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Genfer Übereinkommen über die Hohe See

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  • Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

    vom Wunsche geleitet, die Regeln des Völkerrechts über die Hohe See zu kodifizieren,

    in der Erkenntnis, daß die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, die vom 24. Februar bis 27. April 1958 stattfand, die nachstehenden Bestimmungen im wesentlichen als Feststellung geltender Grundsätze des Völkerrechts angenommen hat –

    sind wie folgt übereingekommen:

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  • Artikel 1

    Unter dem Ausdruck „Hohe See“ sind alle Teile des Meeres zu verstehen, die nicht zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates gehören.

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  • Artikel 2

    Da die Hohe See allen Nationen offen steht, kann kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen, einen Teil davon seiner Souveränität zu unterstellen. Die Freiheit der Hohen See wird nach Maßgabe dieser Artikel und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten insbesondere:

    1) die Freiheit der Schiffahrt,

    2) die Freiheit der Fischerei,

    3) die Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,

    4) die Freiheit, die Hohe See zu überfliegen.

    Diese sowie die sonstigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anerkannten Freiheiten werden von jedem Staat unter angemessener Berücksichtigung des Interesses ausgeübt, das die anderen Staaten an der Freiheit der Hohen See haben.

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  • Artikel 3

    (1) Die Binnenstaaten sollen freien Zugang zur See haben, um die Freiheit der See in gleichem Maße wie die Küstenstaaten zu genießen. Zu diesem Zweck gewähren die Staaten, die zwischen der See und einem Binnenstaat liegen, im Einvernehmen mit diesem und in Übereinstimmung mit den in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünften

    a) dem Binnenstaat auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den freien Durchgang durch ihr Hoheitsgebiet;

    b) den die Flagge dieses Staates führenden Schiffen hinsichtlich des Zugangs zu den Seehäfen und ihrer Benutzung die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen irgendeines anderen Staates.

    (2) Die Staaten, die zwischen der See und einem Binnenstaat liegen, regeln in Vereinbarung mit diesem, unter Berücksichtigung der Rechte des Küsten- oder Durchgangsstaats sowie der besonderen Verhältnisse des Binnenstaats alle den freien Durchgang und die Gleichbehandlung in den Häfen betreffenden Fragen, sofern diese Staaten nicht bereits Vertragspartei von in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünften sind.

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  • Artikel 4

    Alle Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, haben das Recht, Schiffe unter ihrer Flagge auf der Hohen See fahren zu lassen.

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  • Artikel 5

    (1) Jeder Staat legt die Bedingungen fest, unter denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muß eine echte Verbindung bestehen; insbesondere muß der Staat über die seine Flagge führenden Schiffe seine Hoheitsgewalt und seine Kontrolle in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten tatsächlich ausüben.

    (2) Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus.

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  • Artikel 6

    (1) Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme besonderer Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesen Artikeln vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, außer im Fall eines tatsächlichen Eigentumsübergangs oder eines Wechsels in der Registereintragung.

    (2) Ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann gegenüber dritten Staaten keine dieser Staatszugehörigkeiten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden.

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  • Artikel 7

    Durch die vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im offiziellen Dienst einer zwischenstaatlichen Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.

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  • Artikel 8

    (1) Kriegsschiffe genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.

    (2) Im Sinne dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck „Kriegsschiff“ ein zu den Seestreitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen der Kriegsschiffe seiner Staatszugehörigkeit trägt. Der kommandierende Offizier muß im Staatsdienst stehen, sein Name muß in der Rangliste der Seestreitkräfte enthalten sein, und die Besatzung muß den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen sein.

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  • Artikel 9

    Einem Staat gehörende oder von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.

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  • Artikel 10

    (1) Jeder Staat trifft für die seine Flagge führenden Schiffe die zur Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlichen Maßnahmen, unter anderem in bezug auf

    a) die Verwendung von Signalen, die Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen und die Verhütung von Zusammenstößen;

    b) die Bemannung der Schiffe und die Arbeitsbedingungen der Besatzungen, unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über Arbeitsfragen;

    c) den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe.

    (2) Bei Anordnung dieser Maßnahmen richtet sich jeder Staat nach den allgemein anerkannten internationalen Normen und trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre Beachtung sicherzustellen.

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  • Artikel 11

    (1) Bei Zusammenstößen und anderen mit der Führung eines Schiffes zusammenhängenden Ereignissen auf Hoher See, welche die strafrechtliche oder disziplinarische Verantwortlichkeit des Kapitäns oder einer sonstigen im Dienste des Schiffes stehenden Person nach sich ziehen könnten, darf ein strafrechtliches oder disziplinarisches Verfahren gegen diese Personen nur durch die Justiz- oder Verwaltungsbehörden des Flaggenstaats oder des Staates eingeleitet werden, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt.

    (2) In disziplinarischen Angelegenheiten ist nur der Staat, der ein Kapitänspatent oder ein Befähigungs- oder Erlaubniszeugnis ausgestellt hat, zuständig, im vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahren die Entziehung dieser Urkunden anzuordnen, auch wenn der Inhaber nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzt.

    (3) Eine Beschlagnahme oder eine Zurückhaltung des Schiffes darf selbst zu Untersuchungszwecken nur von den Behörden des Flaggenstaats angeordnet werden.

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  • Artikel 12

    (1) Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines unter seiner Flagge fahrenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernstliche Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist:

    (a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten;

    (b) Personen in Seenot so schnell wie möglich zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfebedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann;

    (c) nach einem Zusammenstoß dem anderen Schiff, dessen Besatzung und dessen Fahrgästen Hilfe zu leisten und diesem Schiff nach Möglichkeit den Namen seines eigenen Schiffes, des Registerhafens und des nächsten Hafens mitzuteilen, den es anlaufen wird.

    (2) Alle Küstenstaaten fördern die Errichtung und die Unterhaltung eines angemessenen und wirksamen Such- und Rettungsdienstes, um die Sicherheit auf und über der See zu gewährleisten, und schließen zu diesem Zweck erforderlichenfalls regionale Übereinkünfte über gegenseitige Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten.

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  • Artikel 13

    Jeder Staat ergreift wirksame Maßnahmen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen sowie die unrechtmäßige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf ein Schiff gleich welcher Flagge flüchtet, ist ipso facto frei.

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  • Artikel 14

    Alle Staaten arbeiten soweit irgend möglich zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu unterdrücken, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.

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  • Artikel 15

    Als Seeräuberei gelten folgende Handlungen:

    1. jede rechtswidrige Gewalttat, Freiheitsberaubung oder Plünderung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs zu privaten Zwecken begehen und die gerichtet ist:

    a) auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen und Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeugs;

    b) an einem keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort gegen ein Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen und Vermögenswerte;

    2. jede freiwillige Beteiligung an der Verwendung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, sofern dies in Kenntnis von Tatsachen erfolgt, die ihm die Eigenschaft eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs verleihen;

    3. jede Anstiftung zu den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Handlungen oder jede absichtliche Erleichterung solcher Handlungen.

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  • Artikel 16

    Begeht ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen meuternde Besatzung die Herrschaft an sich gerissen hat, seeräuberische Handlungen im Sinne des Artikels 15, so werden diese den von einem privaten Schiff begangenen Handlungen gleichgestellt.

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  • Artikel 17

    Als Seeräuberschiffe oder -luftfahrzeuge gelten Schiffe oder Luftfahrzeuge, die von den Personen, unter deren tatsächlicher Kontrolle sie stehen, dazu bestimmt sind, zu einer der in Artikel 15 bezeichneten Handlungen verwendet zu werden. Das gleiche gilt für Schiffe oder Luftfahrzeuge, die zu derartigen Handlungen benutzt wurden, solange sie unter der Kontrolle der Personen verbleiben, die sich dieser Handlungen schuldig gemacht haben.

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  • Artikel 18

    Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Staatszugehörigkeit beibehalten, obwohl es zum Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Staatszugehörigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Staates, der sie verliehen hat.

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  • Artikel 19

    Jeder Staat kann auf Hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch seeräuberische Handlungen erbeutetes und unter der Kontrolle von Seeräubern stehendes Schiff aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der die Beschlagnahme durchgeführt hat, können, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter, über die zu verhängenden Strafen sowie über die Maßnahmen entscheiden, die bezüglich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Vermögenswerte zu treffen sind.

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  • Artikel 20

    Wird ein der Seeräuberei verdächtiges Schiff oder Luftfahrzeug ohne hinreichenden Grund aufgebracht, so haftet der aufbringende Staat dem Staat, dessen Zugehörigkeit das Schiff oder das Luftfahrzeug besitzt, für jeden durch das Aufbringen verursachten Verlust oder Schaden.

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  • Artikel 21

    Ein Aufbringen wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen im Staatsdienst stehenden und hierzu befugten Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden.

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  • Artikel 22

    (1) Abgesehen von Fällen, in denen ein Einschreiten auf einer vertraglich eingeräumten Befugnis beruht, darf ein Kriegsschiff, das einem fremden Handelsschiff auf Hoher See begegnet, dieses nur anhalten, wenn ein ernstlicher Grund zu der Annahme besteht:

    a) daß das Schiff Seeräuberei betreibt oder

    b) daß das Schiff Sklavenhandel betreibt oder

    c) daß das Schiff, das eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu setzen, in Wirklichkeit dieselbe Staatszugehörigkeit wie das Kriegsschiff besitzt.

    (2) In den unter den Buchstaben a, b und c vorgesehenen Fällen kann das Kriegsschiff die Berechtigung zur Flaggenführung überprüfen. Zu diesem Zweck kann es ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigen Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Schiffspapiere bestehen, so kann das Kriegsschiff eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffes vornehmen, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist.

    (3) Erweist sich der Verdacht als unbegründet und hat das angehaltene Schiff keine den Verdacht rechtfertigende Handlung begangen, so ist ihm jeder Verlust oder Schaden zu ersetzen.

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  • Artikel 23

    (1) Die Nacheile nach einem fremden Schiff kann vorgenommen werden, wenn die zuständigen Behörden des Küstenstaats guten Grund zur Annahme haben, daß das Schiff die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verletzt hat. Die Nacheile muß beginnen, solange sich das fremde Schiff oder eines seiner Boote innerhalb der inneren Gewässer des Küstenmeeres oder der Anschlußzone des nacheilenden Staates befindet, und darf außerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone nur dann fortgesetzt werden, wenn sie nicht unterbrochen wurde. Fordert ein Schiff ein innerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone fahrendes fremdes Schiff zum Anhalten auf, so braucht es sich im Zeitpunkt, in dem das fremde Schiff diese Aufforderung erhält, nicht selbst innerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone zu befinden. Befindet sich das fremde Schiff innerhalb einer Anschlußzone im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone, so darf die Nacheile nur wegen einer Verletzung der Rechte vorgenommen werden, zu deren Schutz die Zone errichtet wurde.

    (2) Das Recht der Nacheile endet, sobald das verfolgte Schiff das Küstenmeer seines eigenen oder eines dritten Staates erreicht hat.

    (3) Die Nacheile gilt erst dann als begonnen, wenn sich das nacheilende Schiff durch die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel davon überzeugt hat, daß das verfolgte Schiff oder eines seiner Boote oder andere im Verband arbeitende Fahrzeuge, die das verfolgte Schiff als Mutterschiff benützen, sich innerhalb des Küstenmeeres oder gegebenenfalls der Anschlußzone befinden. Die Nacheile darf erst begonnen werden, nachdem ein Sicht- oder Schallsignal zum Anhalten aus einer Entfernung gegeben wurde, in der es von dem betreffenden Schiff gesehen oder gehört werden kann.

    (4) Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen im Staatsdienst stehenden und hierzu besonders befugten Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden.

    (5) Im Fall einer Nacheile durch ein Luftfahrzeug

    a) finden die Absätze 1 bis 3 sinngemäß Anwendung;

    b) muß das Luftfahrzeug, welches das Schiff zum Anhalten auffordert, dieses solange selbst verfolgen, bis ein von ihm herbeigerufenes Schiff oder Luftfahrzeug des Küstenstaates an Ort und Stelle eintrifft, um die Nacheile fortzusetzen, es sei denn, daß das Luftfahrzeug selbst das Schiff aufbringen kann. Um das Aufbringen eines Schiffes auf Hoher See zu rechtfertigen, genügt es nicht, daß dieses von einem Luftfahrzeug bei einer tatsächlichen oder vermuteten Gesetzesverletzung gesichtet wurde, sondern es muß auch von dem Luftfahrzeug selbst oder anderen Luftfahrzeugen oder Schiffen, welche die Nacheile ohne Unterbrechung fortsetzen, zum Anhalten aufgefordert und verfolgt worden sein.

    (6) Die Freigabe eines Schiffes, das im Hoheitsbereich eines Staates aufgebracht und zwecks Untersuchung durch die zuständigen Behörden in einen Hafen dieses Staates geleitet wurde, kann nicht allein aus dem Grund gefordert werden, daß das Schiff, weil die Umstände dies erforderlich machten, auf seiner Fahrt über einen Teil der Hohen See geleitet wurde.

    (7) Wurde ein Schiff auf Hoher See unter Umständen angehalten oder aufgebracht, welche die Ausübung des Rechts der Nacheile nicht rechtfertigen, so ist ihm jeder dadurch verursachte Verlust oder Schaden zu ersetzen.

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  • Artikel 24

    Unter Berücksichtigung geltender vertraglicher Bestimmungen erläßt jeder Staat Vorschriften, um die Verschmutzung der See infolge des Ablassens von Öl aus Schiffen oder Rohrleitungen oder infolge der Ausbeutung und Erforschung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes zu verhüten.

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  • Artikel 25

    (1) Jeder Staat trifft Maßnahmen, um die Verseuchung der See durch das Versenken radioaktiver Abfälle zu verhüten; hierbei sind alle technischen Normen und alle Vorschriften zu berücksichtigen, welche die zuständigen internationalen Organisationen ausgearbeitet haben.

    (2) Alle Staaten arbeiten mit den zuständigen internationalen Organisationen bei Maßnahmen zusammen, die verhüten, daß die See und der darüber befindliche Luftraum durch Verwendung radioaktiven Materials oder anderer schädigender Wirkstoffe verseucht werden.

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  • Artikel 26

    (1) Jeder Staat hat das Recht, auf dem Grund der Hohen See unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.

    (2) Der Küstenstaat darf das Legen oder die Unterhaltung dieser Kabel oder Rohrleitungen nicht behindern, vorbehaltlich seines Rechts, angemessene Maßnahmen zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze zu ergreifen.

    (3) Beim Legen dieser Kabel oder Rohrleitungen hat der betreffende Staat auf die bereits auf dem Meeresgrund liegenden Kabel und Rohrleitungen gebührend Rücksicht zu nehmen. Er darf insbesondere die Reparaturmöglichkeiten an bereits gelegten Kabeln oder Rohrleitungen nicht beeinträchtigen.

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  • Artikel 27

    Jeder Staat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jede vorsätzliche oder fahrlässige Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels auf Hoher See durch ein seine Flagge führendes Schiff oder durch eine seiner Hoheitsgewalt unterstehende Person, wenn dadurch die Telegraphen-oder Fernsprechverbindungen unterbrochen oder gestört werden könnten, sowie jede unter denselben Umständen erfolgte Unterbrechung oder Beschädigung unterseeischer Hochspannungsleitungen oder Rohrleitungen, eine strafbare Handlung darstellt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Unterbrechung oder Beschädigung von Personen verursacht wurde, die lediglich das rechtmäßige Ziel verfolgten, ihr Leben oder die Sicherheit des Schiffes zu schützen, nachdem sie alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatten, um eine derartige Unterbrechung oder Beschädigung zu vermeiden.

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  • Artikel 28

    Jeder Staat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, welche Eigentümer eines in Hoher See gelegenen Kabels oder einer dort befindlichen Rohrleitung sind und beim Legen oder bei der Reparatur dieses Kabels oder dieser Rohrleitung die Unterbrechung oder Beschädigung eines anderen Kabels oder einer anderen Rohrleitung verursachen, die dadurch entstandenen Reparaturkosten tragen.

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  • Artikel 29

    Jeder Staat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Schiffseigentümer, die beweisen können, daß sie einen Anker, ein Netz oder ein anderes Fischfanggerät geopfert haben, um die Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung zu vermeiden, vom Eigentümer des Kabels oder der Rohrleitung entschädigt werden, sofern sie zuvor alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen haben.

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  • Artikel 30

    Durch dieses Übereinkommen werden andere internationale Übereinkünfte, die zwischen deren Vertragsparteien in Kraft sind, nicht berührt.

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  • Artikel 31

    Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Oktober 1958 für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sowie für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung auf, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.

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  • Artikel 32

    Diese Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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  • Artikel 33

    Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat, der einer der in Artikel 31 bezeichneten Kategorien angehört, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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  • Artikel 34

    (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

    (2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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  • Artikel 35

    (1) Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation jederzeit einen Antrag auf Revision dieses Übereinkommens stellen.

    (2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt über die in bezug auf diesen Antrag gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen.

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  • Artikel 36

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 31 bezeichneten Staaten

    a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 31, 32 und 33;

    b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;

    c) die nach Artikel 35 gestellten Revisionsanträge.

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  • Artikel 37

    Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt jedem der in Artikel 31 bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift.

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  • ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Genf am 29. April 1958.

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