Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, 1947
Compare-
Die Regierungen des Australischen Bundes, des Königreichs Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Birma, Kanada, Ceylon, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Kuba, der Tschechoslowakischen Republik, der Französischen Republik, von Indien, Libanon, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, von Neuseeland, des Königreichs Norwegen, von Pakistan, Süd-Rhodesien, Syrien, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben
in der Erkenntnis, daß ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf ein hohes und ständig steigendes Niveau des Realeinkommens und der wirksamen Nachfrage, auf die volle Erschließung der Hilfsquellen der Welt, auf die Steigerung der Produktion und des Austausches von Waren gerichtet sein sollen, und
in dem Wunsche, zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen durch den Abschluß von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung von Diskriminierungen im internationalen Handels abzielen,
durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:
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Teil I
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Artikel I - Allgemeine Meistbegünstigung
1. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die von einem Vertragspartner für ein Erzeugnis gewährt werden, das aus irgendeinem anderen Land stammt oder für irgendein anderes Land bestimmt ist, werden sofort und bedingungslos auch auf jedes gleichartige Erzeugnis ausgedehnt, das aus den Gebieten irgendwelcher anderer Vertragspartner stammt oder für sie bestimmt ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf Zölle und andere Abgaben jeder Art, die die Einfuhr oder Ausfuhr belasten oder anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, sowie auf diejenigen, die die zwischenstaatliche Überweisung von Geldmitteln zur Bezahlung der Einfuhr oder Ausfuhr belasten, auf die Art der Erhebung dieser Zölle, Steuern oder anderen Abgaben, auf die Gesamtheit der Vorschriften und Förmlichkeiten für die Einfuhr oder Ausfuhr sowie auf alle anderen Fragen, die in den Ziffern 2 und 4 der Artikels III behandelt werden.
2. Die Vorschriften der Ziffer 1 des vorliegenden Artikels bedeuten nicht, daß auf dem Gebiet der Zölle, Steuern oder anderen die Einfuhr belastenden Abgaben die nachstehend aufgeführten Präferenzen beseitigt werden, vorausgesetzt, daß sie nicht die in Ziffer 4 des vorliegenden Artikels festgesetzten Grenzen überschreiten:
(a) Präferenzen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren in der Anlage A aufgezählten Gebiete in Kraft sind, vorbehaltlich der in dieser Anlage vorgesehenen Bedingungen;
(b) Präferenzen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Gebieten in Kraft sind, die am 1. Juli 1939 unter einer gemeinsamen Souveränität standen oder durch Bande des Protektorates oder der Suzeränität miteinander verbunden waren und in den Anlagen B, C und D aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort vorgesehenen Bedingungen;
(c) Präferenzen, die ausschließlich zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Cuba in Kraft sind;
(d) Präferenzen, die ausschließlich zwischen den in den Anlagen E und F aufgeführten benachbarten Ländern in Kraft sind.
3. Die Bestimmungen der Ziffer 1 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Präferenzen zwischen den Ländern, die früher ein Teil des Ottomanischen Reiches waren und die am 24. Juli 1923 abgetrennt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Präferenzen gemäß den Bestimmungen des Absatzes (a) der Ziffer 5 des Artikels XXV, die in diesem Falle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ziffer 1 des Artikels XXIX angewendet werden, gebilligt werden.
4. Bei den Erzeugnissen, die eine Präferenz auf Grund von Ziffer 2 des vorliegenden Artikels genießen, darf die Präferenzspanne, soweit nicht in der entsprechenden, dem vorliegenden Abkommen beigefügten Liste ausdrücklich eine Präferenzhöchstspanne vorgesehen ist, nicht überschreiten:
(a) bei Zöllen oder anderen Abgaben, die auf die in der obengenannten Liste aufgenommenen Erzeugnisse anwendbar sind, die Differenz zwischen dem in dieser Liste vorgesehenen Satz, der auf die die Meistbegünstigung genießenden Vertragspartner angewandt wird, und dem in dieser Liste vorgesehenen Präferenzzollsatz; wenn der Präferenzzollsatz nicht vorgesehen ist, so wird für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Ziffer berücksichtigt werden, daß dieser Satz derjenige ist, der am 10. April 1947 in Kraft war, und wenn der auf die die Meistbegünstigung genießenden Vertragspartner anzuwendende Satz nicht vorgesehen ist, so darf die Präferenzspanne nicht den Unterschied überschreiten, der am 10. April 1947 zwischen dem Meistbegünstigungssatz und der Präferenz bestand;
(b) bei Zöllen oder anderen Abgaben, die auf die nicht in die entsprechende Liste aufgenommenen Erzeugnisse angewendet werden, die Differenz, die am 10. April 1947 zwischen dem Meistbegünstigungssatz und dem Präferenzsatz bestand. Bei den in der Anlage G aufgezählten Vertragspartnern soll das in den Absätzen (a) und (b) dieser Ziffer genannte Datum vom 10. April 1947 durch die jeweils in dieser Anlage genannten Daten ersetzt werden.
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Artikel II - Listen der Zugeständnisse
1. (a) Auf dem Gebiete des Handels wird jeder Vertragspartner den anderen Vertragspartnern eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in dem in Betracht kommenden Teil der dem vorliegenden Abkommen beigefügten entsprechenden Liste vorgesehen ist.
(b) Die Erzeugnisse , die in den Teil I der einen Vertragspartner betreffenden Liste aufgenommenen und Erzeugnisse des Gebiets anderer Vertragspartner sind, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet, auf das sich die Liste bezieht, und unter Berücksichtigung der darin genannten besonderen Bedingungen oder Sonderklauseln nicht höheren eigentlichen Zöllen als den darin genannten unterliegen. Ebenso werden diese Erzeugnisse nicht anderen Zöllen oder anderen Abgaben beliebiger Art, die bei der Einfuhr oder aus Anlaß der Einfuhr erhoben werden, unterliegen, die höher sind als diejenigen, die am Tage des vorliegenden Abkommens zur Erhebung gekommen sind, oder als diejenigen, die als unmittelbare oder zwangsläufige Folge der an diesem Tage im Gebiete des Einfuhrlandes geltenden Gesetzgebung später zur Erhebung kommen.
(c) Die Erzeugnisse, die in den Teil II der einen Vertragspartner betreffenden Liste aufgenommen sind und die Erzeugnisse von Gebieten sind, die gemäß Artikel I zu der Vergünstigung von Präferenzen bei der Einfuhr in das Gebiet zugelassen sind, auf das sich diese Liste bezieht, werden bei der Einfuhr in dieses Gebiet und unter Berücksichtigung der darin genannten besonderen Bedingungen und Sonderklauseln nicht höher eigentlichen Zöllen unterliegen als denen in Teil II dieser Liste. Ebenso wenig werden diese Erzeugnisse anderen bei der Einfuhr oder aus Anlaß der Einfuhr erhobenen Zöllen oder Abgaben irgendwelcher Art unterliegen, die über die am Tage des vorliegenden Abkommens zur Erhebung gekommen oder als unmittelbare oder zwangsläufige Folge der an diesem Tage im Gebiet des Einfuhrlandes geltenden Gesetzgebung später zur Erhebung kommenden Zölle und Abgaben, hinausgehen. Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels wird einen Vertragspartner daran hindern, seine am Tage des vorliegenden Abkommens bestehenden Vorschriften über die Bedingungen der Zulassung von Erzeugnissen zu der Vergünstigung von Präferenzzöllen aufrechtzuerhalten.
2. Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels soll einen Vertragspartner daran hindern, jederzeit bei der Einfuhr eines beliebigen Erzeugnisses:
(a) eine Abgabe zu erheben, die einer inneren Steuer gleichwertig ist, die in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Artikels III ein gleichartiges einheimisches Erzeugnis oder ein Ware belastet, die in dem eingeführten Gegenstand enthalten ist;
(b) einen Antidumping- oder Ausgleichszoll in Übereinstimmung mit Artikel VI zu erheben;
(c) Gebühren oder andere anteilige Abgaben auf die Kosten der Dienstleistungen zu erheben.
3. Kein Vertragspartner wird seine Methode der Festsetzung des Zollwerts oder seine Art der Umrechnung von Währungen in der Weise ändern, daß hierdurch der Wert der in die dem vorliegenden Abkommen beigefügte entsprechende Liste aufgenommenen Zugeständnisse herabgemindert wird.
4. Sofern ein Vertragspartner rechtlich oder tatsächlich ein Monopol auf die Einfuhr eines der Erzeugnisse, die in die dem vorliegenden Abkommen beigefügte entsprechende Liste aufgenommen sind, einrichtet, aufrechterhält oder genehmigt, wird dieses Monopol - abgesehen von in dieser Liste enthaltenen entgegenstehenden Bestimmungen und davon, daß die Vertragspartner, die das Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt haben, darüber in anderer Weise übereinkommen - nicht die Wirkung haben, daß es einen im Durchschnitt höheren Schutz als den in dieser Liste vorgesehenen gewährleistet. Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer beschränken nicht den Rückgriff einer Vertragspartners auf jede nach anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zulässige Form der Unterstützung einheimischer Produzenten.
5. Wenn ein Vertragspartner der Auffassung ist, daß ein bestimmtes Erzeugnis durch einen anderen Vertragspartner nicht die Behandlung genießt, die er aus einem in die dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommenen Zugeständnis zu erwarten hat, so wird er unmittelbar bei dem anderen Vertragspartner vorstellig werden. Wenn der letztere, obgleich er zustimmt, daß die geforderte Behandlung gleichwohl diejenige ist, die vorgesehen war, dennoch erklärt, daß diese Behandlung nicht gewährt werden kann, weil eine gerichtliche Entscheidung oder eine Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde sich dahin auswirkt, daß das in Rede stehende Erzeugnis nach der Zollgesetzgebung dieses Vertragspartners nicht so tarifiert werden kann, daß es die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung genießt, so werden die beiden Vertragspartner ebenso wie alle wesentlich daran interessierten anderen Vertragspartner so schnell wie möglich neue Verhandlungen aufnehmen, um eine gerechten Ausgleich zu suchen.
6. (a) Die in den Listen der einzelnen Vertragspartner, die gleichzeitig Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, aufgeführten spezifischen Zölle und Abgaben und die von diesen Vertragspartnern angewendeten Präferenzspannen in bezug auf die spezifischen Zölle und Abgaben sind in den betreffenden Währungen der Vertragspartner in dem Pariwert ausgedrückt, der am Tage des vorliegenden Abkommens vom Währungsfonds angenommenen oder vorläufig anerkannt wurde. Wird dieser Pariwert im Einklang mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds um mehr als 20 Prozent herabgesetzt, so können folglich diese spezifischen Zölle und Abgaben und die Präferenzspannen dieser Herabsetzung angepaßt werden; dabei ist Voraussetzung, daß die Vertragspartner (d. h. die nach Bestimmungen von Artikel XXV gemeinsam handelnden Vertragspartner) darin übereinstimmen, daß derartige Anpassungen den Wert der in der entsprechenden Liste des vorliegenden Abkommens oder an sonstigen Stellen in diesem Abkommen vorgehenden Zugeständnisse nicht vermindern, wobei alle Umstände gebührend zu berücksichtigen sind, die die Notwendigkeit oder die Dringlichkeit derartiger Anpassungen beeinflussen könnten.
(b) Entsprechende Bestimmungen sollen auf jeden Vertragspartner, der nicht Mitglied des (Währungs-) Fonds ist, von dem Tag an angewendet werden, an dem jeder dieser Vertragspartner Mitglied des Fonds wird oder nach den Bestimmungen des Artikels XV ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschließt.
7. Die dem vorliegenden Abkommen beigefügten Listen bilden einen integrierenden Bestandteil von Teil I dieses Abkommens.
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Teil II
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Artikel III - Gleichbehandlung mit Inlandswaren in bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen
1. Die Vertragspartner erkennen an, daß die Steuern und andere inneren Abgaben, ebenso wie die Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt sowie die inländischen Kontrollmaßnahmen bezüglich der Mengen oder der einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, der Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse nicht auf die eingeführten oder inländischen Waren zum Zwecke des Schutzes der inländischen Erzeugung angewendet werden dürfen.
2. Die aus dem Gebiet irgendeines Vertragspartners in das Gebiet irgendeines anderen Vertragspartners eingeführten Erzeugnisse sollen weder direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren Abgaben belastet werden, welche höher sind als diejenigen, die die gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten. Außerdem wird kein Vertragspartner entgegen den Grundsätzen der Ziffer 1 eine andere Art von Steuern oder sonstige innere Abgaben auf die eingeführten oder inländischen Erzeugnisse erheben.
3. In bezug auf jede bestehende innere Besteuerung, die zwar mit den Bestimmungen der Ziffer 2 nicht vereinbar, aber ausdrücklich in einem Handelsabkommen festgelegt ist, das am 10. April 1947 in Kraft getreten war und das den Einfuhrzoll für das besteuerte Erzeugnis festlegte, kann der Vertragspartner, der die Steuer erhebt, die Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 2 auf diese aufschieben, bis er erreicht hat, von den auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen befreit zu werden, und so die Möglichkeit wieder erlangt hat, diesen Zoll in dem Maße zu erhöhen, das erforderlich ist, um die Aufhebung des Schutzes auszugleichen den die Steuer gewährt.
4. Die Erzeugnisse des Gebietes irgendeines Vertragspartners, die in das Gebiet irgendeines anderen Vertragspartners eingeführt werden, sollen keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie gleichartigen Erzeugnissen einheimischen Ursprungs in bezug auf alle Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen oder Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung dieser Erzeugnisse auf dem inneren Markt gewährt wird. Die Bestimmungen dieser Ziffer verbieten nicht die Anwendung verschiedenartiger inländischer Beförderungstarife, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb der Beförderungsmittel, nicht aber auf dem Ursprung der Erzeugnisse beruhen.
5. Kein Vertragspartner wird eine innere Maßnahme zur Mengenkontrolle treffen oder aufrechterhalten, die die Mengen oder die einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse festsetzt und mittelbar oder unmittelbar erfordern würde, daß eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil eines Erzeugnisses, auf welches die Regelung sich bezieht, aus einheimischen Produktionsquellen stammen muß. Außerdem wird kein Vertragspartner sonstige innere Maßnahmen zur Mengenkontrolle entgegen den in Ziffer 1 enthaltenen Grundsätzen anwenden.
6. Dei Bestimmungen der Ziffer 5 finden keine Anwendung auf irgendeine innere Maßnahme zur Mengenkontrolle, die im Gebiet eines Vertragspartners, nach Wahl dieses Vertragspartners, am 1. Juli 1939, am 10. April 1947 oder am 24. März 1948 in Kraft war, unter dem Vorbehalt, daß eine im Gegensatz zu den Bestimmungen der Ziffer 5 stehende Maßnahme dieser Art nicht in einer die Einfuhr schädigenden Weise geändert werden darf und daß die in Rede stehende Kontrollmaßnahme als zollrechtliche Maßnahme bei Verhandlungen angesehen wird.
7. Innere Maßnahmen zur Mengenkontrolle, die die Mengen oder die einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Erzeugnissen festsetzen, dürfen nicht angewendet werden, um diese Mengen oder Mengenverhältnisse unter die ausländischen Versorgungsquellen aufzuteilen.
8. (a) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften, die den Erwerb von Erzeugnissen durch Regierungsorgane regeln, welche für die Bedürfnisse der öffentlichen Hand, nicht aber zum Wiederverkauf im Handel oder zur Erzeugung von Waren, die zum Verkauf im Handel bestimmt sind, gekauft werden.
(b) Die Bestimmungen dieses Artikels verbieten auch nicht, daß nur einheimischen Produzenten Subventionen zugebilligt werden, einschließlich der Subventionen, die aus dem Ertrag innerer Steuern und innerer Abgaben stammen, die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erhoben werden, und der Subventionen in Form des Ankaufs einheimischer Erzeugnisse durch die öffentliche Hände oder für ihre Rechnung.
9. Die Vertragspartner erkennen an, daß sich die Kontrolle der Inlandspreise durch Festsetzung von Höchstpreisen, auch wenn diese mit den anderen Bestimmungen dieses Artikels im Einklang stehen, sich auf die Interessen der Vertragspartner, die die eingeführten Erzeugnisse liefern, schädlich auswirken kann. Die Vertragspartner, welche solche Maßnahmen anwenden, sollen deshalb soweit wie irgend möglich die Interessen der exportierenden Vertragspartner berücksichtigen, um diese schädlichen Wirkungen zu vermeiden.
10. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei innerstaatliche Vorschriften über mengenmäßige Beschränkungen für belichtete Kinofilme erläßt oder beibehält. In diesem Fall ist die Form von Spielzeitkontingenten zu wählen, die folgenden Voraussetzungen entsprechen müssen:
a) Bei Spielzeitkontingenten kann verlangt werden, daß ein bestimmter Mindestanteil der Gesamtspielzeit, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne von mindestens einem Jahr zur gewerblichen Vorführung aller Kinofilme jeglichen Ursprungs tatsächlich aufgewendet wird, auf die Vorführung von Filmen inländischen Ursprungs entfällt; die Kontingente werden nach der Spielzeit je Theater und Jahr oder nach einer gleichwertigen Grundlage berechnet;
b) Mit Ausnahme der den Filmen inländischen Ursprungs im Rahmen des Spielzeitkontingents vorbehaltenen Spielzeit darf die Spielzeit—einschließlich der ursprünglich Filmen inländischen Vorsprungs vorbehaltenen, aber nachträglich durch Verwaltungsentscheidung freigegebenen Spielzeit - weder rechtlich noch tatsächlich nach Lieferländern aufgeteilt werden;
c) Abweichend von Buchstabe b) darf eine Vertragspartei Spielzeitkontingente der in Buchstabe a) genannten Art beibehalten, in denen ausländischen Filmen bestimmten Ursprungs ein Mindestanteil an der Spielzeit vorbehalten ist; Voraussetzung hierfür ist, daß dieser Mindestanteil nicht über den Stand vom 10 April 1947 hinaus erhöht wird;
d) Die Einschränkung, Lockerung oder Beseitigung von Spielzeitkontingenten wird Gegenstand von Verhandlungen sein.
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Artikel IV - Sonderbestimmungen für Kinofilme
Falls ein Vertragspartner eine inländische mengenmäßige Regelung für belichtete Kinofilme trifft oder aufrechterhält, so soll diese Regelung die Form von Spielzeitkontingenten entsprechend den folgenden Bedingungen annehmen:
a) Die Spielzeitkontingente können die Verpflichtung einschließen, während eines bestimmten Zeitraumes von wenigstens einem Jahr Filme einheimischen Ursprungs für einen Mindestteil der gesamten Spielzeit zu spielen, die für die geschäftliche Vorführung von Filmen beliebigen Ursprungs tatsächlich aufgewendet wird; diese Spielzeitkontingente sollen nach der jährlichen Spielzeit jedes Lichtspieltheaters oder nach ihrem Gegenwert festgesetzt werden.
b) Weder rechtlich noch tatsächlich darf eine Verteilung zwischen den Produktionen verschiedenen Ursprungs für denjenigen Teil der Spielzeit vorgenommen werden, der nicht auf Grund eines Spielzeitkontingents den Filmen einheimischen Ursprungs vorbehalten ist, oder der, obgleich für diese vorbehalten, durch eine Verwaltungsmaßnahme wieder verfügbar gemacht ist.
c) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes b dieses Artikels kann jeder Vertragspartner Spielzeitkontingente aufrechterhalten, die mit den Vorschriften des Absatzes a dieses Artikels im Einklang stehen und die einen Mindestteil der Spielzeit für Filme bestimmten Ursprungs, abgesehen von einheimischen Filmen, vorbehalten, vorausgesetzt, dass dieser Anteil nicht grösser ist, als er am 10. April 1947 war.
d) Die Spielzeitkontingente sollen in Verhandlungen mit dem Ziele ihrer Einschränkung, ihrer weniger starren Anwendung oder ihrer Aufhebung erörtert werden.
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Artikel V - Freiheit der Durchfuhr
1. Als auf der Durchfuhr durch das Gebiet eines Vertragspartners befindlich gelten Waren (einschließlich Gepäck) sowie Wasserfahrzeuge und andere Beförderungsmittel, deren Beförderung durch das betreffende Gebiet mit oder ohne Umladung, mit oder ohne Einlagerung, mit oder ohne Anbrechung der Ladung, mit oder ohne Wechsel der Beförderungsart nur einen Teil eines Gasamtbeförderungsvorgangs darstellt, der außerhalb der Grenzen des Vertragspartners, durch dessen Gebiet die Durchfuhr stattfindet, begonnen wird und beendet werden soll. Der Verkehr dieser Art wird in diesem Artikel mit dem Namen "Durchfuhrverkehr" bezeichnet.
2. Es besteht Freiheit der Durchfuhr durch das Gebiet jedes Vertragspartners für den Durchfuhrverkehr nach und von dem Gebiet der anderen Vertragspartner bei Benutzung der für den internationalen Transit geeigneten Wege. Es wird keinerlei Unterschied, sei es auf Grund der Flagge der Wasserfahrzeuge, sei es auf Grund des Ortes des Ursprungs, des Abgangs, der Einreise, der Ausreise oder des Bestimmungsortes oder auf Grund irgendeines Gesichtspunktes hinsichtlich des Eigentums an den Waren, Wasserfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln gemacht.
3. Jede Vertragspartei kann verlangen, daß der Durchfuhrverkehr, der durch sein Gebiet stattfindet, den Gegenstand einer Anmeldung bei der zuständigen Zollstelle bildet; jedoch sollen außer in dem Falle der Verletzung der einschlägigen Zollgesetze und Zollverwaltungsvorschriften Transporte dieser Art von oder nach dem Gebiet anderer Vertragspartner nicht unnötigen Fristen oder Beschränkungen unterworfen werden; er wird ferner von Zöllen befreit sein, ebenso wie von allen Durchfuhrabgaben oder anderen Steuern oder Abgaben, die auf die Durchfuhr gelegt sind, mit Ausnahmen der Abgaben, die den durch die Durchfuhr verursachten Verwaltungsausgaben und den Kosten der Dienstleistungen entsprechen.
4. Alle Steuern oder Abgaben und alle Vorschriften, denen die Vertragspartner den Durchfuhrverkehr von oder nach dem Gebiet anderer Vertragspartner unterwerfen, müssen angemessen sein, wobei die Bedingungen des Verkehrs zu berücksichtigen sind.
5. Hinsichtlich aller Steuern oder Abgaben sowie aller für die Durchfuhr gültigen Vorschriften und Förmlichkeiten wird jeder Vertragspartner dem Durchfuhrverkehr von und nach dem Gebiet jedes anderen Vertragspartners keine weniger günstige Behandlung zuteil werden lassen, als diejenige, die dem Durchfuhrverkehr nach und von dem Gebiet eines dritten Landes gewährt wird.
6. Jeder Vertragspartner wird den Waren, die durch das Gebiet jedes anderen Vertragspartners durchgeführt werden, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die ihnen gewährt worden wäre, wenn sie von ihrem Ursprungsort an ihren Bestimmungsort befördert worden wäre, ohne durch dieses Gebiet hindurchgeführt worden zu sein. Es steht indessen jedem Vertragspartner frei, die an dem Datum des vorliegenden Abkommens in Kraft befindlichen Bedingungen für die unmittelbare Versendung bezüglich aller Waren aufrechtzuerhalten, bei denen die unmittelbare Versendung eine Bedingung für die Gewährung der Vergünstigung von Präferenzzöllen darstellt oder eine Rolle bei der Art der Wertermittlung spielt, die von diesem Vertragspartner für die Zollberechung vorgeschrieben ist.
7. Diese Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden auf Luftfahrzeuge, die sich auf dem Durchflug befinden, keine Anwendung; jedoch sind sie auf den Durchgangsverkehr von Waren im Luftwege (einschließlich Gepäck) anzuwenden.
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Artikel VI - Antidumping- und Ausgleichszölle
1. Die Vertragspartner erkennen an, daß das Dumping, welches die Einfuhr von Erzeugnissen eines Landes auf den Markt eines anderen Land zu einem geringeren Preis als ihrem normalen Wert gestattet, zu verurteilen ist, wenn es einer bei einem Vertragspartner bestehenden Produktion erheblichen Schaden verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Schaffung einer inländischen Produktion empfindlich verzögert. Im Sinne dieses Artikels ist ein Erzeugnis, das von einem Lande in ein anderes ausgeführt wird, dann als zu einem unter seinem normalen Wert liegenden Preise auf den Markt des Einfuhrlandes verbracht anzusehen, wenn der Preis dieses Erzeugnisses
a) niedriger ist als der vergleichbare Preis, der im normalen Handelsverkehr für ein gleichartiges Erzeugnis gefordert wird, das zur Verbrauch in dem exportierenden Lande bestimmt ist oder
b) beim Fehlen eines solchen Preises auf dem ausländischen Markt des letztgenannten Landes, wenn der Preis des ausgeführten Erzeugnisses
(i) niedriger ist als der höchste vergleichbare Preis für die Ausfuhr eines ähnlichen Erzeugnisses nach einem dritten Land im normalen Handelsverkehr oder
(ii) niedriger ist als die Entstehungskosten dieses Erzeugnisses im Ursprungsland, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Gewinn. In jedem Falle sollen die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und andere Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen entsprechend berücksichtigt werden.
2. Um das Dumping unwirksam zu machen oder zu verhindern, kann jeder Vertragspartner auf jedes Erzeugnis, das Gegenstand des Dumpings ist, einen Antidumpingzoll erheben, dessen Betrag nicht höher sein soll, als die Dumpingspanne bei diesem Erzeugnis. Im Sinne dieses Artikels ist unter Dumpingspanne der gemäß Ziffer 1 festgestellte Preisunterschied zu verstehen.
3. Für ein Erzeugnis aus dem Gebiet eines Vertragspartners, das in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführt wird, darf kein Ausgleichszoll erhoben werden, der den geschätzten Betrag der Prämie oder Subvention übersteigt, von welchem bekannt ist, daß sie von dem Ursprungs- oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Erzeugung oder Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich jeder besonderen Subvention für die Beförderung einer bestimmten Erzeugnisses gewährt worden ist. Unter der Bezeichnung "Ausgleichszoll" ist ein besonderer Zoll zu verstehen, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Erzeugung oder Ausfuhr eines Erzeugnisses gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen.
4. Kein Erzeugnis des Gebiet eines Vertragspartners soll bei der Einfuhr in das Gebiet eines anderen Vertragspartners deswegen Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen werden, weil es von Zöllen oder Steuern befreit ist, die das gleichartige Erzeugnis belasten, wenn es zum Verbrauch im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmt ist, oder deshalb, weil diese Zölle oder Steuern vergütet werden.
5. Kein Erzeugnis des Gebiets eines Vertragspartners soll bei der Einfuhr in das Gebiet eines anderen Vertragspartners gleichzeitig Antidumping- und Ausgleichszöllen zu dem Zweck unterworfen werden, um für einen Zustand, wie er sich aus dem Dumping oder den Ausfuhrsubventionen ergibt, Abhilfe zu schaffen.
6. a) Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei Antidumping- oder Ausgleichszölle nur erheben, wenn sie feststellt, daß durch das Dumping oder die Subventionierung ein bestehender inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß dadurch die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird.
b) Die Vertragsparteien können durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Vertragspartei von der Verpflichtung unter Buchstabe a) entbinden und ihr somit gestatten, bei der Einfuhr einer Ware Antidumping- oder Ausgleichszölle zu erheben, um ein Dumping oder eine Subventionierung unwirksam zu machen, durch die ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht. Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, daß ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, durch eine Subventionierung bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, so werden sie die einführende Vertragspartei durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung unter Buchstabe a) entbinden und ihr somit die Erhebung eines Ausgleichszolles gestatten.
c) Würde unter außergewöhnlichen Umständen eine Verzögerung eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen, so kann jedoch eine Vertragspartei einen Ausgleichszoll zu dem unter Buchstabe b) bezeichneten Zweck auch ohne vorherige Zustimmung der Vertragsparteien erheben; Voraussetzung hierfür ist, daß die Vertragsparteien von einem solchen Vorgehen sofort unterrichtet werden und daß der Ausgleichszoll unverzüglich aufgehoben wird, wenn die Vertragsparteien ihn nicht billigen.
7. Es wird angenommen, daß ein System, welches dazu bestimmt ist, den Inlandspreis eines Grundstoffs oder die Bruttoeinnahmen der einheimischen Produzenten eines Erzeugnisses dieser Art unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise zu stabilisieren, und welches bisweilen zur Folge hat, daß dieses Erzeugnis bei der Ausfuhr zu einem geringeren Preis verkauft wird als zu dem vergleichbaren Preis, der für ein vergleichbares Erzeugnis von den Käufern auf dem Inlandsmarkt gefordert wird, keine wesentliche Schädigung im Sinne der Ziffer 6 nach sich zieht, wenn nach Beratung zwischen den an dem betreffenden Erzeugnis wesentlich interessierten Vertragspartnern festgestellt ist:
(a) daß dieses System auch dazu geführt hat, daß dieses Erzeugnis bei der Ausfuhr zu einem höheren Preis verkauft wurde, als dem vergleichbaren Preis, der für das gleichartige Erzeugnis von den Käufern auf dem Inlandsmarkt gefordert wird, und
(b) daß dieses System infolge einer wirksamen Regelung der Produktion oder aus irgendeinem anderen Grund in der Weise angewandt wird, daß es die Ausfuhren nicht in unzulässiger Weise fördert oder den Interessen anderer Vertragspartner keine ernstlichen Schaden zufügt.
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Artikel VII - Zollwert
1. Die Vertragspartner erkennen hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Zollwertes die Gültigkeit der allgemeinen Grundsätze an, die in den nachstehenden Ziffern des vorliegenden Artikels niedergelegt sind, und verpflichten sich, sie auf alle Erzeugnisse anzuwenden, deren Einfuhr oder Ausfuhr Zöllen, Steuern oder anderen Beschränkungen unterliegt, die auf dem Wert oder auf einer sonstigen Art der Wertmessung beruhen. Außerdem werden sie jedesmal, wenn ein Vertragspartner einen entsprechenden Antrag stellt, im Hinblick auf diese Grundsätze die Durchführung aller Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften prüfen, die sich auf den Zollwert beziehen. Die Vertragspartner können die anderen Vertragspartner ersuchen, sie über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Artikels getroffen haben.
2. a) Der Zollwert der eingeführten Waren soll nach dem wirklichen Wert der eingeführten Ware, auf die der Zoll angewendet wird, oder nach dem wirklichen Wert einer gleichartigen Ware bestimmt werden; er darf nicht nach dem Werte von Waren einheimischen Ursprungs oder nach willkürlich angenommenen oder fiktiven Werten bestimmt werden.
b) Der "wirkliche Wert" einer Ware soll der Preis sein, zu dem diese oder eine gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs in dem durch die Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes bestimmten Zeitpunkt und Ort verkauft oder angeboten wird. Soweit der Preis dieser Waren oder gleichartiger Waren von der Menge abhängt, auf die sich ein bestimmtes Geschäft bezieht, soll der zugrunde zu legende Preis nach der von dem Einfuhrland ein für allemal getroffenen Wahl sich beziehen entweder
(i) auf vergleichbare Mengen oder
(ii) auf Mengen, die für den Importeur wenigstens ebenso günstig festgesetzt sind, als wenn das größte Volumen dieser Waren genommen würde, das tatsächlich zwischen dem Ausfuhrland und dem Einfuhrland Gegenstand von Handelsgeschäften gewesen ist.
c) Wenn es unmöglich ist, den wirklichen Wert entsprechend den Vorschriften des Absatzes (b) der vorliegenden Ziffer zu bestimmen, so soll der Zollwert auf Grund eines nachprüfbaren Wertes festgelegt werden, der dem Zollwert möglichst nahekommt.
3. Der Zollwert jeder eingeführten Ware soll keine innere Steuer einschließen, die in dem Ursprungs- oder Herkunftsland erhoben wird, falls die Einfuhrware davon befreit oder der Betrag dieser inneren Steuer erstattet worden ist oder erstattet werden soll.
4. a) Muß eine Vertragspartei bei Durchführung des Absatzes 2. einen in der Währung eines anderen Landes ausgedrückten Preis in ihre eigene Währung umrechnen, so ist, soweit in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, für die betreffende Währung ein Umrechnungskurs anzuwenden, der entweder auf demgemäß dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds festgesetzten Pariwert beruht oder auf dem vom Währungsfonds anerkannten Umrechnungskurs oder auf dem Pariwert, der gemäß einem nach Artikel XV dieses Abkommens abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr festgesetzt ist.
b) Besteht weder ein solcher festgesetzter Pariwert noch ein solcher anerkannter Umrechnungskurs, so ist ein Umrechnungskurs anzuwenden, der dem jeweiligen tatsächlichen Kurswert dieser Währung bei Handelsgeschäften entspricht.
c) Die Vertragspartner werden im Einvernehmen mit dem Internationalen Währungsfonds die Regeln festlegen, die von den Vertragspartnern bei der Umrechnung aller fremden Währungen anzuwenden sind, für die im Einklang mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds mehrfache Umrechnungssätze bestehen. Jeder Vertragspartner kann diese Regeln zum Zweck der Durchführung von Ziffer 2 dieses Artikels auf die obenerwähnten fremden Währungen anwenden, statt sich der Pariwerte als Grundlage zu bedienen. Bis zur Annahme dieser Regeln durch die Vertragspartner kann jeder Vertragspartner zum Zweck der Durchführung von Ziffer 2 dieses Artikels auf jede der obenerwähnten fremden Währungen Regeln für die Umrechnung anwenden, die dazu bestimmt sind, den tatsächlichen Wert dieser fremden Währung in den Handelsgeschäften festzulegen.
d) Keine Bestimmung der vorliegenden Ziffer soll so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragspartner verpflichtet, den zum Zeitpunkt des vorliegenden Abkommens für die Bestimmung des Zollwertes angewandten Umrechnungsmodus für Währungen zu ändern, wenn eine solche Änderung eine Erhöhung des Betrages der zu erhebenden Zölle nach sich ziehen sollte.
5. Die Unterscheidungsmerkmale und Methoden, die zur Bestimmung des Wertes von Erzeugnissen dienen, welche Zöllen oder anderen Abgaben oder Beschränkungen unterliegen, die auf dem Wert beruhen oder irgendwie Funktion des Wertes sind, sollen dauernden Charakter haben und in dem Umfange veröffentlicht werden, der notwendig ist, um den Handeltreibenden die Bestimmung des Zollwertes mit hinreichender Sicherheit zu ermöglichen.
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Artikel VIII - Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr
1. a) Die von den Vertragsparteien anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (soweit es sich nicht um Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben im Sinne des Artikels III handelt) sind dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken; sie dürfen weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
b) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Anzahl und Verschiedenartigkeit der unter Buchstabe a) genannten Gebühren und Abgaben zu vermindern.
c) Die Vertragsparteien erkennen ferner die Notwendigkeit an, die Beschwernisse der Förmlichkeiten bei der Einfuhr und Ausfuhr auf ein Mindestmaß einzuschränken, diese Förmlichkeiten möglichst einfach zu gestalten und die bei der Einfuhr und Ausfuhr beizubringenden Unterlagen zu verringern und zu vereinfachen.
2. Jede Vertragspartei wird auf Antrag einer anderen Vertragspartei oder auf Antrag der Vertragsparteien die Anwendung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im Hinblick auf diesen Artikel überprüfen.
3. Kein Vertragspartner wird strenge Strafen für leichte Vergehen gegen die Zollvorschriften oder gegen das Zollverfahren verhängen. Insbesondere soll bei Unterlassungen oder Irrtümern hinsichtlich der Vorlage der Zollpapiere, wenn es sich um leicht wiedergutzumachenden und offensichtlich ohne Täuschungsabsicht oder ohne grobe Fahrlässigkeit begangene Unterlassungen oder Irrtümer handelt, die Geldstrafe nicht höher sein, als notwendig ist, um eine einfache Verwarnung zum Ausdruck zu bringen.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen sich auf Gebühren, Abgaben, Förmlichkeiten und Bedingungen erstrecken, die von Regierungs- und Verwaltungsstellen bei der Einfuhr und Ausfuhr auferlegt werden, einschließlich der Gebühren, Abgaben, Förmlichkeiten oder Bedingungen für:
(a) konsularische Förmlichkeiten, wie Konsulatsfakturen und Konsularbescheinigungen;
(b) mengenmäßige Beschränkungen;
(c) Lizenzen;
(d) Devisenkontrolle;
(e) Statistik;
(f) beizubringende Unterlagen, Urkundspapiere und Ausfertigung von Bescheinigungen;
(g) Analysen und Untersuchungen;
(h) Quarantäne, gesundheitliche Überwachung und Desinfektion.
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Artikel IX - Ursprungsbezeichnungen
1. Hinsichtlich der Anordnungen über die Kennzeichnung wird jeder Vertragspartner den Erzeugnissen des Gebietes der anderen Vertragspartner keine ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen, als die den gleichartigen Erzeugnissen eines dritten Landes gewährte.
2. Die Vertragsparteien erkennen an, daß bei dem Erlaß und der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen die Schwierigkeiten und Behinderungen, die durch solche Maßnahmen für den Handel und die Produktion der Ausfuhrländer entstehen können, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden sollen; dabei ist die Notwendigkeit, den Verbraucher vor mißbräuchlich verwendeten oder irreführenden Bezeichnungen zu schützen, gebührend zu berücksichtigen
3. Wenn es verwaltungsmäßig möglich ist, sollten die Vertragspartnern gestatten, daß die Ursprungsbezeichnungen im Zeitpunkt der Einfuhr angebracht werden.
4. Die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartner über Kennzeichnung von eingeführten Erzeugnissen sollen so gehalten sein, daß ihre Durchführung möglich ist ohne ernstliche Schädigung der Erzeugnisse, ohne ihren Wert wesentlich herabzusetzen und ohne ihren Gestehungspreis ungebührlich zu erhöhen.
5. Im allgemeinen soll kein Vertragspartner eine Geldbuße oder Sonderabgabe auferlegen, wenn vor der Einfuhr die Bestimmungen über die Kennzeichnung nicht beachtet worden sind, es sein denn, daß die Berichtigung der Kennzeichnung in ungerechtfertigter Weise verzögert wird, Kennzeichen irreführender Art angebracht worden sind oder die Kennzeichnung absichtlich unterlassen worden ist.
6. Die Vertragspartner werden zusammenarbeiten, um zu verhindern, daß Handelsmarken so verwendet werden, das sie zum Nachteil von gesetzlich geschützten regionalen oder geographischen Bezeichnungen von Erzeugnissen aus dem Gebiet eines Vertragspartner irreführend in bezug auf den wirklichen Ursprung der Ware wirken. Jeder Vertragspartner wird Anträge und Vorstellungen eines anderen Vertragspartners wegen Mißbräuche, wie sie im vorhergehenden Satz dieser Ziffer genannt sind, im Zusammenhang mit den ihm von diesem Vertragspartner benannten Warenbezeichnungen eingehend und wohlwollend prüfen.
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Artikel X - Veröffentlichung und Anwendung von Bestimmungen über den Handel
1. Die von einem Vertragspartner für rechtswirksam erklärten, allgemein durchzuführenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die sich beziehen auf die Tarifierung oder die Feststellung des Wertes der Erzeugnisse für Zollzwecke, auf die Sätze der Zölle, Steuern und anderen Abgaben oder auf Vorschriften, Beschränkungen oder Verbote bezüglich der ein- und ausgeführten Erzeugnisse oder auf die entsprechenden Überweisungen, oder die sich auf den Verkauf, die Verteilung, die Beförderung, die Versicherung, Einlagerung, Prüfung, Ausstellung, Veredlung, Mischung oder eine andere Verwendung dieser Erzeugnisse, sollen unverzüglich in einer Weise veröffentlicht werden, die es den Regierungen und den Handeltreibenden ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. In gleicher Weise sollen die Abkommen veröffentlicht werden, die für die internationale Handelspolitik von Interesse sind und die zwischen der Regierung oder einer Regierungsstelle eines anderen Vertragspartners in Kraft sind. Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer verpflichten keinen Vertragspartner, Mitteilungen vertraulicher Art preiszugeben, deren Verbreitung der Durchführung der Gesetze hinderlich sein, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
2. Keine von einem Vertragspartner getroffene allgemeine Durchführungsmaßnahme, die sich in einer Erhöhung der Sätze von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die aufgrund bestehender und einheitlicher Übung bei der Einfuhr erhoben werden, auswirken würde oder für die Einfuhr oder für die Überweisung von Zahlungsmitteln für Einfuhren eine neue oder schärfere Vorschrift oder Einschränkung oder ein neues oder schärferes Verbot zur Folge hätte, soll in Kraft gesetzt werden, bevor sie nicht amtlich bekanntgegeben worden ist.
3. (a) Jeder Vertragspartner wird alle Verwaltungsvorschriften, Gesetze sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die in Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehen sind, einheitlich, unparteiisch und gerecht anwenden.
(b) Jeder Vertragspartner wird Gerichte, Verwaltungsgerichte oder Schiedsgerichte oder Instanzen aufrechterhalten oder sobald als möglich einsetzen, die insbesondere zur Aufgabe haben, unverzüglich die auf dem Zollgebiet getroffenen Verwaltungsmaßnahmen zu überprüfen und zu berichtigen. Diese Gerichte oder Instanzen sollen von den mit der Durchführung der Verwaltungsmaßnahmen betrauten Stellen unabhängig sein, und ihre Entscheidungen sollen von den letztgenannten Stellen ausgeführt werden und für die Verwaltungspraxis maßgebend sein, soweit nicht innerhalb der Fristen, die für den von Importeuren eingelegte Berufungen vorgeschrieben sind, eine Berufung bei einer höheren Gerichtsstelle eingelegt wird, es sein denn, daß die Zentralverwaltung einer solchen Stelle Maßnahmen zum Zwecke der Revision der Angelegenheit in einem anderen Verfahren trifft, wenn wichtige Gründe für die Annahme vorliegen, daß die getroffene Entscheidung mit den Rechtsgrundsätzen oder dem Tatbestand des Falles unvereinbar ist.
(c) Keine Bestimmung aus Absatz (b) des vorliegenden Artikels macht die Auflösung oder Ersetzung von Instanzen notwendig, die auf dem Gebiet eines Vertragspartners im Zeitpunkt des vorliegenden Abkommens bestehen und die tatsächlich eine unparteiische und objektive Nachprüfung der Verwaltungsentscheidungen gewährleisten, selbst wenn diese Instanzen nicht vollständig oder formell von den mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Stellen unabhängig sind. Jeder Vertragspartner, der auf solche Instanzen zurückgreift, soll, wenn er dazu aufgefordert wird, den Vertragspartnern über diese Frage alle Auskünfte geben, die diese in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob diese Instanzen den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen entsprechen.
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Artikel XI - Allgemeine Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen
1. Kein Vertragspartner wird für die Einfuhr eines Erzeugnisses des Gebietes eines anderen Vertragspartners, für die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr eines für das Gebiet eines anderen Vertragspartners bestimmten Erzeugnisses andere Verbote oder Beschränkungen als Zöllen, Steuern oder andere Abgaben einführen oder aufrechterhalten, gleichviel ob diese in Gestalt von Kontingenten, Ein- oder Ausfuhrbewilligungen oder mittels irgendeines anderen Verfahrens angewendet werden.
2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 erstrecken sich nicht auf folgende Fälle:
(a) Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen, die während eines bestimmten Zeitraums angewendet werden, um einer kritischen Lage vorzubeugen, die aus einem Mangel an Lebensmitteln oder anderen wichtigen Erzeugnissen für den ausführenden Vertragspartner entstehen könnte oder um in eines solchen Lage Abhilfe zu schaffen;
(b) Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, die für die Anwendung der Richtlinien oder Regelungen über die Tarifierung, die Güterüberwachung oder daß Verkaufsangebot von Waren im internationalen Handel notwendig sind;
(c) Einfuhrbeschränkungen für irgendwelche Erzeugnisse der Landwirtschaft oder der Fischerei, gleichviel in welcher Form diese Erzeugnisse eingeführt werden, wenn solche Beschränkungen für die Durchführung von staatlichen Maßnahmen notwendig werden, die bezwecken:
(i) bei einem gleichartigen einheimischen Erzeugnis die Menge, die zum Verkauf gestellt oder erzeugt werden kann, oder bei Fehlen einer namhaften einheimischen Produktion des gleichartigen Erzeugnisses die Menge eines einheimischen Erzeugnisses, für das das eingeführte Erzeugnis unmittelbar als Ersatz dienen kann, zu beschränken; oder
(ii) einen zeitweiligen Überschuß eines gleichartigen einheimischen Erzeugnisses oder bei Fehlen einer namhaften einheimischen Produktion des gleichartigen Erzeugnisses, eines einheimischen Erzeugnisses, für das das eingeführte Erzeugnis unmittelbar als Ersatz dienen kann, aufzunehmen, indem dieser Überschuß gewissen Gruppen von Verbrauchern unentgeltlich oder zu Preisen, die unter dem Marktpreis liegen, zur Verfügung gestellt wird; oder
(iii) die Menge, die aus irgendeinem Erzeugnis tierischen Ursprungs hergestellt werden kann, dessen Produkt ganz oder zum größten Teil von der eingeführten Ware unmittelbar abhängig ist, zu beschränken, wenn die einheimische Produktion dieses Erzeugnisses verhältnismäßig unbedeutend ist. Jeder Vertragspartner, der der Einfuhr eines Erzeugnisses im Rahmen von Absatz (c) dieser Ziffer Beschränkungen auferlegt, soll die Gesamtmenge oder den Gesamtwert des zur Einfuhr für einen genau bestimmten künftigen Zeitspanne zugelassenen Erzeugnisses sowie jede Änderung dieser Menge oder dieses Wertes öffentlich bekanntmachen. Ferner sollen sich die nach dem obigen Absatz (i) auferlegten Beschränkungen nicht so auswirken, daß dadurch das Verhältnis der Gesamteinfuhr zu der gesamten einheimischen Produktion, verglichen mit dem Verhältnis, das billigerweise zwischen ihnen bei Fehlen der genannten Beschränkungen zu erwarten wäre, herabgesetzt würde. Für die Bestimmung dieses Verhältnisses soll der Vertragspartner das in einem früheren Vergleichszeitraum vorherrschende Verhältnis und alle besonderen Umstände, die den Handel mit dem in Rede stehenden Erzeugnis beeinflussen können, in angemessener Weise berücksichtigen.
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Artikel XII - Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Ungeachtet des Artikels XI Absatz 1 kann eine Vertragspartei zum Schutze ihrer finanziellen Lage gegenüber dem Ausland und zum Schutze ihrer Zahlungsbilanz Menge und Wert der zur Einfuhr zugelassenen Waren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Artikels beschränken
2. (a) Eine Vertragspartei darf Einfuhrbeschränkungen nach diesem Artikel nur einführen, beibehalten oder verschärfen, soweit dies erforderlich ist,
(i) um der unmittelbar drohenden Gefahr einer bedeutenden Abnahme ihrer Währungsreserven vorzubeugen oder eine solche Abnahme aufzuhalten, oder
(ii) um ihre Währungsreserven, falls diese sehr niedrig sind, in maßvoller Weise zu steigern. In beiden Fällen sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Bestand oder den Bedarf der betreffenden Vertragspartei an Währungsreserven beeinflussen; verfügt sie über besondere Auslandskredite oder andere Hilfsquellen, so ist die Notwendigkeit einer geeigneten Verwendung dieser Kredite oder Hilfsquellen ebenfalls gebührend zu berücksichtigen.
(b) Vertragsparteien, die Beschränkungen nach Buchstabe (a) anwenden, werden diese entsprechend der fortschreitenden Besserung der unter dem Buchstaben (a) beschriebenen Lage stufenweise abbauen und sie nur beibehalten, soweit die Lage ihre Anwendung noch rechtfertigt. Sie werden die Beschränkungen auf heben, sobald die Lage ihre Einführung oder Beibehaltung nach Buchstabe (a) nicht mehr rechtfertigen würde.
3. (a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung ihrer Wirtschaftspolitik gebührend zu berücksichtigen, daß es notwendig ist, das Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanz auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, und daß es erstrebenswert ist, eine unwirtschaftliche Verwendung der Produktionsfaktoren zu vermeiden. Sie halten es für wünschenswert, daß zur Erreichung dieser Ziele in weitestmöglichem Umfang Maßnahmen getroffen werden, die den internationalen Handel nicht einschränken, sondern ausweiten.
(b) Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwenden, können bestimmen, wie stark sich diese auf die Einfuhr der verschiedenen Waren oder Warengruppen auswirken sollen, umso der Einfuhr wichtiger Waren den Vorrang zugeben.
(c) Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwenden, verpflichten sich,
(i) eine unnötige Schädigung der Handels- oder Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien zu vermeiden,
(ii) die Beschränkungen derart anzuwenden, daß die Einfuhr von Waren in handelsüblichen Mindestmengen, deren Fortfall eine Beeinträchtigung der normalen Handelsverbindungen zur Folge hätte, nicht in unbilliger Weise verhindert wird und
(iii) keine Beschränkungen anzuwenden, welche die Einfuhr von Warenmustern oder die Einhaltung der Vorschriften über Patente, Warenzeichen, Urheberrechte und verwandte Gebiete verhindern.
(d) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die von einer Vertragspartei zur Erreichung und Erhaltung der produktiven Vollbeschäftigung oder zur Erschließung der wirtschaftlichen Hilfsquellen durchgeführte Wirtschaftspolitik bei dieser Vertragspartei einen starken Einfuhrbedarf hervorrufen kann, der eine Bedrohung ihrer Währungsreserven im Sinne von Absatz 2 Buchstabe (a) zur Folge haben könnte. Demnach ist eine Vertragspartei, die im übrigen nach diesem Artikel handelt, nicht verpflichtet, Beschränkungen deswegen aufzuheben oder zu ändern, weil eine Änderung ihrer Wirtschaftspolitik die von der Vertragspartei nach diesem Artikel angewandten Beschränkungen unnötig machen würde.
4. (a) Wendet eine Vertragspartei neue Beschränkungen an oder erhöht sie das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen, so wird sie unverzüglich nach der Einführung oder Verschärfung dieser Beschränkungen (oder, soweit tunlich, vorher) mit den Vertragsparteien Konsultationen führen über die Art ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten, über andere mögliche Abhilfemaßnahmen und über die etwaigen Auswirkungen auf die Wirtschaft anderer Vertragsparteien.
(b) Die Vertragsparteien werden zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt alle dann nach diesem Artikel noch angewandten Beschränkungen überprüfen. Die Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwenden, werden mit den Vertragsparteien jährlich, erstmals ein Jahr nach dem obengenanntem Zeitpunkt, in Konsultationen nach Buchstabe (a) eintreten.
(c) (i) Gelangen die Vertragsparteien bei den nach Buchstabe (a) und (b) geführten Konsultationen zu der Auffassung, daß die Beschränkungen gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstoßen, so geben sie an, inwiefern ein Verstoß vorliegt; sie können den Rat erteilen, die Beschränkungen in geeigneter Weise zu ändern.
(ii) Stellen die Vertragsparteien jedoch aufgrund der Konsultationen fest, daß die Anwendung der Beschränkungen eine schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Artikel oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) darstellt und den Handel einer Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so bringen sie dies der Vertragspartei, welche diese Beschränkungen anwendet, zur Kenntnis und erteilen entsprechende Empfehlungen, um sicherzustellen, daß innerhalb der festgesetzten Frist die Anwendung der Beschränkungen mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht wird. Leistet die Vertragspartei diesen Empfehlungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge, so können die Vertragsparteien eine Vertragspartei, deren Handel durch die Beschränkungen geschädigt wird, gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihren Feststellungen den Umständen angemessen ist.
(d) Die Vertragsparteien werden eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwendet, auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die glaubhaft machen kann, daß die Beschränkungen gegen diesen Artikel oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstoßen und daß ihr Handel dadurch geschädigt wird, einladen, in Konsultationen mit ihr einzutreten. Eine solche Einladung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sich die Vertragsparteien vergewissert haben, daß unmittelbare Besprechungen zwischen den Vertragsparteien erfolglos geblieben sind. wird bei diesen Konsultationen eine Einigung nicht erzielt, und stellen die Vertragsparteien fest, daß die Beschränkungen in einer Weise angewendet werden, die gegen diese Bestimmungen verstößt und den Handel der antragstellenden Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so empfehlen die Vertragsparteien die Aufhebung oder Änderung der Beschränkungen. Werden die Beschränkungen innerhalb einer von den Vertragsparteien festzusetzenden Frist nicht aufgehoben oder geändert, so können die Vertragsparteien die antragstellende Vertragspartei gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.
(e) Die Vertragspartner werden bei Anwendung dieses Absatzes alle besonderen außenwirtschaftlichen Umstände gebührend berücksichtigen, welche die Ausfuhr der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei beeinträchtigen.
(f) Feststellungen nach diesem Absatz müssen rasch, möglichst innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung der Konsultationen, getroffen werden.
5. Erweist sich die Anwendung von Einfuhrbeschränkungen nach diesem Artikel als nachhaltig und weitverbreitet und somit als Anzeichen eines allgemeinen Ungleichgewichts, das den internationalen Handel einschränkt, so leiten die Vertragsparteien Besprechungen ein, um zu überprüfen, ob von den Vertragsparteien, deren Zahlungsbilanz stark angespannt ist, oder von den Vertragsparteien, deren Zahlungsbilanz sich außergewöhnlich günstig entwickelt, oder von einer hierzu berufenen zwischenstaatlichen Organisation sonstige Maßnahmen getroffen werden können, um die Ursachen dieses Ungleichgewichts zu beseitigen. Die von den Vertragsparteien zu diesen Besprechungen eingeladenen Vertragsparteien sind verpflichtet, daran teilzunehmen.
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Artikel XIII - Nicht diskriminierende Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen
1. Kein Verbot oder keine Beschränkung wird von einem Vertragspartner bei der Einfuhr eines Erzeugnisses des Gebietes eines anderen Vertragspartners oder bei der Ausfuhr eines nach dem Gebiet eines anderen Vertragspartners bestimmten Erzeugnisses angewandt werden, wenn nicht ein gleiches Verbot oder eine gleiche Beschränkung für die Einfuhr eines gleichartigen Erzeugnisses aus irgendeinem dritten Land oder für die Ausfuhr eines gleichartigen Erzeugnisses nach irgendeinem dritten Land durchgeführt wird.
2. Bei der Anwendung der Beschränkungen für die Einfuhr irgendeines Erzeugnisses werden sich die Vertragspartner bemühen, eine Verteilung des Handels mit diesem Erzeugnis zu erreichen, die weitestgehend dem Stand entspräche, den die verschiedenen Vertragspartner bei Fehlen solcher Beschränkungen erwarten konnten; zu diesem Zwecke werden sie folgende Bestimmungen beachten:
(a) So oft wie möglich sollen Kontingente, die die Gesamthöhe der zugelassenen Einfuhren (gleichviel, ob diese Kontingente unter die Lieferländer aufgeteilt sind oder nicht) darstellen, festgesetzt und ihre Höhe gemäß Absatz (b) der Ziffer 3 dieses Artikels veröffentlicht werden;
(b) wo es nicht möglich ist, Globalkontingente festzusetzen, können die Beschränkungen mit Hilfe von Einfuhrlizenzen oder -bewilligungen ohne Globalkontingent durchgeführt werden;
(c) außer wenn es sich darum handelt, entsprechend Absatz (d) dieser Ziffer zugeteilte Kontingente wirksam werden zu lassen, sollen die Vertragspartner von der Vorschrift absehen, daß die Einfuhrlizenzen oder –bewilligungen für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus einem bestimmten Lande oder aus einer bestimmten Bezugsquelle zu verwenden sind;
(d) wenn ein Kontingent unter die Lieferländer aufgeteilt ist, kann der die Beschränkungen durchführende Vertragspartner mit allen anderen Vertragspartnern, die an der Lieferung des in Rede stehenden Erzeugnisses wesentlich interessiert sind, über die Aufteilung der Kontingente eine Vereinbarung abzuschließen suchen. Wenn sich die Anwendung dieser Methode tatsächlich als unmöglich erweist, wird der in Rede stehende Vertragspartner denjenigen Vertragspartnern, die an der Lieferung des Erzeugnisses wesentlich interessiert sind, Anteile zuweisen, die im Verhältnis zu dem Betrag stehen, der von den Vertragspartnern zu dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren des in Rede stehenden Erzeugnisses im Laufe eines früheren Vergleichsabschnittes beigesteuert worden ist. Dabei sollen alle besonderen Faktoren gebührend berücksichtigt werden, die den Handel mit diesem Erzeugnis beeinflussen können. Keine Bedingung oder Förmlichkeit wird dabei vorgeschrieben werden, die einen Vertragspartner daran hindern könnte, in vollem Umfang den ihm zugeteilten Anteil an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert auszunutzen, vorausgesetzt, daß die Einfuhr innerhalb der für die Ausnutzung dieses Kontingentes festgesetzten Fristen erfolgt.
3. (a) In den Fällen, in denen im Rahmen von Einfuhrbeschränkungen Einfuhrlizenzen erteilt werden, soll der die Beschränkungen anwendende Vertragspartner auf Antrag jedes an dem Handel mit dem in Rede stehenden Erzeugnis interessierten Vertragspartners alle zweckdienlichen Angaben über die Anwendung dieser Beschränkungen, über die im Laufe eines neuen Zeitraumes ausgestellten Einfuhrlizenzen und über die Aufteilung dieser Lizenzen unter die Lieferländer machen, wobei Einverständnis darüber besteht, daß er nicht verpflichtet ist, die Namen der Einfuhr- oder Lieferfirmen preiszugeben.
(b) Wenn die Einfuhrbeschränkungen die Festsetzung von Kontingenten vorsehen, wird der sie anwendende Vertragspartner das Gesamtvolumen oder den Gesamtwert des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse veröffentlichen, deren Einfuhr im Laufe eines bestimmten künftigen Zeitabschnittes zulässig sein sollen, ebenso wie jede Änderung dieses Volumens oder dieses Wertes. Die Zulassung zur Einfuhr wird nicht verweigert werden, wenn irgendeines dieser Erzeugnisse im Zeitpunkt der Veröffentlichung unterwegs war. Jedoch kann dieses Erzeugnis soweit wie möglich auf die Warenmenge, deren Einfuhr des im Laufe der in Rede stehenden Zeitabschnittes zugelassen ist, und gegebenenfalls die Menge angerechnet werden, deren Einfuhr während des folgenden Zeitabschnittes oder der folgenden Zeitabschnitte zugelassen wird. Wenn außerdem ein Vertragspartner üblicherweise diejenigen Erzeugnisse, die binnen 30 Tagen, von dem Tag der Veröffentlichung ab gerechnet, beim Eintreffen aus dem Auslande oder bei der Auslagerung aus einer Zollniederlage zollamtlich abgefertigt werden, von diesen Beschränkungen befreit, so soll diese Praxis als den Bestimmungen dieses Absatzes voll genügend angesehen werden.
(c) Wenn die Kontingente unter die Lieferländern aufgeteilt werden, so wird der die Beschränkungen anwendende Vertragspartner unverzüglich allen anderen an der Lieferung des in Rede stehenden Erzeugnisses interessierten Vertragspartnern den volumenmäßigen oder den wertmäßigen Anteil am Kontingent bekanntgeben, der den verschiedenen Lieferländern für die Dauer des laufenden Zeitabschnittes zugeteilt ist; er wird alle für diesen Zweck nützlichen Angaben veröffentlichen.
4. Hinsichtlich der entsprechend Ziffer 2 (d) dieses Artikels oder Ziffer 2 (c) des Artikel XI angewendeten Beschränkungen ist die Wahl eines Vergleichszeitabschnittes für jedes Erzeugnis und die Bewertung aller den Handel mit diesem Erzeugnissen betreffenden besonderen Umstände ursprünglich Sache des die Beschränkung anordnenden Vertragspartners; jedoch wird dieser Vertragspartner auf Antrag eines anderen an der Lieferung des Erzeugnisses wesentlich interessierten Vertragspartners oder auf Ersuchen der Vertragspartner unverzüglich mit dem anderen Vertragspartner oder den Vertragspartnern darüber in Beratungen eintreten, ob es nötig ist, den festgesetzten Anteil oder den gewählten Vergleichszeitabschnitt zu ändern oder die einschlägigen besonderen Umstände neu zu bewerten oder schließlich die Bedingungen, Förmlichkeiten oder irgendwelche anderen Bestimmungen zu beseitigen, die einseitig für die Zuteilung eines geeigneten Kontingents oder für dessen uneingeschränkte Ausnutzung erlassen sind.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jedes von einem Vertragspartner festgesetzte oder beibehaltene Zollkontingent Anwendung, und die Grundsätze dieses Artikels sollen, soweit dies durchführbar ist, in gleicher Weise auf die Ausfuhrbeschränkungen angewendet werden.
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Artikel XIV - Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung
1. Eine Vertragspartei, die nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B Beschränkungen anwendet, kann bei der Anwendung dieser Beschränkungen von Artikel XIII in dem Maße abweichen, daß die Abweichungen eine gleiche Wirkung haben wie die Zahlungs- und Transferbeschränkungen bei laufenden internationalen Geschäften, die sie zum gleichen Zeitpunkt nach Artikel VIII oder Artikel XIV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds oder auf Grund einer entsprechenden Bestimmung eines gemäß Artikel XV Absatz 6 abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr anzuwenden berechtigt ist.
2. Eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, kann mit Einwilligung der Vertragsparteien bei einem kleinen Teil ihres Außenhandels vorübergehend von Artikel XIII abweichen, wenn die Vorteile für sie selbst oder die beteiligten Vertragsparteien den Schaden erheblich überwiegen, der dadurch für den Handel anderer Vertragsparteien entsteht.
3. Artikel XIII schließt nicht aus, daß eine Gruppe von Gebieten mit dem gemeinsamen Quotenanteil beim Internationalen Währungsfonds Beschränkungen, die mit Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B im Einklang stehen, auf die Einfuhr aus anderen Ländern, nicht jedoch auf ihren Handel miteinander anwendet, sofern diese Beschränkungen im übrigen mit Artikel XIII vereinbar sind.
4. Die Artikel XI bis XV und Artikel XVIII Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder nach Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, Maßnahmen zur Lenkung ihrer Ausfuhren trifft, um ihre Einnahmen an Devisen zu erhöhen, die sie verwenden kann, ohne von Artikel XIII abzuweichen.
5. Die Artikel XI bis XV und Artikel XVIII Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei
(a) mengenmäßige Beschränkungen anwendet, welche die gleiche Wirkung haben wie Zahlungsbeschränkungen, die nach Artikel VII Abschnitt 3 (b) des Abkommens über den internationalen Währungsfonds zulässig sind, oder
(b) mengenmäßige Beschränkungen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Anlage A anwendet, solange das Ergebnis der dort erwähnten Verhandlungen noch aussteht.
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Artikel XV - Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland
1. Die Vertragspartner werden sich bemühen, mit dem Internationalen Währungsfonds zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, daß eine aufeinander abgestimmte Politik in den unter die Zuständigkeit des Fonds fallenden Fragen des Zahlungsverkehrs und in den unter die Zuständigkeit der Vertragspartner fallenden Fragen der Mengenbeschränkungen und anderer Handelsmaßnahmen durchgeführt wird.
2. In allen Fällen, in denen die Vertragspartner aufgefordert werden, Probleme zu untersuchen oder zu lösen, die mit den Währungsreserven, der Zahlungsbilanz oder den Bestimmungen oder den Abkommen über Zahlungsverkehr in Verbindung stehen, werden sie mit dem Fonds in eingehende Beratungen eintreten. Im Laufe dieser Beratungen werden die Vertragspartner alle Feststellungen statistischer oder anderer Art entgegennehmen, die ihnen von dem Internationalen Währungsfonds auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, der Währungsreserven und der Zahlungsbilanz mitgeteilt werden; sie werden ferner die Entscheidungen des Fonds darüber als bindend annehmen, ob die Maßnahmen, die ein Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs getroffen hat mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit den Bestimmungen eines zwischen dem Vertragspartner und den Vertragspartnern geschlossenen Sonderabkommens über Zahlungsverkehr übereinstimmen. Wenn die Vertragspartner in Fällen, in denen die in Ziffer 2 (a) des Artikels XII oder XVIII Absatz 9 genannten Merkmale zur Erörterung stehen, einen endgültigen Beschluß fassen sollen, so werden sie die Feststellungen des Fonds darüber, ob die Währungsreserven des Vertragspartners wesentlich gesunken sind, ob sie einen sehr niedrigen Stand erreicht oder ob sie sich in einem angemessenen Ausmaße erhöht haben, als auch über die finanziellen Aspekte anderer Fragen, die in einem solchen Fall Gegenstand der Beratungen sein können, als bindend annehmen.
3. Die Vertragspartner werden mit dem Fonds ein Abkommen über das Verfahren der in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehenen Beratung abzuschließen suchen.
4. Die Vertragspartner von jeder Maßnahme betreffend den Zahlungsverkehr, die den in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Zielen zuwiderlaufen würde, sowie jeder Handelsmaßnahme Abstand nehmen, die den in den Statuten des Internationalen Währungsfonds vorgesehenen Zielen zuwiderlaufen würde.
5. Wenn die Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung sind, daß die Vertragspartner bei Zahlungen und Überweisungen für Einfuhren Beschränkungen, die mit den Ausnahmebestimmungen über Mengenbeschränkungen im vorliegenden Abkommen unvereinbar sind, durchführt, so werden sie dem Fonds hierüber berichten.
6. Jeder Vertragspartner, der nicht Mitglied des Fonds ist, soll innerhalb einer Frist, die die Vertragspartner nach Beratung mit dem Fonds festsetzen werden, Mitglied des Fonds werden oder andernfalls mit den Vertragspartnern ein Sonderabkommen über Zahlungsverkehr abschließen. Ein Vertragspartner, der seine Mitgliedschaft im Fonds verliert, soll unverzüglich mit den Vertragspartnern ein Sonderabkommen über Zahlungsverkehr abschließen. Jedes Sonderabkommen über Zahlungsverkehr, das von einem Vertragspartner aufgrund dieser Ziffer abgeschlossen wird, soll von dem Zeitpunkt seines Abschlusses an einen Teil der diesem Vertragspartner nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens obliegenden Verpflichtungen darstellen.
7. (a) Jedes zwischen einem Vertragspartner und den Vertragspartnern aufgrund von Ziffer 6 dieses Artikels abgeschlossene Sonderabkommen über Zahlungsverkehr soll die Bestimmungen enthalten, die die Vertragspartner als nötig ansehen, damit die von diesem Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs getroffenen Maßnahmen nicht zu dem vorliegenden Abkommen in Widerspruch stehen.
(b) Der Wortlaut eines Abkommens wird dem Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs keine in ihrer Gesamtheit weiter einschränkenden Verpflichtungen auferlegen als diejenigen, die durch die Statuten des Internationalen Währungsfonds dessen Mitgliedern auferlegt worden sind.
8. Jeder Vertragspartner, der nicht Mitglied des Fonds ist, soll den Vertragspartnern alle Auskünfte geben, um die sie im allgemeinen Rahmen des Abschnitts 5 des Artikels VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds zur Erledigung der ihnen durch das Abkommen gestellten Aufgaben ersuchen können.
9. Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens untersagt:
a) den Rückgriff seitens eines Vertragspartners auf Kontrollen und Beschränkungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, die mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit dem von diesem Vertragspartner mit den Vertragspartnern abgeschlossenes Sonderabkommen über Zahlungsverkehr im Einklang stehen, oder
b) den Rückgriff seitens eines Vertragspartners auf Beschränkungen oder Kontrollmaßnahmen in bezug auf die Einfuhr oder Ausfuhr, deren einzige Wirkung ist, über die in Artikel XI, XII, XII und XIV zugelassene Wirkung hinaus die Kontrollen und Beschränkungen dieser Art auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs wirksam zu gestalten.
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Artikel XVI - Subventionen
Abschnitt A Subventionen im Allgemeinen
1. Wenn eine Vertragspartei eine Subvention, einschließlich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung, gewährt oder beibehält, die mittelbar oder unmittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus ihrem Gebiet zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in ihrem Gebiet zu vermindern, so notifiziert diese Vertragspartei den Vertragsparteien das Ausmaß und die Art dieser Subventionierung, ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf die Menge der betreffenden eingeführten oder ausgeführten Waren sowie die Umstände, welche Subventionen notwendig machen. Wird festgestellt, daß einem bestimmten Fall eine solche Subventionierung zu einer ernsthaften Schädigung der Interessen einer Vertragspartei führt oder zu führen droht, so erörtert die Vertragspartei, welche die Subvention gewährt, auf Antrag mit der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien oder den Vertragsparteien die Möglichkeit der Einschränkung dieser Subventionierung.
Abschnitt B Zusätzliche Bestimmungen über Ausfuhrsubventionen
2. Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Gewährung einer Subvention bei der Ausfuhr einer Ware durch eine Vertragspartei für andere ein- oder ausführende Vertragsparteien nachteilige Auswirkungen haben, unbillige Störungen ihrer normalen Handelsinteressen hervorrufen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens behindern kann.
3. Die Vertragsparteien sollen daher bestrebt sein, die Gewährung von Subventionen bei der Ausfuhr von Grundstoffen zu vermeiden. Gewährt eine Vertragspartei dennoch mittelbar oder unmittelbar eine Subvention, gleich welcher Art, die eine Steigerung der Ausfuhr eines Grundstoffes aus ihrem Gebiet bewirkt so darf sie diese Situation nicht so handhaben, daß sie dadurch mehr als einen angemessenen Anteil an dem Welthandel mit diesem Erzeugnis erhält; dabei sind die Anteile der Vertragsparteien an dem Handel mit der betreffenden Ware während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die diesen Handel beeinflußt haben oder noch beeinflussen.
4. Ferner werden die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1958 oder einem anderen geeigneten, möglichst bald folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen werden mittelbar noch unmittelbar Subventionen, gleich welcher Art, gewähren, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt. Bis zum 31. Dezember 1957 wird keine Vertragspartei eine solche Subventionierung durch Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Subventionen über den am 1. Januar 1955 bestehenden Umfang hinaus erweitern.
5. Die Vertragsparteien werden die Auswirkungen dieses Artikels von Zeit zu Zeit überprüfen, um anhand der Erfahrungen zu ermitteln, inwieweit er sich als geeignet erweist, die Ziele dieses Abkommens zu fördern und eine den Handel und die Interessen der Vertragsparteien stark schädigende Subventionierung zu vermeiden.
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Artikel XVII - Staatliche Handelsunternehmen
1. a) Jede Vertragspartei, die an irgendeinem Ort ein staatliches Unternehmen errichtet oder betreibt oder einem Unternehmen rechtlich oder tatsächlich ausschließliche oder besondere Vorrechte gewährt, verpflichtet sich sicherzustellen, daß dieses Unternehmen bei seinen Käufen oder Verkäufen, die Einfuhren oder Ausfuhren zur Folge haben, die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung beachtet, die nach diesem Abkommen für staatliche Maßnahmen in bezug auf die Ein- oder Ausfuhr durch Privatunternehmen vorgeschrieben sind.
b) Aufgrund des Buchstaben a) sind die staatlichen Unternehmen verpflichtet, unter gebührender Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens solche Käufe und Verkäufe ausschließlich aufgrund von kommerziellen Erwägungen, wie Preis, Qualität, verfügbarer Menge, Marktgängigkeit, Beförderungsverhältnisse und andere den Kauf oder Verkauf betreffende Umstände, vorzunehmen und den Unternehmen anderer Vertragsparteien eine ausreichende Möglichkeit zur Beteiligung an diesen Käufen oder Verkäufen unter Bedingungen des freien Wettbewerbs und auf der Grundlage der üblichen Geschäftspraxis zu geben.
c) Eine Vertragspartei wird ein ihrer Rechtshoheit unterstehenden Unternehmen (gleichviel, ob es sich um eines der in Buchstabe a) bezeichneten oder um ein anderes Unternehmen handelt) nicht daran zu hindern, nach den in Buchstaben a) und b) enthaltenen Grundsätzen zu handeln.
2. Absatz 1 findet keinen Anwendung auf die Einfuhr von Waren, die weder zum Wiederverkauf noch zur Erzeugung von zum Verkauf bestimmter Waren, sondern zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke bestimmt sind. Hinsichtlich solcher Einfuhren gewährt jede Vertragspartei dem Handel der anderen Vertragsparteien eine billige und angemessene Behandlung.
3. Die Vertragsparteien erkennen an, daß sich aus der Tätigkeit der in Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Unternehmen starke Hindernisse für den Handel ergeben können, für die Ausweitung des internationalen Handels ist es daher wichtig, solche Hindernisse durch Verhandlungen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zu begrenzen oder zu verringern.
4. a) Die Vertragsparteien werden den Vertragsparteien die Waren notifizieren, die von Unternehmen der in Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Art in ihr Gebiet eingeführt oder aus ihrem Gebiet ausgeführt werden.
b) Eine Vertragspartei, die für die Einfuhr einer Ware, die nicht Gegenstand eines Zugeständnisses nach Artikel II ist, ein Monopol errichtet, beibehält oder genehmigt, teilt den Vertragsparteien auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die einen bedeutenden Handel mit dieser Ware aufweist, den Aufschlag auf den Einfuhrpreis dieser Ware während einer nicht weit zurückliegenden Vergleichsperiode mit, oder, falls dies nicht möglich ist, den Preis, der bei dem Wiederverkauf der Ware gefordert wird.
(c) Die Vertragsparteien können auf Antrag einer Vertragspartei, die der begründeten Ansicht ist, daß die Tätigkeit eines Unternehmens der in Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Art ihre aus diesem Abkommen herrührenden Interessen schädigt, von der Vertragspartei, die ein solches Unternehmen errichtet, beibehält oder genehmigt, Auskünfte über die Tätigkeit dieses Unternehmens im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens verlangen.
d) Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.
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Artikel XVIII - Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung
Abschnitt A
1. Der Vertragsparteien erkennen an, daß sich die Ziele dieses Abkommens leichter durch eine fortschreitende Entwicklung ihrer Wirtschaft erreichen lassen und daß dies insbesondere für die Vertragsparteien gilt, deren Wirtschaft nur einen niedrigen Lebensstandard zuläßt und sich in den Anfangsstadien der Entwicklung befindet.
2. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, daß diese Vertragsparteien im Interesse der Durchführung wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung unter Umständen Schutzmaßnahmen und andere die Einfuhr berührende Maßnahmen treffen müssen, und daß diese gerechtfertigt sind, soweit sie die Erreichung der Ziele dieses Abkommens erleichtern. Die Vertragsparteien sind sich daher darüber einig, daß diesen Vertragsparteien zusätzliche Erleichterungen gewährt werden sollen, um ihnen die Möglichkeit zu geben,
a) ihre Zolltarife so elastisch zu gestalten, daß sie den für die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges erforderlichen Zollschutz gewähren können, und
b) mengenmäßige Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen so anzuwenden, daß der anhaltend hohe Einfuhrbedarf voll berücksichtigt wird, der sich voraussichtlich aus ihren wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen ergibt.
3. Die Vertragsparteien erkennen schließlich an, daß zusammen mit den Erleichterungen der Abschnitte A und B dieses Artikels die Bestimmungen dieses Abkommens in der Regel ausreichen, um Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Sie sind sich jedoch darüber einig, daß unter Umständen eine im Zustand der wirtschaftlichen Entwicklung befindliche Vertragspartei durch Malnahmen, die mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, die staatliche Unterstützung nicht gewähren kann, die notwendig ist, um die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung zu fördern. Besondere Bestimmungen für solche Fälle sind in den Abschnitten C und D dieses Artikels enthalten.
4. a) Vertragsparteien, deren Wirtschaft nur einen niedrigen Lebensstandard zuläßt und sich in den Anfangsstadien der Entwicklung befindet, sind daher berechtigt, nach den Abschnitten A, B und C vorübergehend von den anderen Artikeln dieses Abkommens abzuweichen
(b) Vertragsparteien, deren Wirtschaft sich im Entwicklungszustand befindet, die jedoch nicht unter Buchstabe a) fallen, können nach Abschnitt D Anträge an die Vertragsparteien stellen.
5. Die Vertragsparteien erkennen an, daß sich die Ausfuhrerlöse von Vertragsparteien, deren Wirtschaft den in Absatz 4 Buchstabe a) und b) genannten Typen entspricht und die auf die Ausfuhr einer geringen Anzahl von Grundstoffen angewiesen sind, durch einen Rückgang des Absatzes dieser Erzeugnisse wesentlich verringern können Infolgedessen kann eine Vertragspartei, deren Grundstoffausfuhr durch Maßnahmen einer anderen Vertragspartei ernsthaft betroffen ist, die Bestimmungen des Artikels XXII über Konsultationen in Anspruch nehmen.
6. Die Vertragsparteien überprüfen jährlich alle nach den Abschnitten C und D angewandten Maßnahmen.
7. a) Hält es eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a) fällt, im Interesse der Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung für wünschenswert, ein Zugeständnis das in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthalten ist, zu ändern oder zurückzunehmen, so notifiziert sie dies den Vertragsparteien und tritt mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, oder die nach Feststellung der Vertragsparteien ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, in Verhandlungen ein. Erzielen die beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, so können sie Zugeständnisse, die im Rahmen der entsprechenden Listen zu diesem Abkommen festgelegt sind, ändern oder zurücknehmen, um der erzielten Einigung und allen damit verbundenen ausgleichenden Regelungen Wirksamkeit zu verleihen.
b) Wird innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifizierung gemäß Buchstabe a) eine Einigung nicht erzielt, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, die Angelegenheit den Vertragsparteien vorlegen; diese werden sie unverzüglich prüfen Kommen die Vertragsparteien zu der Auffassung, daß die Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, sich in jeder Weise bemüht hat, eine Einigung zu erzielen, und daß die von ihr angebotene ausgleichende Regelung angemessen ist, so kann diese Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen, wenn sie gleichzeitig die ausgleichende Regelung in Kraft setzt. Sind die Vertragsparteien der Auffassung, daß das Ausgleichsangebot einer Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, nicht ausreicht, daß sich diese Vertragspartei jedoch in jeder zumutbaren Weise bemüht hat, einen angemessenen Ausgleich zu bieten, so kann die Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen. In diesem Fall kann jede andere unter Buchstabe a) bezeichnete Vertragspartei im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse ändern oder zurücknehmen, die ursprünglich mit der auf diese Weise vorgehenden Vertragspartei vereinbart worden sind.
Abschnitt B
8. Die Vertragsparteien erkennen an, daß bei Vertragsparteien, die unter Absatz 4 Buchstabe a) fallen und sich in schneller wirtschaftlicher Entwicklung befinden, Zahlungsbilanzschwierigkeiten auftreten können, die sich in erster Linie aus ihren Bemühungen zur Ausweitung ihrer Inlandsmärkte sowie aus der mangelnder Stabilität ihrer Austauschverhältnisse im Außenhandel ergeben können.
9. Zum Schutz ihrer finanziellen Lage gegenüber dem Ausland und zur Sicherung angemessener Reserven für die Durchführung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms kann eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a) fällt, vorbehaltlich der Absätze 10 bis 12 das allgemeine Niveau ihrer Einfuhren regeln, indem sie Menge oder Wert der zur Einfuhr zugelassenen Waren beschränkt; sie darf jedoch Einfuhrbeschränkungen nur einführen, beibehalten oder verschärfen, soweit dies erforderlich ist,
(a) um der drohenden Gefahr einer bedeutenden Abnahme ihrer Währungsreserven vorzubeugen oder eine solche Abnahme aufzuhalten, oder
(b) um ihre Währungsreserven, falls diese unzureichend sind, in maßvoller Weise zu steigern. In beiden Fällen sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Bestand oder den Bedarf der Vertragspartei an Währungsreserven beeinflussen; verfügt sie über besondere Auslandskredite oder andere Hilfsquellen, so ist die Notwendigkeit einer geeigneten Verwendung derselben ebenfalls gebührend zu berücksichtigen.
10. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen anwendet, kann bestimmen, wie stark sich diese auf die Einfuhr der verschiedenen Waren oder Warengruppen auswirken sollen, um so der Einfuhr von Waren den Vorrang zu geben, die für ihr wirtschaftliches Entwicklungsprogramm besonders wichtig sind; diese Beschränkungen müssen jedoch so angewandt werden, daß eine unnötige Schädigung der Handels- und Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien vermieden und die Einfuhr von Waren in handelsüblichen Mindestmengen, deren Fortfall eine Beeinträchtigung der normalen Handelsverbindungen zur Folge hätte, nicht in unbilliger Weise verhindert wird; die Beschränkungen dürfen ferner nicht derart angewandt werden, daß sie die Einfuhr von Warenmustern oder die Einhaltung der Vorschriften über Patente, Warenzeichen, Urheberrechte und verwandte Gebiete verhindern.
11. Bei der Durchführung ihrer Wirtschaftspolitik wird die betreffende Vertragspartei gebührend berücksichtigen, daß es notwendig ist, das Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanz auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage wiederherzustellen, und daß es erstrebenswert ist, eine wirtschaftliche Verwendung der Produktionsfaktoren sicherzustellen. Sie wird alle nach diesem Abschnitt angewandten Beschränkungen entsprechend der fortschreitenden Besserung der Lage schrittweise abbauen und sie nur beibehalten, soweit es nach Absatz 9 notwendig ist; sie wird die Beschränkungen aufheben, sobald die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt; eine Vertragspartei ist jedoch nicht verpflichtet, Beschränkungen deswegen aufzuheben oder zu ändern, weil eine Änderung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms die nach diesem Abschnitt angewandten Beschränkungen unnötig machen würde.
12. a) Eine Vertragspartei, die neue Beschränkungen anwendet oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der im Rahmen dieses Abschnitts angewandten Maßnahmen erhöht, wird unverzüglich nach der Einführung oder Verschärfung dieser Beschränkungen (oder, soweit tunlich, vorher) mit den Vertragsparteien Konsultationen über die Art ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten, über andere mögliche Abhilfemaßnahmen und über die etwaigen Auswirkungen dieser Beschränkungen auf die Wirtschaft anderer Vertragsparteien führen.
b) Die Vertragsparteien werden zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt alle dann nach diesem Abschnitt noch angewandten Beschränkungen überprüfen Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Abschnitt anwenden, werden mit den Vertragsparteien in Konsultationen nach Buchstabe a) eintreten; diese werden erstmalig zwei Jahre nach dem obengenannten Zeitpunkt und danach in Zeitabständen von etwa - jedoch nicht weniger als - zwei Jahren auf Grund eines von den Vertragsparteien jährlich aufzustellenden Programms stattfinden; Konsultationen nach diesem Buchstaben dürfen jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung allgemeiner Konsultationen auf Grund anderer Bestimmungen dieses Absatzes geführt werden.
(c) (i) Gelangen die Vertragsparteien bei den nach Buchstabe a)oder b) mit einer Vertragspartei geführten Konsultationen zu der Auffassung, daß die Beschränkungen gegen diesen Abschnitt oder wegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstoßen, so geben sie an, inwiefern ein Verstoß vorliegt; sie können den Rat erteilen, die Beschränkungen in geeigneter Weise zu ändern.
(ii) Stellen die Vertragsparteien jedoch auf Grund der Konsultationen fest, daß die Anwendung der Beschränkungen einen schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) darstellt und den Handel einer Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so bringen sie dies der diese Beschränkungen anwendenden Vertragspartei zur Kenntnis und erteilen entsprechende Empfehlungen, um sicherzustellen, daß innerhalb einer festgesetzten Frist die Anwendung der Beschränkungen mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht wird Leistet die Vertragspartei diesen Empfehlungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge, so können die Vertragsparteien eine Vertragspartei, deren Handel durch die Beschränkungen geschädigt wird gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.
d) Die Vertragsparteien werden eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Abschnitt anwendet auf Antrag einer anderen Vertragspartei die glaubhaft machen kann, daß die Beschränkungen gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstoßen und daß ihr Handel dadurch geschädigt wird, einladen, in Konsultationen mit ihnen einzutreten. Eine solche Einladung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sich die Vertragsparteien vergewissert haben, daß unmittelbare Besprechungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien erfolglos geblieben sind. Wird bei diesen Konsultationen eine Einigung nicht erzielt, und stellen die Vertragsparteien fest, daß die Beschränkungen in einer Weise angewendet werden, die gegen diese Bestimmungen verstößt und den Handel der antragstellenden Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so empfehlen die Vertragsparteien die Aufhebung oder Änderung der Beschränkungen. Werden die Beschränkungen innerhalb einer von den Vertragsparteien festzusetzenden Frist nicht aufgehoben oder geändert, so können die Vertragsparteien die antragstellende Vertragspartei gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.
e) Beeinträchtigt nach Auffassung einer Vertragspartei, gegen die eine Maßnahme nach dem letzten Satz der Buchstaben c) (ii) oder d) getroffen wurde, die von den Vertragsparteien genehmigte Entbindung von Verpflichtungen die Durchführung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms, so kann diese Vertragspartei innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung dieser Maßnahme dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien schriftlich ihre Absicht mitteilen, von diesem Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird am sechzigsten Tag. nach Eingang der Mitteilung beim Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien wirksam.
f) Die Vertragsparteien werden bei Anwendung dieses Absatzes die in Absatz 2 genannten Umstände gebührend berücksichtigen. Feststellungen nach diesem Absatz müssen rasch, möglichst innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung der Konsultationen, getroffen werden.
Abschnitt C
13. Ist nach Auffassung einer Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a) fällt, eine staatliche Unterstützung notwendig, um die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweigs zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards der Bevölkerung zu fördern, ohne das dieses Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, so kann sie die Bestimmungen und Verfahren regeln dieses Abschnitts in Anspruch nehmen.
14. Die betreffende Vertragspartei notifiziert den Vertragsparteien die besonderen Schwierigkeiten, denen sie bei der Verwirklichung des in Absatz 13 genannten Ziels begegnet und gibt an, welche die Einfuhr berührende Maßnahme sie zur Behebung dieser Schwierigkeiten einzuführen beabsichtigt. Sie darf diese Maßnahme erst treffen, nachdem die in Absatz 15 oder Absatz 17. festgesetzte Frist abgelaufen ist, oder, falls die Maßnahme die Einfuhr einer Ware betrifft, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, nachdem sie gemäß Absatz 18 die Zustimmung der Vertragsparteien eingeholt hat; hat jedoch der Wirtschaftszweig, dem die Unterstützung gewährt wird, seine Produktion bereits aufgenommen, so kann die betreffende Vertragspartei nach Unterrichtung der Vertragsparteien durch entsprechende Maßnahmen verhindern, daß die Einfuhr der betreffenden Waren während dieser Zeit den normalen Umfang wesentlich übersteigt.
15. Fordern die Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Notifizierung dieser Maßnahme auf, Konsultationen mit ihnen zu führen, so kann die Vertragspartei von den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens abweichen soweit dies für die Anwendung der beabsichtigten Maßnahme erforderlich ist.
16. Ergeht eine Aufforderung durch die Vertragsparteien, so führt die betreffende Vertragspartei mit ihnen Konsultationen über den Zweck der beabsichtigten Maßnahme, über andere mögliche und nach diesem Abkommen zulässige Maßnahmen sowie über die etwaige Auswirkung der beabsichtigten Maßnahme auf die Handels- und Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien. Gelangen die Vertragsparteien bei diesen Konsultationen ebenfalls zu der Auffassung, daß das in Absatz 13 genannte Ziel durch Maßnahmen, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, nicht erreicht werden kann, und stimmen sie der beabsichtigten Maßnahme zu, so wird die Vertragspartei von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Maßnahme notwendig ist.
17. Haben die Vertragsparteien innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 14 der beabsichtigten Maßnahme nicht zugestimmt, so kann die betreffende Vertragspartei diese Maßnahme einleiten, nachdem sie die Vertragsparteien davon benachrichtigt hat.
18. Betrifft die beabsichtigte Maßnahme eine Ware, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, so tritt die betreffende Vertragspartei mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, oder die nach Feststellung der Vertragsparteien ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, in Konsultationen ein Die Vertragsparteien werden der Maßnahme zustimmen, wenn nach ihrer Auffassung das in Absatz 13 genannte Ziel durch Maßnahmen, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, nicht erreicht werden kann und wenn sie sich überzeugt haben,
a) daß mit diesen Vertragsparteien bei den obengenannten Konsultationen eine Einigung erzielt worden ist, oder
b) falls innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 14 bei den Vertragsparteien eine Einigung nicht erzielt worden ist - daß die Vertragspartei, die diesen Abschnitt in Anspruch nimmt, sich in jeder zumutbaren Weise bemüht hat, eine Einigung herbeizuführen, und daß die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind. Die Vertragspartei, die diesen Abschnitt in Anspruch nimmt, wird sodann von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Maßnahmen erforderlich ist.
19. Betrifft eine nach Absatz 13 beabsichtigte Maßnahme einen Wirtschaftszweig, dessen Errichtung ursprünglich durch den mittelbaren Schutz erleichtert wurde, der sich aus Beschränkungen ergeben hat, welche die betreffende Vertragspartei aus Zahlungsbilanzgründen im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens eingeführt hatte, so kann die Vertragspartei diesen Abschnitt in Anspruch nehmen; sie darf jedoch die beabsichtigte Maßnahme nicht ohne Zustimmung der Vertragsparteien anwenden.
20. Aus den vorstehenden Absätzen dieses Abschnitts kann eine Berechtigung zum Abweichen von den Artikeln I, II und XIII dieses Abkommens nicht abgeleitet werden. Die einschränkenden Bestimmungen des Absatzes 10 gelten auch für die Beschränkungen nach diesem Abschnitt.
21. Wird eine Maßnahme nach Absatz 17 angewandt, so kann jede dadurch wesentlich betroffene Vertragspartei im Handel mit der diesen Abschnitt in Anspruch nehmenden Vertragspartei die Anwendung im wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder anderer Verpflichtungen aus diesem Abkommen jederzeit aussetzen, sofern die Vertragsparteien dies nicht mißbilligen; die Vertragsparteien sind jedoch hiervon innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Maßnahme zum Schaden der betroffenen Vertragspartei eingeführt oder wesentlich geändert wurde, in Kenntnis zu setzen; dies hat siebzig Tage im voraus zu geschehen. Die betroffene Vertragspartei muß hinreichende Gelegenheit zu Konsultationen nach Artikel XXII gewähren
Abschnitt D
22. Eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe b) fällt und im Interesse der Entwicklung ihrer Wirtschaft eine Maßnahme nach Absatz 13 zur Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges einführen will, kann bei den Vertragsparteien die Genehmigung einer solchen Maßnahme beantragen. Die Vertragsparteien werden unverzüglich mit dieser Vertragspartei Konsultationen führen und sich bei ihrem Beschluß von den in Absatz 16 dargelegten Erwägungen leiten lassen. Geben die Vertragsparteien ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahmen wird die betreffende Vertragspartei von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Maßnahme erforderlich ist. Wird hiervon eine Ware betroffen, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, so wird Absatz 18 angewandt.
23. Maßnahmen nach diesem Abschnitt müssen mit Absatz 20 im Einklang stehen.
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Artikel XIX - Maßnahmen in nicht vorhergesehenen Fällen der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
1. (a) Wenn infolge einer unvorhergesehenen Entwicklung der Umstände oder infolge der Verpflichtungen (einschließlich der Zolltarifzugeständnisse), die ein Vertragspartner auf Grund des vorliegenden Abkommens übernommen hat, der Fall eintritt, daß in das Gebiet dieses Vertragspartners ein Erzeugnis in derart gesteigerten Mengen und unter solchen Umständen eingeführt wird, daß die hierdurch geschaffene Lage für die im Gebiet dieses Vertragspartners ansässigen Produzenten gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ernstlich Schaden verursacht oder zu verursachen droht, so steht es diesem Vertragspartner frei, in dem Maße und während des Zeitraums, die zur Verhütung oder zur Behebung dieses Schadens notwendig sind, seine hinsichtlich dieses Erzeugnisses übernommene Verpflichtung vorübergehend ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen oder das betreffende Zugeständnis zurückzunehmen oder zu ändern.
b) Wenn ein Vertragspartner ein Zugeständnis hinsichtlich einer Präferenz eingeräumt hat und der Fall eintritt, daß das Erzeugnis, auf das das Zugeständnis angewendet wird, in das Gebiet dieses Vertragspartners unter den in Absatz a) dieser Ziffer angeführten Umständen in einer Weise eingeführt wird, daß diese Einfuhr den in diesem Gebiete des gegenwärtig oder früher mit dieser Präferenz bevorrechtigten Vertragspartners ansässigen Produzenten gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernstlich Schaden zufügt wird oder zuzufügen droht, so kann dieser Vertragspartner an den einführenden Vertragspartner ein Ersuchen richten; diesem steht es dann frei, seine Verpflichtungen hinsichtlich dieses Erzeugnisses ganz oder teilweise vorläufig außer Kraft zu setzen oder das Zugeständnis hinsichtlich dieses Erzeugnisses zurückzunehmen oder abzuändern, und zwar in dem Umfang und während eines Zeitraums, für die die Verhütung oder Behebung eines solchen Schadens notwendig sind.
2. Bevor ein Vertragspartner auf Grund der Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels Maßnahmen trifft, soll er die Vertragsparteien hiervon schriftlich und möglichst lange vorher benachrichtigen. Er wird ihnen ebenso wie allen anderen Vertragspartnern, die als Ausfuhrländer für das betreffende Erzeugnis an der Angelegenheit wesentlich interessiert sind, Gelegenheit geben, mir ihm die beabsichtigten Maßnahmen zu prüfen. Wenn die vorherige Benachrichtigung hinsichtlich eines auf eine Präferenz bezüglichen Zugeständnisses erfolgt, so wird er den Vertragspartner angeben, der diese Maßnahme beantragt hat. In besonders dringenden Fällen, in denen jede Verzögerung einen schwer zu behebenden Nachteil zur Folge hätte, können die in Ziffer 1 dieses Artikels erwähnten Maßnahmen vorläufig ohne vorausgegangene Beratung getroffen werden, vorausgesetzt, daß die Beratung unmittelbar nach dem Anlaufen der betreffenden Maßnahmen stattfindet.
3. a) Wenn die beteiligten Vertragspartner nicht zu einem Einvernehmen über die in Rede stehenden Maßnahmen gelangen, so hindert nichts den Vertragspartner, der diese Maßnahmen zu treffen oder deren Anwendung fortzusetzen wünscht, in diesem Sinne vorzugehen. In diesem Fall steht es den durch die betreffenden Maßnahmen geschädigten Vertragspartnern frei, innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach deren Inkraftsetzung und mittels einer Vorankündigung von dreißig Tagen Vertragspartner in bezug auf den Handel desjenigen Vertragspartners, der die Maßnahmen getroffen hat, oder im Falle der Ziffer (b) dieses Artikels auf den Handel desjenigen Vertragspartners, der gefordert hat, daß diese Maßnahmen ergriffen werden, die Anwendung von im wesentlichen gleichartigen Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, die sich aus dem vorliegenden Abkommen ergeben und deren Aussetzung von seiten der Vertragspartner in keiner Weise widersprochen wird.
b) Wenn Maßnahmen, die ohne vorherige Beratung aufgrund von Ziffer 2 dieses Artikels getroffen werden, die einheimischen Produzenten hierdurch betroffener Erzeugnisse in einem Vertragspartnerland ernstlich schädigen oder zu schädigen drohen, so steht es diesem Vertragspartner ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes (a) dieser Ziffer frei, falls eine Verzögerung der Angelegenheit eine schwer zu behebenden Schaden zur Folge hätte, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Maßnahme während der Zeit der Beratungen Zugeständnisse und sonstige Verpflichtungen vorläufig in dem Maße außer Kraft zu setzen, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich ist.
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Artikel XX - Allgemeine Ausnahmen
Unter dem Vorbehalt, daß die folgenden Maßnahmen nicht in einer Weise durchgeführt werden, daß sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, als ob sie einen Vertragspartner hindern würde, folgende Maßnahmen zu beschließen oder durchzuführen:
a) Maßnahmen, die für den Schutz der öffentlichen Moral erforderlich sind;
b) Maßnahmen, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses erforderlich sind;
c) Maßnahmen, die sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Gold oder Silber beziehen;
d) Maßnahmen, die erforderlich sind zur Sicherstellung der Anwendung von mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens nicht unvereinbaren Gesetzesbestimmungen oder Verwaltungsvorschriften, wie bspw. die Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Zollmaßnahmen, die Ausübung von Monopolen, die entsprechend Ziffer 4 von Artikel II und entsprechend Artikel XVII gehandhabt werden, den Schutz vom Patenten, Fabrikmarken sowie Urheber- und Reproduktionsrechten und ferner über Maßnahmen zur Verhinderung von irreführenden Praktiken;
e) Maßnahmen, die sich auf Waren beziehen, die in Gefängnissen hergestellt werden;
f) Maßnahmen zum Schutze nationalen Eigentums von künstlerischem, historischem und archäologischem Wert;
g) Maßnahmen zum Schutz natürlicher Hilfsquellen, bei denen die Gefahr der Erschöpfung besteht, wenn solche Maßnahmen gleichzeitig mit Beschränkungen der einheimischen Produktion oder des einheimischen Verbrauches durchgeführt werden;
h) Maßnahmen zur Durchführung von Verpflichtungen im Rahmen eines zwischenstaatlichen Grundstoffabkommens, das bestimmten den Vertragsparteien vorgelegten und von ihnen nicht abgelehnten Merkmalen entspricht oder das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt wird;
i) Maßnahmen über Beschränkungen der Ausfuhr im Inneren des Landes gewonnener Rohstoffe, die benötigt werden, um für eine einheimische Veredlungsindustrie die im wesentlichen erforderlichen Mengen von solchen Rohstoffen in Zeiträumen sicherzustellen, in denen ihr Inlandspreis in Ausführung eines Stabilisierungsplanes der Regierung zu dem Weltmarktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt daß derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der in Rede stehenden Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben sowie daß sie den Bestimmungen über die Nichtdiskriminierung im vorliegenden Abkommen nicht zuwiderlaufen;
j) Maßnahmen, die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren wesentlich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlicher Mangel besteht; diese Maßnahmen müssen jedoch dem Grundsatz entsprechen, daß allen Vertragsparteien ein angemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Waren zusteht; sind diese Maßnahmen mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht vereinbar, so müssen sie aufgehoben werden, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen. Die Vertragsparteien werden spätestens am 30 Juni 1960 prüfen, ob es notwendig ist, diesen Buchstaben beizubehalten.
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Artikel XXI - Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens soll dahin ausgelegt werden:
a) daß sie einem Vertragspartner die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Verbreitung er als den wesentlichen Interessen seiner Sicherheit entgegenstehend ansieht; oder
b) daß ein Vertragspartner daran gehindert wird, die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz seiner Sicherheit
(i) bei spaltbaren Stoffe oder solchen Stoffen, aus denen diese erzeugt werden;
(ii) beim Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und bei jedem Handel mit anderen Waren, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung der bewaffneten Streitkräfte bestimmt sind;
(iii) in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsten internationalen Spannung; für erforderlich hält; oder
c) daß ein Vertragspartner daran gehindert wird, eine Maßnahme zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu treffen.
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Artikel XXII - Konsultationen
1. Jede Vertragspartei wird Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche die Abwendung dieses Abkommens betreffen, wohlwollend prüfen und ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen geben.
2. Die Vertragsparteien können auf Antrag einer Vertragspartei mit einer oder mehreren Vertragsparteien Konsultationen über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung erreicht werden konnte.
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Artikel XXIII - Schutz der Zugeständnisse und Vorteile
1. Sollte ein Vertragspartner der Auffassung sein, daß ein ihm unmittelbar oder mittelbar aus dem vorliegenden Abkommen zukommender Vorteil zunichte gemacht oder gefährdet ist, oder daß die Erreichung eines Zieles des vorliegenden Abkommens dadurch behindert wird,
a) daß ein anderer Vertragspartner die Verpflichtungen, die er gemäß dem vorliegenden Abkommen eingegangen ist, nicht erfüllt, oder
b) daß ein anderer Vertragspartner irgendeine den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zuwiderlaufende oder nicht zuwiderlaufende Maßnahme trifft, oder
c) daß irgendeine andere Lage eintritt, so kann dieser Vertragspartner zwecks Erzielung einer befriedigenden Regelung der Frage bei dem oder den anderen seiner Ansicht nach daran interessierten Vertragspartnern schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge machen. Jede Vertragspartei wird solche Vorstellungen erheben oder Vorschläge machen; jeder so aufgeforderte Vertragspartner soll die ihm gemachten Vorstellungen oder Vorschläge einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.
2. Sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine zufriedenstellende Einigung unter den Vertragspartnern nicht zustandekommen oder sollten sich Schwierigkeiten Ziffer 1 (c) dieses Artikels ergeben, so kann die Frage den Vertragspartnern vorgelegt werden. Diese sollen unverzüglich zu einer Untersuchung jeder ihnen auf diese Weise vorgelegten Frage schreiten und den von ihnen als interessiert angesehenen Vertragspartnern geeignete Empfehlungen zugehen lassen oder Weisungen in dieser Frage erteilen. Die Vertragspartner können, wenn sie es für erforderlich halten, Vertragspartner, den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen und jede andere zuständige zwischenstaatliche Organisation zu Rate ziehen. Die Vertragsparteien können eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, gegenüber anderen Vertragsparteien die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen in einem nach Feststellung der Vertragsparteien angemessenen Umfang auszusetzen, wenn sie der Auffassung sind, daß die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Wird gegenüber einer Vertragspartei die Anwendung eines Zugeständnisses oder einer sonstigen Verpflichtung tatsächlich ausgesetzt, so kann diese Vertragspartei spätestens sechzig Tage nach Einleitung dieser Maßnahme dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien schriftlich ihre Absicht mitteilen, von diesem Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird mit dem sechzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung bei dem Geschäftsführenden Sekretär wirksam.
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Teil III
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Artikel XXIV - Territoriale Anwendung – Grenzverkehr – Zollunionen
1. Dieses Abkommen gilt für das Zollgebiet des Mutterlandes jeder Vertragspartei und für jedes andere Zollgebiet, für das es nach Artikel XXVI angenommen wurde oder nach Artikel XXXIII oder auf Grund des Protokolls (von Genf v. 30. 10. 1947) über die vorläufige Anwendung des GATT 1 angewendet wird. Hinsichtlich des Geltungsbereichs dieses Abkommens gilt jedes dieser Zollgebiete als Vertragspartei mit der Maßgabe, daß aus diesem Absatz Rechte und Verpflichtungen zwischen zwei oder mehr Zollgebieten, für die dieses Abkommen von einer einzigen Vertragspartei gemäß Satz I angenommen wurde oder angewendet wird, nicht abgeleitet werden können.
2. Zollgebiet im Sinne dieses Abkommens ist jedes Gebiet, in dem für einen wesentlichen Teil seines Handels mit anderen Gebieten ein eigener Zolltarif oder sonstige eigene Handelsvorschriften bestehen.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht so auszulegen, daß sie Vorteile ausschließen,
a) die eine Vertragspartei ihren Nachbarländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt oder
b) die dem Handel mit dem Freistaat Triest von benachbarten Ländern gewährt werden, sofern diese Vorteile zu den Bestimmungen der nach dem Zweiten Weltkrieg geschlossenen Friedensverträge nicht im Widerspruch stehen.
4. Die Vertragsparteien erkennen an, daß es wünschenswert ist, durch freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der wirtschaftlichen Integration der teilnehmenden Länder eine größere Freiheit des Handels herbeizuführen. Sie erkennen ferner an, daß es der Zweck von Zollunionen und Freihandelszonen sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Vertragsparteien mit diesen Gebieten Schranken zu setzen.
5. Demgemäß schließt dieses Abkommen nicht aus, daß Gebiete von Vertragsparteien zu Zollunionen oder Freihandelszonen zusammengeschlossen oder vorläufige Vereinbarungen zur Bildung solcher Unionen oder Zonen abgeschlossen werden; Voraussetzung hierfür ist
a) im Fall einer Zollunion oder einer mit dem Ziel der Bildung einer Zollunion getroffenen vorläufigen Vereinbarung, daß die bei der Bildung der Union oder beim Abschluß der vorläufigen Vereinbarung eingeführten Zölle und Handelsvorschriften für den Handel mit den an der Union oder Vereinbarung nicht teilnehmenden Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit nicht höher oder einschränken der sind als die allgemeine Belastung durch Zölle und Handelsvorschriften, die in den teilnehmenden Gebieten vor der Bildung der Union oder dem Abschluß der vorläufigen Vereinbarung bestand;
b) im Fall einer Freihandelszone oder einer mit dem Ziel der Bildung einer Freihandelszone getroffenen vorläufigen Vereinbarung, daß die in den teilnehmenden Gebieten beibehaltenen und bei der Bildung der Zone oder dem Abschluß der vorläufigen Vereinbarung geltenden Zölle und Handelsvorschriften für den Handel mit den in die Zone nicht einbezogenen oder an der Vereinbarung nicht teilnehmenden Vertragsparteien nicht höher oder einschränkender sind als die entsprechenden Zölle und Handelsvorschriften, die in den teilnehmenden Gebieten vor der Bildung der Zone oder dem Abschluß der vorläufigen Vereinbarung bestanden;
c) daß jede vorläufige Vereinbarung im Sinne des Buchstaben a) oder b) einen Plan und ein Programm zur Bildung der betreffenden Zollunion oder Freihandelszone innerhalb einer angemessenen Zeitspanne enthält.
6. Beabsichtigt eine Vertragspartei bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 5. Buchstabe a), entgegen den Bestimmungen des Artikels II einen Zollsatz zu erhöhen, so wird das Verfahren nach Artikel XXVIII angewendet. Bei der ausgleichenden Regelung ist der Ausgleich gebührend zu berücksichtigen, der sich bereits aus der Herabsetzung der entsprechenden Zollsätze der anderen, an der Zollunion teilnehmenden Gebiete ergeben hat.
7. a) Jede Vertragspartei, die beschließt, einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer vorläufigen Vereinbarung mit dem Ziel der Bildung einer solchen Union oder Zone beizutreten, notifiziert dies unverzüglich den Vertragsparteien und übermittelt ihnen die Auskünfte über die geplante Union oder Zone, deren die Vertragsparteien bedürfen, um den Vertragsparteien die Berichte zu erstatten und die Empfehlungen zu erteilen, die sie für angezeigt erachten.
b) Gelangen die Vertragsparteien, nachdem sie Plan und Programm einer in Absatz 5. erwähnten vorläufigen Vereinbarung in Konsultationen mit den Parteien dieser Vereinbarung und unter gebührender Berücksichtigung der ihnen nach Buchstabe a) übermittelten Auskünfte geprüft haben, zu der Auffassung, daß diese Vereinbarung wahrscheinlich nicht innerhalb der von den teilnehmenden Parteien vorgesehenen Zeitspanne zur Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone führen wird, oder das die Zeitspanne nicht angemessen ist, so werden die Vertragsparteien den Parteien der Vereinbarung Empfehlungen erteilen. Die teilnehmenden Parteien werden die Vereinbarung weder beibehalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie gemäß den Empfehlungen abzuändern.
c) Jede wesentliche Änderung in Absatz 5 Buchstabe c) erwähnten Planes oder Programms ist den Vertragsparteien mitzuteilen, diese können die beteiligten Vertragsparteien ersuchen, Konsultationen mit ihnen zu führen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die Änderung die Bildung der Zollunion oder der Freihandelszone gefährdet oder übermäßig.
8. In diesem Abkommen bedeutet
a) "Zollunion" die Ersetzung von zwei oder mehr Zollgebieten durch ein einziges Zollgebiet,
(i) wobei zwischen diesen Gebieten die Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften (ausgenommen die nach den Artikeln XI, XII, XIII, XIV, XV und XX erforderlichenfalls gestatten) für annähernd den gesamten Handel zwischen den aus den teilnehmenden Gebieten der Union oder zumindest für annähernd den gesamten Handel mit den aus den teilnehmenden Gebieten der Union stammenden Waren beseitigt werden, und
(ii) wobei die Mitglieder der Zollunion, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 9., im Handel mit nicht aus dem teilnehmenden Gebieten der Zone stammenden Waren beseitigt werden.
9. Die in Artikel I Absatz 2. angeführten Präferenzen werden durch die Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone nicht berührt, sie können jedoch durch Verhandlungen mit den betroffenen Vertragsparteien beseitigt oder den neuen Verhältnissen angepaßt werden. Dieses verfahren findet insbesondere auf diejenigen Präferenzen Anwendung, deren Beseitigung gemäß Absatz 8. Buchstabe a) Ziffer (i) und Absatz 8. Buchstabe b) erforderlich ist.
10. Die Vertragsparteien können Vorschläge, die nicht vollständig mit den Erfordernissen der Absätze 5. bis 9. im Einklang stehen, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln annehmen sofern derartige Vorschläge zur Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone im Sinne dieses Artikels führen.
11. Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die sich aus der Errichtung Indiens und Pakistans als unabhängige Staaten ergeben, und in Anerkennung der Tatsache, daß diese zwei Staaten lange eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben, kommen die Vertragsparteien überein, daß die Bestimmung dieses Abkommens beide Länder nicht daran hindern, besondere Abmachungen über ihren gegenseitigen Handel zu treffen, so lange die endgültige Regelung ihrer gegenseitigen Handelsbeziehungen noch aussteht.
12. Jede Vertragspartei wird alle in ihrer Macht stehenden geeigneten Maßnahmen treffen, um in ihrem Gebiet die Beachtung dieses Abkommens durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen sicherzustellen.
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Artikel XXV - Gemeinsames Vorgehen der Vertragspartner
1. Die Vertreter der Vertragspartner sollen periodisch zusammentreten, um die Durchführung derjenigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, die ein gemeinsames Vorgehen erfordern, und um ganz allgemein Seine Anwendung zu erleichtern und die Erreichung der Ziele des vorliegenden Abkommens zu ermöglichen. Jedesmal, wenn im vorliegenden Abkommen die kollektiv handelnden Vertragspartner erwähnt sind, werden sie als Vertragspartner bezeichnet.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird aufgefordert, die erste Versammlung der Vertragspartner einzuberufen. Sie soll spätestens am 1. März 1948 stattfinden.
3. Jeder Vertragspartner verfügt bei allen Versammlungen der Vertragspartner über eine Stimme.
4. Sofern im vorliegenden Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sollen Beschlüsse der Vertragspartner mit Stimmenmehrheit gefaßt werden.
5. Unter anderen außergewöhnlichen Umständen als diejenigen, die in anderen Artikeln des vorliegenden Abkommens vorgesehen sind, können die Vertragspartner einen Vertragspartner von einer der ihm durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen entbinden, vorausgesetzt, daß ein solcher Beschluß mit Zweidrittelmehrheit gefaßt wird, und das diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Vertragspartner umfaßt. Durch eine solche Abstimmung können die Vertragspartner gleichfalls
(i) bestimmte Arten von außergewöhnlichen Umständen bezeichnen, für welche dann andere Abstimmungsbedingungen zur Anwendung gelangen, um einen Vertragspartner von einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen zu entbinden;
(ii) die zur Anwendung dieser Ziffer erforderlichen Maßstäbe vorschreiben.
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Artikel XXVI - Annahme, Inkrafttreten und Registrierung
1. Dieses Abkommen trägt das Datum des 30. Oktober 1947.
2. Dieses Abkommen liegt zur Annahme durch jede Vertragspartei auf, die am 1. März 1955 Vertragspartei war oder Verhandlungen führte, um dem Abkommen beizutreten.
3. Dieses Abkommen ist in je einer englischen und französischen Urschrift abgefaßt, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, es wird bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen beteiligten Regierungen beglaubigte Ausfertigung übermittelt.
4. Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, hinterlegt eine Annahmeurkunde bei dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien; dieser teilt allen beteiligten Regierungen den Tag der Hinterlegung einer jeden Annahmeurkunde sowie den Tag mit, an dem das Abkommen nach Absatz 6. in Kraft tritt.
5. a) Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, nimmt es für das Mutterland und für die anderen Gebiete an, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, mit Ausnahme der besonderen Zollgebiete, die sie dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien bei der Annahme notifiziert.
b) Eine Regierung, die dem Geschäftsführenden Sekretariat eine Ausnahme nach Buchstabe a) notifiziert hat, kann ihm jederzeit mitteilen, daß sich ihre Annahme künftig auf ein vorher nicht einbezogenes besonderes Zollgebiet erstreckt; diese Mitteilung wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang beim Geschäftsführenden Sekretär wirksam.
c) Besitzt oder erlangt ein Zollgebiet, für das eine Vertragspartei dieses Abkommen hat, vollständige Handlungsfreiheit in seinen Außenhandelsbeziehungen und den anderen in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten, so gilt es auf Vorschlag der verantwortlichen Vertragspartei die diesen Sachverhalt durch eine Erklärung bestätigt, als Vertragspartei.
6. Dieses Abkommen tritt zwischen den Regierungen, die es angenommen haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Annahmeurkunden bei dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien für in Anlage H2 genannte Länder hinterlegt wurden, auf deren Gebiete 85 vH des gesamten Außenhandels der dort genannten Länder entfallen; dieser Hundertsatz wird nach der in Betracht kommenden Spalte der Anlage H berechnet. Die Annahmeurkunde jeder anderen Regierung wird am dreißigsten Tag nach ihrer Hinterlegung wirksam.
7. Die Vereinten Nationen werden ermächtigt, dieses Abkommen zu registrieren, sobald es in Kraft getreten ist.
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Artikel XXVII - Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen
Jedem Vertragspartner steht es frei, jederzeit ein in der dem vorliegenden Abkommen beigefügten entsprechenden Liste vorgesehenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn festgestellt wird, daß es ursprünglich mit einer Regierung vereinbart worden ist, die kein Vertragspartner geworden oder als solcher ausgeschieden ist. Eine Vertragspartei, die eine solche Maßnahme trifft, notifiziert dies den Vertragsparteien und führt auf Antrag Konsultationen mit den Vertragsparteien, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind.
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Artikel XXVIII - Änderung der Listen
1. In Zeitabschnitten von je drei Jahren, zum ersten Mal am 1. Januar 1958, (oder in anderen von Vertragsparteien mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgesetzten Zeitabschnitten, und zwar jeweils am ersten Tage) kann jede Vertragspartei (in diesem Artikel als "antragstellende Vertragspartei" bezeichnet) den in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenes Zugeständnis ändern oder zurücknehmen; Voraussetzung hierfür ist, daß sie mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist der die nach Feststellung der Vertragsparteien Hauptlieferant sind (beide Gruppen von Vertragsparteien werden zusammen mit der antragstellenden Vertragspartei in diesem Artikel als "hauptsächlich beteiligte Vertragsparteien" bezeichnet), darüber verhandelt und eine Einigung erzielt sowie daß sie mit allen weiteren Vertragsparteien, die nach Feststellung der Vertragsparteien ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, Konsultationen führt.
2. Bei diesen Verhandlungen und der Einigung, die auch ausgleichende Regelungen anderen Waren einschließen können, werden sich die beteiligten Vertragsparteien bemühen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Zugeständnisse auf einem Stand zu halten, der insgesamt für den Handel nicht weniger günstig ist, als in diesem Abkommen vor den Verhandlungen vorgesehen war.
3. a) Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien vor dem 1. Januar 1958 oder vor Ablauf eines der in Absatz 1 vorgesehenen Zeitabschnitte keine Einigung, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, dies dennoch tun; in diesem Fall kann jede Vertragspartei, mit er das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die gemäß einer Feststellung nach Absatz 1 Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Maßnahme im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muß dreißig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.
b) Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, die jedoch eine andere Vertragspartei nicht befriedigt, welche gemäß einer Feststellung nach Absatz 1 ein wesentliches Interesse hat, so kann diese innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der auf Grund der Einigung getroffenen Maßnahmen im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muß dreißig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.
4. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Vertragsparteien einer Vertragspartei jederzeit genehmigen, in Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses einzutreten; hierbei sind folgende Verfahrensregeln und Bedingungen einzuhalten:
a) Die Verhandlungen und alle damit zusammenhängenden Konsultationen sind nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu führen.
b) Wird bei den Verhandlungen eine Einigung zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt, so findet Absatz 3 Buchstabe b) Anwendung.
c) Wird innerhalb von sechzig Tagen nach Genehmigung der Verhandlungen oder innerhalb einer von den Vertragsparteien festgesetzten längeren Zeitspanne zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien keine Einigung erzielt, so kann die antragstellende Vertragspartei die Angelegenheit den Vertragsparteien vorlegen.
d) Die Vertragsparteien werden daraufhin die Angelegenheit unverzüglich prüfen und den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien zur Herbeiführung einer Regelung ihre Stellungnahme bekanntgeben. Kommt eine Regelung zustande, so wird Absatz 3 Buchstabe b) so angewendet, als sei eine Einigung zwischen en hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt worden. Kommt zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien eine Regelung nicht zustande, so kann die antragstellende Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen, es sei denn, die Vertragsparteien stellen fest, daß es die antragstellende Vertragspartei ohne stichhaltigen Grund unterlassen hat einen angemessenen Ausgleich anzubieten. Leitet die antragstellende Vertragspartei eine derartige Maßnahme ein so kann jede Vertragspartei mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die gemäß einer Feststellung nach Absatz 4 Buchstabe a) Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Maßnahme im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse ändern oder zurückzunehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muß dreißig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.
5. Vor dem 1. Januar 1958 und vor Ablauf jedes in Absatz l vorgesehenen Zeitabschnittes kann sich eine Vertragspartei durch entsprechende Notifizierung an die Vertragsparteien für den folgenden Zeitabschnitt das Recht vorbehalten, die betreffende Liste unter Einhaltung des in den Absätzen l bis 3 vorgesehenen Verfahrenes zu ändern. In einem solchen Falle sind die anderen Vertragsparteien berechtigt, während desselben Zeitabschnitts unter Einhaltung desselben Verfahrens Zugeständnisse zu ändern oder zurücknehmen, die mit dieser Vertragspartei ursprünglich vereinbart worden sind.
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Artikel XXVIII - bis Zollverhandlungen
1. Die Vertragsparteien erkennen an, daß Zölle den Handel oft erheblich behindern; von großer Bedeutung für die Ausweitung des internationalen Handels sind daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen geführte Verhandlungen, die eine wesentliche Herabsetzung des allgemeinen Niveaus er Zölle und sonstiger Eingangs und Ausgangsabgaben sowie insbesondere eine Herabsetzung der die Einfuhr selbst kleinster Mengen behindernden hohen Zollsätze bezwecken und dabei den Zielen dieses Abkommens sowie den verschiedenen Bedürfnissen der einzelnen Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen. Die Vertragsparteien können daher von Zeit zu Zeit derartige Verhandlungen veranstalten.
2. a) Verhandlungen im Rahmen dieses Artikels können entweder über einzelne ausgewählte Waren oder nach einem für die beteiligten Vertragsparteien jeweils annehmbaren mehrseitigen Verfahren geführt werden. Diese Verhandlungen können gerichtet ein auf die Herabsetzung von Zöllen, auf die Bindung von Zöllen, auf dem jeweils bestehenden Niveau oder auf die Übernahme der Verpflichtungen, einzelne Zölle oder die durchschnittlichen Zollsätze für bestimmte Warengruppen nicht über ein bestimmtes Niveau zu erhöhen. Die Bindung niedriger Zölle oder der Zollfreiheit gilt grundsätzlich als ein Zugeständnis, das er Herabsetzung hoher Zölle gleichwertig ist.
b) Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Erfolg mehrseitiger Verhandlungen im allgemeinen davon abhängen wird, daß alle Vertragsparteien deren gegenseitiger Warenaustausch einen wesentlichen Teil ihres Gesamtaußenhandels darstellt, an diesen Verhandlungen teilnehmen.
3. Die Verhandlungen werden so geführt daß folgende Punkte ausreichend berücksichtigt werden können:
a) die Bedürfnisse einzelner Vertragsparteien und einzelner Wirtschaftszweige;
b) die Tatsache, daß weniger entwickelte Länder zur Forderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung eine elastische Handhabung ihres Zollschutzes benötigen und daß für sie die Beibehaltung von Finanzzöllen besonders wichtig ist;
c) alle anderen diesbezüglichen Umstände einschließlich der Bedürfnisse der betreffenden Vertragsparteien in Bezug auf Steuern und ihre wirtschaftliche Entwicklung sowie in strategischer und sonstiger Hinsicht.
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Artikel XXIX - Zusammenhang dieses Abkommens mit der Havanna-Charta
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in dem vollen mit ihrer verfügbaren Exekutive zu vereinbarendem Maße die in den Kapiteln I bis VI einschließlich und in Kapitel IX der Havanna-Charta niedergelegten allgemeinen Grundsätze bis zu dem Zeitpunkt zu beachten, an dem sie die Charta gemäß ihrer verfassungsmäßigen Regelung angenommen haben werden.
2. Die Anwendung des Teils II des vorliegenden Abkommens wird bis zum Tage des Inkrafttreten der Havanna-Charta ausgesetzt.
3. Sollte die Havanna Charta am 30. September 1949 nicht in Kraft getreten sein, so werden die Vertragspartner vor dem 31. Dezember 1949 zusammentreten, um darüber zu befinden, ob das vorliegende Abkommen geändert, ergänzt oder beibehalten werden soll.
4. Sollte die Havanna-Charta zu irgendeinem Zeitpunkt außer Kraft treten, so sollen die Vertragspartner sobald wie möglich danach zusammentreten, um darüber zu befinden, ob das vorliegende Abkommen ergänzt, geändert oder beibehalten werden soll. Bis zum Abschluß einer Vereinbarung über diese Frage soll Teil II des vorliegenden Abkommens von neuem in Kraft treten, wobei Einverständnis darüber herrscht, daß die Bestimmungen des Teils II, mit Ausnahme des Artikels XXIII, mutatis mutandis durch den zu diesem Zeitpunkt in der Havanna-Charta enthaltenen Text ersetzt werden und daß ferner kein Vertragspartner durch Bestimmungen gebunden sein soll, die ihn zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Havanna-Charta nicht banden.
5. Sollte ein Vertragspartner die Havanna-Charta bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht angenommen haben, so sollen die Vertragspartner zusammentreten, um darüber zu befinden, ob und in welcher Weise das vorliegende Abkommen, soweit es die Beziehungen zwischen dem Vertragspartner, der die Charta nicht angenommen hat, und den übrigen Vertragspartnern berührt, ergänzt oder geändert werden soll. Bis zum Zeitpunkt einer Vereinbarung hierüber sollen die Bestimmungen des Teils II des vorliegenden Abkommens weiterhin zwischen diesem Vertragspartner und den übrigen Vertragspartnern, unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 2 des vorliegenden Artikels Anwendung finden.
6. Vertragspartner, die Mitglieder der Internationalen Handelsorganisation sind, sollen sich nicht auf die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berufen können, um irgendeine Bestimmung der Havanna-Charta unwirksam zu machen. Die Anwendung des in dieser Ziffer behandelten Grundsatzes auf einen Vertragspartner, der nicht Mitglied der Internationalen Handelsorganisation ist, soll Gegenstand einer Vereinbarung gemäß den Bestimmungen der Ziffer 5 dieses Artikels sein.
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Artikel XXX - Änderungen
1. Außer wenn an einer anderen Stelle dieses Abkommens Bestimmungen zur Vornahme von Änderungen vorgesehen sind, sollen die Änderungen der Bestimmungen des Teils I des vorliegenden Abkommens, des Artikels XXIX oder dieses Artikels von dem Zeitpunkt ab in Kraft treten, in dem sie von allen Vertragspartnern angenommen sind; andere Änderungen des vorliegenden Abkommens sollen hinsichtlich der Vertragspartner, die sie annehmen, von dem Zeitpunkt ab in Kraft treten, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragspartner angenommen sind, und ferner in bezug auf jeden anderen Vertragspartner von dem Zeitpunkt ab, an dem dieser die Änderung angenommen hat.
2. Jeder Vertragspartner, der eine Änderung des vorliegenden Abkommens annimmt, soll eine Annahmeurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen einer Frist hinterlegen, die von den Vertragspartnern festzusetzen ist. Die Vertragspartner können festlegen, daß eine aufgrund dieses Artikels in Kraft getretene Änderung solcher Art ist, daß es jedem Vertragspartner, der sie nicht innerhalb einer von den Vertragspartnern festgesetzten Frist angenommen hat, freistehen soll, von dem vorliegenden Abkommen zurückzutreten oder mit Zustimmung der Vertragspartner Vertragspartner zu bleiben.
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Artikel XXXI - Rücktritt
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel XVIII Absatz 12, XXIII und XXX Absatz 2 kann jeder Vertragspartner von diesem Abkommen zurücktreten oder den Rücktritt eines oder mehrerer bestimmter Zollgebiete erklären, für die er völkerrechtlich verantwortlich ist und die zu diesem Zeitpunkt in der Durchführung ihrer Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der anderen in diesem Abkommen behandelten Fragen vollständige Handlungsfreiheit haben. Der Rücktritt wird nach Ablauf von sechs Monaten von dem Tage an wirksam, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die schriftliche Mitteilung über den Rücktritt erhalten hat.
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Artikel XXXII - Vertragspartner
1. Als Vertragspartner des vorliegenden Abkommens gelten die Staaten, die seine Vorschriften aufgrund von Artikel XXVI oder gemäß dem Protokoll über die vorläufige Anwendung des GATT anwenden.
2. Nach dem gemäß Artikel XXVI Absatz 6 erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien, die dieses Abkommen nach Artikel XXVI Absatz 4 angenommen haben, jederzeit beschließen, daß eine Vertragspartei, die er nicht nach dem letztgenannten Absatz angenommen hat, aufhört, Vertragspartei zu sein.
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Artikel XXXIII - Beitritt
Jeder Staat, der nicht Partner der vorliegenden Abkommens ist, oder jeder Staat, der im Namen eines besonderen Zollgebiets handelt, das vollständige Handlungsfreiheit in der Führung seiner Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der anderen im vorliegenden Abkommen behandelten Fragen besitzt, kann für sich oder für dieses Gebiet diesem Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen das betreffende Gebiet dem vorliegenden Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesem Staat und den Vertragspartnern festzusetzen sind.
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Artikel XXXIV - Anlagen
Die Anlagen zu dem vorliegenden Abkommen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.
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Artikel XXXV - Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
1. Dieses Abkommen oder wahlweise sein Artikel II findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung.
a) wenn die beiden Vertragsparteien nicht miteinander in Zollverhandlungen eingetreten sind und
b) wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, an dem eine von ihnen Vertragspartei wird, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
2. In Sonderfällen können die Vertragsparteien die Auswirkung dieses Artikels auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen und geeignete Empfehlungen erteilen.
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Teil IV
Handel und Entwicklung-
Artikel XXXVI - Grundsätze und Ziele
1. Die Vertragsparteien haben
a) eingedenk der Tatsache, daß die Erhöhung des Lebensstandards und die fortschreitende Entwicklung der Volkswirtschaften aller Vertragsparteien zu den grundlegenden Zielen dieses Abkommens gehören, und in der Erwägung, daß die Verwirklichung dieser Ziele für die weniger entwickelten Vertragsparteien besonders dringend ist;
b) in der Erwägung, daß die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien einen lebenswichtigen Beitrag zu ihrer wirtschaftlichen Entwicklung leisten können, und daß das Ausmaß dieses Beitrags von den Preisen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien für unbedingt erforderliche Einfuhren zahlen müssen, vom Volumen ihrer Ausfuhren und von den dafür erzielten Preisen abhängt;
c) unter Hinweis darauf, daß zwischen dem Lebensstandard der weniger entwickelten Staaten und dem der anderen Staaten ein erheblicher Abstand besteht;
d) in der Erkenntnis, daß individuelles und gemeinsames Handeln unerläßlich ist, um die wirtschaftliche Entwicklung der weniger entwickelten Vertragsparteien zu fördern und ein rasches Ansteigen des Lebensstandards in diesen Staaten zu bewirken;
e) in der Erkenntnis, daß Regeln und Verfahren sowie diesen entsprechende Maßnahmen, die mit den in diesem Artikel dargelegten Zielen vereinbar sind, maßgebend sein sollen für den Welthandel als Mittel zur Erzielung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts;
f) unter Hinweis darauf, daß die Vertragsparteien den weniger entwickelten Vertragsparteien die Möglichkeit geben können, Sondermaßnahmen zur Förderung ihres Handels und ihrer Entwicklung anzuwenden - sind wie folgt übereingekommen:
2. Es ist notwendig, die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien rasch und anhaltend zu steigern.
3. Es ist notwendig, tatkräftige Anstrengungen zu unternehmen, damit die weniger entwickelten Vertragsparteien einen den Bedürfnissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Anteil am Wachstum des Welthandels erreichen.
4. Angesichts der fortdauernden Abhängigkeit vieler weniger entwickelter Vertragsparteien von der Ausfuhr einer begrenzten Zahl von Grundstoffen ist es notwendig, diesen Erzeugnissen, soweit irgend möglich, günstigere und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, insbesondere zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Preise, damit eine Ausweitung des Welthandels und der Nachfrage sowie ein dynamisches und stetiges Wachstum der realen Ausfuhrerlöse dieser Staaten ermöglicht wird und ihnen dadurch immer mehr Mittel für ihre wirtschaftliche Entwicklung zufließen.
5. Ein rasches Wachstum der Volkswirtschaften der weniger entwickelten Vertragsparteien wird durch eine strukturelle Auffächerung ihrer Volkswirtschaften und die Vermeidung einer übermäßigen Abhängigkeit von der Grundstoffausfuhr erleichtert. Es ist deshalb notwendig, soweit irgend möglich, den Halb- und Fertigwaren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, zu günstigeren Bedingungen einen besseren Zugang zu den Märkten zu verschaffen.
6. Infolge des chronischen Mangels der weniger entwickelten Vertragsparteien an Ausfuhrerlösen und sonstigen Deviseneinnahmen besteht eine bedeutsame Wechselwirkung zwischen dem Handel und der finanziellen Entwicklungshilfe. Es ist deshalb notwendig, daß die Vertragsparteien und die internationalen Kreditinstitutionen eng und stetig zusammenarbeiten, um auf diese Weise am wirksamsten zur Erleichterung der Lasten beizutragen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung auf sich nehmen.
7. Es ist notwendig, daß die Vertragsparteien, sonstige zwischenstaatliche Gremien sowie die Organe und Organisationen der Vereinten Nationen, die sich mit dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger entwickelten Staaten befassen, in geeigneter Weise zusammenarbeiten.
8. Die entwickelten Vertragsparteien erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit für die von ihnen in Handelsverhandlungen übernommenen Verpflichtungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen und sonstigen Beschränkungen des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien.
9. Die Annahme von Maßregeln zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele wird Gegenstand bewusster und zweckdienlicher Bemühungen der einzelnen sowie gemeinsam handelnden Vertragsparteien sein.
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Artikel XXXVII - Verpflichtungen
1. Die entwickelten Vertragsparteien wenden, soweit irgend möglich, d. h. soweit nicht zwingende Gründe einschließlich rechtlicher Gründe dies unmöglich machen, die folgenden Bestimmungen an:
a) Sie räumen dem Abbau und der Beseitigung von Handelsschranken für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, besonderen Vorrang ein; dies gilt auch für Zölle und sonstige Beschränkungen, die darin bestehen, daß zwischen der unbearbeiteten und der bearbeiteten Form der Ware ein unangemessener Unterschied gemacht wird;
b) sie unterlassen es für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Staaten gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, Zölle oder nichttarifliche Einfuhrschranken neu einzuführen oder wirksamer zu gestalten
c) (i) sie unterlassen die Einführung neuer steuerlicher Maßnahmen und
(ii) räumen bei allen Umstellungen der Steuerpolitik dem Abbau und der Beseitigung steuerlicher Maßnahmen besonderen Vorrang ein, soweit diese Maßnahmen die Zunahme des Verbrauchs von rohen oder bearbeiteten Grundstoffen, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten der weniger entwickelten Vertragsparteien erzeugt werden, wesentlich behindern oder behindern würden, und soweit sie eigens auf diese Ware angewendet werden.
2. a) Besteht die Auffassung, daß Ziffer 1 a), b) oder c) nicht angewendet wird, so ist dies den Vertragsparteien entweder von der Vertragspartei, welche die entsprechende Bestimmung nicht anwendet, oder von einer anderen interessierten Vertragspartei zu berichten.
b) (i) Auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei und unabhängig von etwa eingeleiteten zweiseitigen Konsultationen führen die Vertragsparteien mit der beteiligten Vertragspartei und allen interessierten Vertragsparteien Konsultationen über die Angelegenheit mit dem Ziel, zufriedenstellende Lösungen für alle beteiligten Vertragsparteien zu finden, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern. Während dieser Konsultationen sind die Begründungen für die Fälle zu prüfen, in denen Absatz 1 a), b) oder c) nicht angewendet wird.
(ii) Da einzelne Vertragsparteien den Absatz 1 a), b) oder c) in manchen Fällen möglicherweise leichter durchführen können, wenn sie mit anderen entwickelten Vertragsparteien gemeinsam handeln, können die Konsultationen geeignetenfalls mit diesem Ziel geführt werden.
(iii) Die Konsultationen der Vertragsparteien können ferner, wie dies in Artikel XXV Absatz 1 vorgesehen ist, in geeigneten Fällen darauf gerichtet sein, eine Einigung über ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens herbeizuführen.
3. Die entwickelten Vertragsparteien:
a) werden in allen Fällen, in denen eine Regierung unmittelbar oder mittelbar den Wiederverkaufspreis von Waren bestimmt, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten weniger entwickelter Vertragsparteien erzeugt werden, in jeder Weise bemüht sein, die Handelsspannen auf angemessenen Niveau zu halten;
b) werden ernsthaft sonstige Maßnahmen erwägen, die darauf abzielen, eine Steigerung der Einfuhren aus weniger entwickelten Vertragsparteien zu ermöglichen und werden zu diesem Zweck an geeigneten internationalen Maßnahmen mitarbeiten;
c) werden die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien besonders berücksichtigen, wenn sie die Anwendung sonstiger nach diesem Abkommen zulässiger Maßnahmen ins Auge fassen, um besondere Probleme zu lösen, und falls diese Maßnahmen wesentliche Interessen jener Vertragsparteien berühren würden, werden sie vor ihrer Anwendung alle Möglichkeiten konstruktiver Abhilfe untersuchen.
4. Die weniger entwickelten Vertragsparteien erklären sich bereit, bei der Durchführung des Teils IV geeignete Maßnahmen zugunsten des Handels anderer weniger entwickelter Vertragsparteien zu treffen, soweit diese Maßnahmen mit ihrer eigenen gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind und dabei die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit und die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien insgesamt zu berücksichtigen.
5. Bei der Durchführung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 4 gibt jede Vertragspartei jeglichen anderen interessierten Vertragsparteien volle und sofortige Gelegenheit zu Konsultationen nach den normalen Verfahrensregeln dieses Abkommens über jede etwa auftauchende Frage oder Schwierigkeit.
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Artikel XXXVIII - Gemeinsames Vorgehen
1. Die Vertragsparteien werden je nach Zweckmäßigkeit im Rahmen und außerhalb dieses Abkommens zusammenarbeiten, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern.
2. Die Vertragsparteien werden insbesondere:
a) in geeigneten Fällen handeln - unter anderem mittels völkerrechtlicher Übereinkünfte-, um den Grundstoffen, die für weniger entwickelte Vertragsparteien von besonderem Interesse sind, verbesserte und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und um Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, einschließlich von Maßnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Ausfuhrpreis für diese Erzeugnisse;
b) eine zweckdienliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handels- und Entwicklungspolitik mit den Vereinten Nationen, ihren Organen und Organisationen einschließlich derjenigen Institutionen anstreben, die gegebenenfalls auf Grund der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung geschaffen werden;
c) bei der Analyse der Entwicklungspläne und Entwicklungspolitik einzelnen weniger entwickelten Vertragsparteien sowie bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen Handel und Hilfe mitwirken, um konkrete Maßnahmen zu erarbeiten, durch welche die Ausfuhrfähigkeit der auf diese Weise geschaffenen Industrien gefördert und ihren Waren der Zugang zu den Ausfuhrmärkten erleichtert wird; in diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit Regierungen sowie mit internationalen Organisationen, besonders mit solchen anstreben, die für die finanzielle Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung zuständig sind, um das Verhältnis zwischen Handel und Hilfe bei einzelnen weniger entwickelten Vertragsparteien mit dem Ziel einer klaren Erkenntnis die Ausfuhrfähigkeit, der Marktaussichten und aller sonst etwa erforderlichen Maßnahmen planmäßig zu untersuchen;
d) die Entwicklung des Welthandels unter besonderer Berücksichtigung der Wachstumsrate des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien laufend prüfen und die unter den gegebenen Umständen geeignet erscheinenden Empfehlungen an die Vertragsparteien richten;
e) bei der Suche nach zweckmäßigen Methoden zur Ausweitung des Handels mit dem Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung zusammenarbeiten, und zwar durch internationale Abstimmung und Angleichung innerstaatlicher Zielsetzungen und Vorschriften, durch die Einführung technischer und kommerzieller Normen für Erzeugung, Beförderung und Absatz, sowie durch Ausfuhrförderung im Wege der Schaffung von Einrichtungen für den verstärkten Austausch von Handelsinformationen und für die Entwicklung der Marktforschung; und
f) die etwa erforderlichen institutionellen Vorkehrungen treffen, um die in Artikel XXXVI genannten Ziele zu erreichen und um diesem Teilwirksamkeit zu verleihen.
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