Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See
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Die Vertragsparteien
eingedenk der allgemeinen Grundsätze der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Naturschätze, wie sie in der Weltstrategie für die Erhaltung der Natur der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und dem Welt-Naturfonds (WWF) sowie dem Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung zum Ausdruck kommen.
in der Erkenntnis, dass Kleinwale ein wesentlicher Bestandteil der Meeres-Ökosysteme sind und bleiben sollten;
in dem Bewusstsein, dass sich die Population der Schweinswale in der Ostsee drastisch verringert hat;
besorgt über die Erhaltungssituation der Kleinwale in der Nord- und Ostsee;
in der Erkenntnis, dass Beifänge, Verschlechterung des Lebensraums und Störungen diese Populationen nachteilig beeinflussen können;
überzeugt, dass ihre gefährdete und weitgehend unklare Erhaltungssituation sofortiger Beachtung bedarf, um diese Situation zu verbessern und Informationen als Grundlage für folgerichtige Beschlüsse über Hege, Nutzung und Erhaltung zu sammeln;
im Vertrauen darauf, dass die dazu zu treffenden Maßnahmen am besten zwischen den betroffenen Staaten abgestimmt werden, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und Doppelarbeit zu vermeiden;
im Bewusstsein der Bedeutung der Weiterführung von Tätigkeiten auf dem Meer wie dem Fischfang;
eingedenk dessen, dass aufgrund des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonn 1979) die Vertragsparteien aufgefordert werden, Abkommen über wildlebende Tiere zu schließen, die periodisch nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren,
sowie eingedenk dessen, dass im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Bern 1979) alle Kleinwale, die sich regelmäßig in der Nord- und Ostsee aufhalten, in Anhang II als streng geschützte Arten aufgeführt sind;
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung über Kleinwale in der Nordsee, die von den auf der Dritten Internationalen Nordseeschutzkonferenz anwesenden Ministern unterzeichnet wurde
sind wie folgt übereingekommen:
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1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen.
1.1. Dieses Abkommen gilt für alle Kleinwale, die sich im Abkommensgebiet aufhalten.
1.2. Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet »Kleinwale« alle Arten, Unterarten oder Populationen der Zahnwale Odontoceti mit Ausnahme des Pottwals Physeter macrocephalus;
b) bedeutet »Abkommensgebiet« die Meeresumwelt der Nord- und Ostsee und des angrenzenden Gebiets des Nordostatlantiks, begrenzt durch die Küsten des Bottnischen und des Finnischen Meerbusen; im Südosten durch die Breite 36°N, wo diese Breitengradlinie auf die Linie trifft, die durch die Verbindung der Leuchttürme von Kap St. Vincent (Portugal) und Casablanca (Marokko) entsteht; im Südwesten durch die Breite 36°N und die Länge 15°W; im Nordwesten durch die Länge 15° W und die durch die folgenden Punkte gezogene Linie, Breite 59°N/Länge 15°W, Breite 60°N/Länge 5°W, Breite 6° N/Länge 4° W, Breite 62° N/Länge 3° W, im Norden durch die Breite 62° N und einschließlich des Kattegat, des Sundes und der Belte.
c) bedeutet »Bonner Übereinkommen« das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonn 1979);
d) bedeutet »Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration« eine von souveränen Staaten gebildete Organisation, die für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig ist, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;
e) bedeutet »Vertragspartei« einen Arealstaat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, für den oder die dieses Abkommen in Kraft ist;
f) bedeutet »Arealstaat« jeden Staat, gleichviel ob er Vertragspartei ist oder nicht, der über einen Teil des Verbreitungsgebiets einer von diesem Abkommen erfassten Art Hoheitsrechte ausübt, und jeden Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, die außerhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen, aber innerhalb des Abkommensgebiets Tätigkeiten durchführen, die Kleinwale nachteilig beeinflussen;
g) bedeutet »Sekretariat« das Sekretariat dieses Abkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
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2. Zweck und grundlegende Regelungen
2.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eng zusammenzuarbeiten, um eine günstige Erhaltungssituation für Kleinwale herbeizuführen und aufrechtzuerhalten.
2.2. Insbesondere wendet jede Vertragspartei innerhalb ihrer Zuständigkeitsgrenzen und in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen die in der Anlage vorgeschriebenen Erhaltungs-, Forschungs-, Hege- und Nutzungsmaßnahmen an.
2.3. Jede Vertragspartei bestimmt für die Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens eine Koordinierungsbehörde.
2.4. Die Vertragsparteien richten spätestens auf ihrer ersten Tagung ein Sekretariat und einen Beratenden Ausschuss ein.
2.5. Jede Vertragspartei legt dem Sekretariat bis zum 31. März eines jeden Jahres, erstmals im ersten vollen Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die betreffende Vertragspartei, einen Kurzbericht vor. Der Bericht stellt die während des vergangenen Kalenderjahres bei der Durchführung des Abkommens erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten dar.
2.6. Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, strengere Maßnahmen zur Erhaltung der Kleinwale zu treffen.
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3. Die Koordinierungsbehörde
3.1. Die Tätigkeiten jeder Vertragspartei werden durch ihre Koordinierungsbehörde koordiniert und überwacht, die als Kontaktstelle für das Sekretariat und den Beratenden Ausschuss bei deren Arbeit dient.
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4. Das Sekretariat
4.1. Das Sekretariat fördert und koordiniert aufgrund der Weisungen der Tagungen der Vertragsparteien die nach Artikel 6.1 durchgeführten Tätigkeiten und berät und unterstützt die Vertragsparteien und ihre Koordinierungsbehörden in engem Benehmen mit dem Beratenden Ausschuss.
4.2. Insbesondere hat das Sekretariat die Aufgabe, den Informationsaustausch zu erleichtern und an der Koordinierung der Überwachung und Forschung unter den Vertragsparteien sowie zwischen den Vertragsparteien und internationalen Organisationen, die sich mit ähnlichen Tätigkeiten befassen, mitzuwirken, Tagungen zu veranstalten sowie die Vertragsparteien, die in Artikel 6.2.1 bezeichneten Beobachter und den Beratenden Ausschuss zu unterrichten, Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens und seiner Anlage zu koordinieren und zu verteilen und den Koordinierungsbehörden bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Zusammenfassung der nach Artikel 2.5 eingereichten Berichte der Vertragsparteien sowie eine kurze Darstellung seiner eigenen Tätigkeiten während des vergangenen Kalenderjahrs einschließlich eines Finanzberichts vorzulegen.
4.3. Das Sekretariat legt jeder Tagung der Vertragsparteien einen zusammenfassenden Bericht vor, der unter anderem die seit der letzten Tagung der Vertragsparteien erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten beschreibt. Eine Abschrift dieses Berichts wird dem Sekretariat des Bonner Übereinkommens zur Unterrichtung der Vertragsparteien jenes Übereinkommens vorgelegt.
4.4. Das Sekretariat wird einer öffentlichen Einrichtung einer Vertragspartei oder einem internationalen Gremium angegliedert, und diese Einrichtung oder dieses Gremium ist Arbeitgeber des Sekretariatspersonals.
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5. Der Beratende Ausschuss
5.1. Die Tagung der Vertragsparteien setzt einen Beratenden Ausschuss ein, der das Sekretariat und die Vertragsparteien über die Erhaltung, Hege und Nutzung von Kleinwalen und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens berät und unterrichtet, wobei die Notwendigkeit, Doppelarbeit mit anderen internationalen Gremien zu vermeiden, sowie die Zweckmäßigkeit, deren Sachverstand zu nutzen, zu berücksichtigen sind.
5.2. Jede Vertragspartei ist berechtigt, ein Mitglied des Beratenden Ausschusses zu ernennen.
5.3. Der Beratende Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
5.4. Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich von Beratern begleiten lassen, und der Ausschuss kann andere Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen.
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6. Die Tagung der Vertragsparteien
6.1. Die Vertragsparteien treten auf Einladung des Sekretariats des Bonner Übereinkommens, die im Namen einer Vertragspartei ergeht, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach aufgrund einer Notifikation des Sekretariats mindestens einmal alle drei Jahre zusammen, um die bei der Durchführung und Anwendung des Abkommens seit der letzten Tagung erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten zu prüfen und über folgendes zu beraten und zu beschließen:
a) den letzten Bericht des Sekretariats;
b) Angelegenheiten, die das Sekretariat und den Beratenden Ausschuss betreffen;
c) die Einführung und Überprüfung finanzieller Regelungen und die Annahme eines Haushalts für die nächsten drei Jahre;
d) jede andere für dieses Abkommen erhebliche Frage, die spätestens 90 Tage vor der Tagung von einer Vertragspartei oder vom Sekretariat an die Vertragsparteien verteilt worden ist, einschließlich Vorschlägen zur Änderung des Abkommens und seiner Anlage, und
e) Zeit und Ort der nächsten Tagung.
6.2.1. Die folgenden Stellen sind berechtigt, Beobachter zu der Tagung zu entsenden: der Verwahrer dieses Abkommens, die Sekretariate des Bonner Übereinkommens, des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, das Gemeinsame Sekretariat für die Zusammenarbeit beim Schutz des Wattenmeers, die Internationale Walfangkommission, die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik, die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee und den Belten, die Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee, der Internationale Rat für Meeresforschung, die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen sowie alle an die betreffenden Gewässer angrenzenden Arealstaaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragsparteien sind.
6.2.2. Jedes andere für die Erhaltung, Hege und Nutzung der Wale qualifizierte Gremium kann beim Sekretariat spätestens 90 Tage vor der Tagung die Erlaubnis beantragen, durch Beobachter vertreten zu sein. Das Sekretariat übermittelt solche Anträge spätestens 60 Tage vor der Tagung den Vertragsparteien, und die Beobachter sind berechtigt, anwesend zu sein, sofern nicht spätestens 30 Tage vor der Tagung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien Einspruch dagegen erhebt.
6.3. Die Beschlüsse auf den Tagungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst; jedoch bedürfen Abstimmungen über Finanzfragen und Änderungen dieses Abkommens und seiner Anlage einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Jedoch übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in Fragen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien sind.
6.4. Innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Tagung verfasst das Sekretariat einen Bericht über die Tagung und verteilt ihn an alle Vertragsparteien und Beobachter.
6.5. Dieses Abkommen und seine Anlage können auf jeder Tagung der Vertragsparteien geändert werden.
6.5.1. Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
6.5.2. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung und deren Begründung werden dem Sekretariat spätestens 90 Tage vor Eröffnung der Tagung zugeleitet. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien umgehend Abschriften.
6.5.3. Änderungen treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die fünfte Annahmeurkunde in Bezug auf die Änderung beim Verwahrer hinterlegt wurde. Danach treten sie für eine Vertragspartei 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem ihre Annahmeurkunde in Bezug auf die Änderung beim Verwahrer hinterlegt wurde.
6.5.4. Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragsstaat wird, wird, falls dieser Staat keine anderslautende Absicht erklärt:
a) als Vertragsstaat des geänderten Abkommens angesehen; und
b) in Bezug auf einen nicht an die Änderung gebundenen Vertragsstaat als Vertragsstaat des ungeänderten Abkommens
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7. Finanzierung
7.1. Die Vertragsparteien kommen überein, die Kosten des Haushalts gemeinsam zu tragen, wobei die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration 2,5 v. H. der Verwaltungskosten beitragen und die anderen Vertragsparteien den Restbetrag unter Anwendung des VN-Beitragsschlüssels, jedoch vorbehaltlich eines Höchstsatzes von 25 v. H. je Vertragspartei, aufbringen.
7.2. Der Anteil jeder Vertragspartei an den Sekretariatskosten und etwaige vereinbarte Zusatzbeträge zur Deckung anderer gemeinsamer Ausgaben ist so bald wie möglich nach Ende März, spätestens jedoch vor Ende Juni eines jeden Jahres an die Regierung oder die internationale Organisation zu zahlen, bei der das Sekretariat seinen Sitz hat.
7.3. Das Sekretariat erstellt und führt seine Finanzbuchhaltung jeweils für ein Kalenderjahr.
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8. Rechtsfragen und Förmlichkeiten
8.1. Dieses Abkommen ist ein Abkommen im Sinne des Artikels IV Absatz 4 des Bonner Übereinkommens.
8.2. Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund anderer bestehender Verträge, Übereinkommen oder Abkommen unberührt.
8.3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Abkommens.
8.3.1. Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnern, allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und dem Sekretariat des Bonner Übereinkommens jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens, Änderungen, Vorbehalte und Kündigungen.
8.3.2. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern, allen Nichtunterzeichner-Arealstaaten, allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und dem Sekretariat des Bonner Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieses Abkommens.
8.4. Dieses Abkommen wird spätestens am 31. März 1992 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung aufgelegt und liegt danach bis zum Tag seines Inkrafttretens weiterhin am Sitz der Vereinten Nationen für alle Arealstaaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf. Sie können ihre Zustimmung, durch das Abkommen gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder,
b) wenn das Abkommen vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet worden ist, indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen. Nach dem Tag seines Inkrafttretens steht das Abkommen den Arealstaaten und den Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.
8.5. Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sechs Arealstaaten nach Artikel 8.4 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Abkommen gebunden zu sein. Danach tritt es für einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration am 30. Tag nach der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
8.6. Allgemeine Vorbehalte zu diesem Abkommen und seiner Anlage sind nicht zulässig. Jedoch kann ein Arealstaat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn er oder sie nach den Artikeln 8.4 und 8.5 Vertragspartei wird, einen besonderen Vorbehalt in Bezug auf eine bestimmte Art, Unterart oder Population von Kleinwalen anbringen. Solche Vorbehalte werden dem Verwahrer bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitgeteilt.
8.7. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert; sie wird ein Jahr nach ihrem Eingang wirksam.
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Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu New York am 9. April 1992, wobei der deutsche, englische, französische und russische Wortlaut des Abkommens gleichermaßen verbindlich ist.