegsschiffe sind

        • Artikel 21

          Die Regeln der Unterabschnitte A und B finden auch auf Staatsschiffe Anwendung, die Handelszwecken dienen.

          Compare | top
        • Artikel 22

          1. Die Regeln des Unterabschnittes A und des Artikels 18 finden auf Staatsschiffe Anwendung, die anderen als Handelszwecken dienen.

          2. Mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz enthaltenen Bestimmungen berühren diese Artikel in keiner Weise die Immunitäten, die diese Schiffe kraft dieser Artikel oder der anderen Regeln des Völkerrechts genießen.

          Compare | top
      • Unterabschnitt D
        Regeln für Kriegsschiffe

        • Artikel 23

          Beachtet ein Kriegsschiff die Vorschriften des Küstenstaates über die Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht und missachtet es die Aufforderung, sich diesen Vorschriften zu fügen, so kann der Küstenstaat das Kriegsschiff auffordern, das Küstenmeer zu verlassen.

          Compare | top
  • Zweiter Teil
    Anschlusszone

    • Artikel 24

      1. In einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone der Hohen See kann der Küstenstaat die erforderliche Kontrolle ausüben, um

      a. Verstöße gegen seine Zoll-, Finanz-, Gesundheits- und Einwanderungsvorschriften auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer zu verhindern;

      b. Verstöße gegen diese Vorschriften, die auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden.

      2. Die Anschlusszone darf sich nicht weiter als zwölf Seemeilen über die Basislinie hinaus erstrecken, von der aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.

      3. Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen sie aneinander, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, seine Anschlusszone über die Mittellinie hinaus auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird.

      Compare | top
  • Dritter Teil
    Schlussbestimmungen

    • Artikel 25

      Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren Übereinkommen oder andere internationale Vereinbarungen nicht, die sich zwischen deren Vertragsparteien in Kraft befinden.

      Compare | top
    • Artikel 26

      Dieses Übereinkommen wird bis zum 31. Oktober 1958 für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, sowie jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.

      Compare | top
    • Artikel 27

      Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

      Compare | top
    • Artikel 28

      Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der einer der in Artikel 26 bezeichneten Kategorien angehört, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

      Compare | top
    • Artikel 29

      1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

      2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

      Compare | top
    • Artikel 30

      1. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an gerechnet, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation jederzeit einen Antrag auf Revision dieses Übereinkommens stellen.

      2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet über die in Bezug auf diesen Antrag gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen.

      Compare | top
    • Artikel 31

      Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 26 angeführten Staaten

      a. die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln 26, 27 und 28;

      b. den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 29 in Kraft tritt;

      c. die gemäß Artikel 30 gestellten Revisionsanträge.

      Compare | top
    • Artikel 32

      Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Artikel 26 bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

      Compare | top
    • Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

      Geschehen zu Genf, am neunundzwanzigsten April neunzehnhundertachtundfünfzig.

      Compare | top